Vorlage - RAT/0659/2006  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlagen "Flurstraße" und "Obere Flurstraße"
hier: Widmung als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr
Status:öffentlich  
Verfasser:Netz, Hans-Dieter
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Hücker, Marion
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
15.05.2006 
13. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
19.06.2006 
12. Sitzung des Rates ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der  Flurstraße und Obere Flurstraße zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 3, Flurstücke 207, 354, 568, 606 (Teilstück), 608, 611, 612

 

Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestrasse eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlagen „Flurstraße“  und „Obere Flurstraße“ wurden in den Jahren  2001/2002 auf ihrer gesamten Länge  erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt.

 

Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen vor. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§  127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung ein. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.

 

Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der z.Zt. gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer  öffentlichen Straße. Hiefür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandfläche.

 

Die nachstehenden zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlagen sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet:

 

Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 3, Flurstücke 207, 354, 568, 606 (Teilstück), 608, 611, 612

 

Nach dem StrWG NW handelt es sich bei der Flurstraße und Obere Flurstraße um  Erschließungsanlagen, bei denen die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken der Verkehrsanlagen wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Anlage:

Anlage:

Lageplan