Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Ehrenordnung vom 27.03.2006 in der Fassung des von der Verwaltung vorgelegten Entwurfs. Eine Ausfertigung der Ehrenordnung ist der Originalniederschrift als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen folgend haben sich die Verwaltung und die Fraktionen darauf verständigt, eine Ehrenordnung zu erlassen. Diese Ehrenordnung fasst die Verpflichtungen zur Auskunft über Angaben von Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse zusammen, die sich aus der Gemeindeordnung, dem Korruptionsbekämpfungsgesetz und dem Strafgesetzbuch ergeben. Die Ehrenordnung hat somit zwar deklaratorischen Charakter, weil die Verpflichtung zur Auskunft sich unmittelbar aus verschiedenen vorgenannten Vorschriften ergibt, sie stellt aber eine zusammenfassende Selbstbindung dar, deren Abschluss aus diesem Grunde empfohlen wird. Der von der Verwaltung erarbeitete Entwurf einer Ehrenordnung ist im Folgenden dargestellt. T:\Amt\Ehrenordnung.doc Ehrenordnung Der Rat der Stadt Wermelskirchen hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen am nachstehende
Ehrenordnung beschlossen: § 1 Auskunftspflichten (1) Rats-
und Ausschussmitglieder (Mandatsträger) haben schriftlich Auskunft über folgende
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben: 1. Name, Vorname, Anschrift a) bei
unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw. Dienstherr,
Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion b) bei
selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma c) bei
freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufs und
Berufszweiges sowie der Firma. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der
beruflichen Tätigkeit kenntlich zu machen. 4. Beraterverträge,
insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder
der Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen
angezeigten Berufs erfolgen. 5. Mitgliedschaft
in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz
3 des Aktiengesetzes. 6. Mitgliedschaft
in Organen von rechtlich verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des
Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen. 7. Mitgliedschaft
in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen. 8. Funktionen
in Vereinen oder vergleichbaren Gremien. 9. Grundvermögen
innerhalb des Stadt-/Gemeindegebietes sowie die Beteiligung an Unternehmen mit
Sitz oder einer Tätigkeit in der Stadt/Gemeinde. (2) Die
Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für
die/ der Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder
Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. (3) Die
Mandatsträger haben die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach der Mandatsübernahme
dem Bürgermeister zu geben. Änderungen zu den gemachten Angaben sind
unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen. (4) Von den
Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen im Einzelfall
zu gebende Auskünfte sowie die Pflicht gemäß § 31 GO NRW eine Befangenheit im
Einzelfall anzuzeigen. § 2 Herstellung von Transparenz (1) Die
Angaben nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 bis 8 werden nach Anhörung der Mandatsträger
jährlich auf den Internet-Seiten der Stadt Wermelskirchen öffentlich bekannt
gemacht. (2) Die
nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 und 9 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der
Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im Übrigen
vertraulich zu behandeln. Die Anschrift kann hingegen veröffentlicht werden (§
3)[1]. (3) Der Bürgermeister
erstattet dem Haupt- und Finanzausschuss schriftlich Bericht über die
Einhaltung der Auskunftspflichten. (4) Nach
Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mandatsträger
unverzüglich zu löschen. §
3 Name, Anschrift,
der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können[2]
veröffentlicht werden, soweit nicht bereits eine Veröffentlichungspflicht nach
§ 2 Absatz 1 oder § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz besteht. T:\Amt\Ehrenordnung_Anlage.doc Anlage zur
Ehrenordnung gemäß § 1 der Ehrenordnung für die Mitglieder des Rates der
Stadt und der Ausschüsse der Stadt
Wermelskirchen vom
V E R T R A U L I C H Herrn Bürgermeister - Persönlich - Auskunft über
wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse Unter Bezug auf die durch den Rat am …….. aufgrund des § 43
Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und den Regelungen des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes beschlossenen Ehrenordnung gebe ich nachstehend
Auskunft über meine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, soweit
diese für die Ausübung des von mir angenommenen Mandats von Bedeutung sein
können.
1. Familienstand ledig verheiratet
geschieden
2. ich bind berufstätig nicht berufstätig 3. Meine berufliche Tätigkeit ist: 3.1 Unselbständig
3.2 Selbständige(r)
Gewerbebetreibende(r)
3.3 Freiberuflich Sonstige
selbständige berufl. Tätigkeit
3.4 Bei
mehreren Berufen:
4. Ich
habe Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes
JA NEIN 4.1 Falls ja:
5. Ich bin mit an Unternehmen mit Sitz
oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Wermelskirchen beteiligt
JA NEIN 5.1 Falls ja:
6. Ich bin Mitglied bei juristischen
Personen oder Vereinigungen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der
Stadt
JA NEIN 6.1 Falls ja:
6.1.2 eines sonstigen Organs/ Beirates eines privat-rechtlichen Unternehmens
6.1.3 eines/einer in einer anderen Rechtsform Körperschaft/Stiftung/ Gebietkörperschaft betriebenen Unternehmens Anstalt
des öffentl. Rechts (Hinweis: Die Anzeige
entfällt, wenn die Tätigkeit auf eine Bestellung durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
zurückgeht)
7. Ich übe
eine/mehrere vergütete Tätigkeiten außerhalb meines Berufes aus
JA NEIN 7.1 Falls ja: Art der Tätigkeit: Vertretung fremder Interessen Beratung Erstattung
von Gutachten für Einwohner
der Stadt
8. Ich übe eine/mehrere vergütete und/oder ehrenamtliche
Funktionen aus
JA NEIN 8.1 Falls ja: in: Berufsverbänden Wirtschaftsvereinigungen Sonstigen
Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen
„Eintretende Änderungen werde
ich umgehend anzeigen. Mir ist bekannt, dass meine
Offenbarungspflicht über evtl. Ausschließungsgründe gem. § 43 Abs. 2 i.V.m. §
31 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) unabhängig von dieser Mitteilung besteht
und dass ich verpflichtet bin, Ausschließungsgründe jeweils vor Eintritt in die
Verhandlung über eine Angelegenheit in Sitzungen des Rates der Stadt und der
Ausschüsse jeweils den/der Vorsitzenden unaufgefordert anzuzeigen.“ Wermelskirchen, den ________________ ____________________________________ Unterschrift |
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