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Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den Kinder- und Jugendförderplan für die Stadt Wermelskirchen - Planungszeitraum 2006 bis 2009 – in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Sachverhalt: Am 06.10.2004 hat der Landtag Nordrhein-Westfalens das
Kinder- und Jugendförderungsgesetz als 3. AG-KJHG NRW verabschiedet. Es ist -
mit Ausnahme seiner erst ab 01.01.2006 geltenden Gewährleistungsverpflichtung -
zum 01.01.2005 in Kraft getreten. Das neue Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW ist die
landesrechtliche Ausgestaltung gem. § 15 SGB VIII, der die einzelnen
Bundesländer ermächtigt, das Nähere über Inhalt und Umfang der Jugendarbeit,
die Förderung der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen
Kinder- und Jugendschutzes über ein Landesgesetz zu regeln. Der gem. § 15 dieses Kinder- und Jugendförderungsgesetzes ab
dem Jahr 2006 für jede Kommune zu erstellende Kinder- und Jugendförderplan, den
jeder Jugendhilfeausschuss für die Dauer einer Wahlperiode zu beschließen hat,
stellt ein neues Förderinstrument in der kommunalen Jugendhilfe dar. Auf dieser Grundlage ist für den Bereich der Stadt Wermelskirchen der als Anlage beigefügte Kinder- und Jugendförderplan - Planungszeitraum 2006 bis 2009 - in Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Jugend, Bildung und Sport und den vor Ort beteiligten freien Trägern erarbeitet worden. Dieser
Kinder- und Jugendförderplan schreibt die jährliche Förderung der Kinder- und
Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit sowie des Kinder- und Jugendschutzes in
Höhe von 38.000 € pro Jahr (s. a. Anlage) über das Jahr 2006 auch für die Jahre
2007, 2008 und 2009 fest und erfüllt somit die vom Gesetzgeber geforderten
Rahmenbedingen. Er schafft auf dieser Grundlage eine Planungssicherheit für
alle im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit relevanten Gruppierungen. Darüber hinaus werden den Beteiligten durch die „Eckpunkte
zur Förderung von Maßnahmen auf der Grundlage des Kinder- und
Jugendförderplanes für die Stadt Wermelskirchen“ im Vergleich zur bisherigen
Richtlinienförderung wesentliche Vereinheitlichungen und größere Freiheiten bei
der Beantragung von einzelnen Maßnahmen ermöglicht. Erstmalig besteht die Möglichkeit, im Rahmen der insgesamt
im Haushalt bereitgestellten Fördermittel, den Finanzeinsatz bedarfsgerecht zu
steuern. Diese Aufgabe erfüllt eine Steuerungsgruppe unter Beteiligung der
freien Träger und des Amtes für Jugend, Bildung und Sport, die die
Ausgabenentwicklung im laufenden Jahr bewertet und gegebenenfalls neu
definiert. Überangebote können so aus der weiteren Bezuschussung
herausgenommen, die Bereitstellung von bisher nicht vorhandenen, aber im
Kinder- und Jugendförderplan genannten Angeboten durch eine gezielte
Bezuschussung gefördert werden. Anlage Festsetzung des jährlichen
Gesamtförderungsbetrages Auf der Grundlage der bisher von der Stadt Wermelskirchen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Jahr 2006 bereitgestellten Haushaltsmittel ergibt sich ein jährlicher Gesamtförderungsbetrag in Höhe von 38.000
€, der auch zukünftig im Rahmen des
Kinder- und Jugendförderplanes jährlich zur Verfügung gestellt wird. Der v. g.
Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
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