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Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt bei der Maßnahme „Ausbau Schwanenplatz“ und hier der
Haushaltsstelle 1.615.9601.9 gemäß § 29 GemHVO folgende Mehrkosten zur Kenntnis: Gesamtausgabebedarf alt: 1.608.000,00 € Gesamtausgabebedarf neu:
1.798.000,00 € Mehrbedarf: 190.000,00 € Die Deckung der Mehrkosten erfolgt im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im UA 615 über Minderausgaben in gleicher Höhe bei Haushaltsstelle 1.615.960.2.7 „Kreuzung Bügeleisen“. Diese Maßnahme wird in 2006 nicht in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang umgesetzt, so dass sich hier in 2006 entsprechende Minderausgaben ergeben. Eine Anpassung der Ansätze ist dann für den Haushalt 2007 vorgesehen. Sachverhalt: Allgemeines Nach § 29 GemHVO ist der Rat der Stadt zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushaltes nicht nur geringfügig erhöhen werden. Die Stadt Wermelskirchen hat die Wertgrenzen in der „Dienstanweisung für die Durchführung des § 29 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)“ und in den „Richtlinien für die Durchführung von Bauinvestitionscontrolling“ festgelegt. Als nicht geringfügig im Sinne des § 29 GemHVO gelten Kostenerhöhungen bei einer Einzelmaßnahme des Vermögenshaushaltes um mehr als 10 % sofern sie den Betrag von 25.000 € übersteigen. Kostenerhöhungen von über 50.000 € sind in jedem Fall als nicht geringfügig anzusehen. Die vorgenannten Wertgrenzen werden beim Ausbau des Schwanenplatzes nach aktueller Kostenberechnung auf Basis der vorliegenden Nachträge und bekannten Änderungen überschritten, so dass hiermit die dann vorgeschriebene Information des Rates gemäß § 29 GemHVO erfolgt. Beschreibung der Maßnahme:
Zur Erläuterung wird zunächst auf den mündlichen Sachstandsbericht im
Haupt- und Finanzausschuss am 24.04.06 verwiesen. Hier wurde bereits über die
Konsequenzen der witterungsbedingten Verzögerungen (46 Schlechtwettertage
mussten anerkannt werden!) und die Bemühungen der Verwaltung zur Beschleunigung
der Maßnahme berichtet. Zunächst war noch davon ausgegangen worden, dass mit
den „Beschleunigungskosten“ die Schwelle des § 29 GemHVO nicht erreicht wird.
Dies trifft in der isolierten Betrachtung auch zu, wie die nachfolgenden Zahlen
zeigen. Unter Berücksichtigung der jetzt vorliegenden und geprüften Nachträge
(Beschleunigung; bauliche Änderungen; Ing.-Leistungen; etc.) sowie der hieraus
sich ergebenden Gesamtkostenentwicklung werden die Wertgrenzen allerdings
deutlich überschritten, so dass eine Information gemäß § 29 GemHVO erforderlich
wird. Diese wird hiermit zeitnah vorgenommen, damit die Beauftragungen erfolgen
können, und weitere Verzögerungen nicht eintreten. Die Baumaßnahme wurde nach Durchführung einer zweiten Ausschreibung am
04.07.05 im Rat der Stadt vergeben (RAT/0438/2005). Bereits zu diesem Zeitpunkt
war mit dem Beschluss zur Verwendung von Natursteinpflaster eine Überschreitung
der Gesamtkosten um ca. 33.000,- € gegeben, wobei damit die Wertgrenzen des §
29 GemHVO allerdings noch nicht überschritten waren. Der Rat hat diese
Überschreitung zur Kenntnis genommen. Im Haushalt 2006 wurde die Überschreitung
im Gesamtausgabebedarf berücksichtigt, der sich damit auf 1.608.000,- €
erhöhte. Vorausgegangen war eine Ausschreibung, die aufgrund des in der Höhe nicht
akzeptablen Ergebnisses aufgehoben werden musste. In Folge wurden in
umfangreichen Diskussionen kostenreduzierende Änderungen an der Planung
vorgenommen, die mit erheblichem Aufwand und in sehr kurzer Zeit vom planenden
Büro umgesetzt werden mussten, damit die Zeitplanung nicht gefährdet war. Auf
diese Sachverhalte wurde in der Vorlage zur Vergabe nach erneuter Ausschreibung
schon hingewiesen. Der damit verbundene Aufwand
wurde aber erst später in Rechnung gestellt, und trägt zur jetzigen Gesamtkostensituation
in der nachfolgend dargestellten Höhe bei. Zum damaligen Zeitpunkt war die Höhe
noch nicht bekannt und insofern in der Gesamtbetrachtung auch noch nicht
berücksichtigt. Über die Beschleunigungsmaßnahme wurde bereits mündlich berichtet. Es ist
festzuhalten, dass der bauausführenden Firma eine Erstattung der zusätzlichen
Aufwendungen zusteht, wenn der Auftraggeber die vereinbarte Bauzeit verkürzen
will oder muss. Im vorliegenden Fall müssen die Schlechtwettertage wieder
aufgeholt werden, um rechtzeitig zur Kirmes fertig zu sein. Glücklicherweise
lassen sowohl die Art der Bauausführung, als auch die sachliche und technische
Leistungsfähigkeit der Baufirma eine solch gravierende Verkürzung der Bauzeit
zu. Der Mehraufwand ist nachgewiesen und geprüft. Neben den vorgehend begründeten Mehrkosten sind aber in den letzten
Wochen auch technisch bedingte Probleme aufgetreten, die zu höherem Aufwand
geführt haben. Teilweise mussten Änderungen in der Bauausführung vorgenommen
werden, weil vorgefundene Situationen eine Realisierung in der geplanten Form
entweder überhaupt nicht oder aber nur mit deutlich höheren Kosten zugelassen
hätten. So musste die Stützmauer auf der linken Seite der Rampe (gegenüber dem
Hotel) nach unten verschoben und verändert werden, weil dass betroffene Gebäude
nach Ausschachtung der Baugrube nicht über ausreichende Fundamente verfügte, so
dass entweder umfangreiche Stützmaßnahmen oder aber eine
Verschiebung/Veränderung erforderlich wurden. Hier wurde dann
selbstverständlich in Absprache mit dem Eigentümer die kostengünstigste
Variante gewählt. Im Bereich der von unten rechts liegenden Treppe wurde ein
umfangreiches Kabelpaket (Elektro) vorgefunden das sowohl in Lage als auch Höhe
eine Ausführung der dort geplanten Stützmauern verhindert. Zurzeit werden hier
alternative Überlegungen angestellt, um das Problem kostengünstig zu lösen. Ein
entsprechender Kostenansatz ist jedoch bereits berücksichtigt. Des Weiteren
gibt es eine Reihe von kleineren Änderungen, die in der Summe aber auch wirksam
sind. In der Gesamtheit führen die technischen Änderungen und deren Kosten dann
auch zu einer Anpassung des Ingenieurhonorars und zu einem gewissen
Umplanungsaufwand. Durch die witterungsbedingten Verzögerungen stehen eingeplante
Entsorgungsmöglichkeiten für Bodenaushub nicht mehr zur Verfügung. Dies führt
zu Mehrkosten, die in der Höhe allerdings noch nachgewiesen werden müssen. Ein
geschätzter Kostenansatz ist jedoch bereits berücksichtigt. Gleiches gilt auch
für angemeldete Stillstandskosten, weil aufgrund technischer Probleme nicht
weiter gearbeitet werden konnte. Auch hier ist die Höhe noch nachzuweisen, ein
Ansatz aber schätzweise schon berücksichtigt. Aufgrund der geschilderten
Situation ergeben sich folgende Mehrkosten, die hiermit gemäß § 29 GemHVO
bekannt gegeben werden: Gesamtausgabebedarf alt: 1.608.000,00 € Gesamtausgabebedarf neu:
1.798.000,00 € Mehrbedarf: 190.000,00 € Der Mehrbedarf setzt sich wie folgt zusammen: ·
Planungsaufwand
nach erster Ausschreibung 42.000,00 € ·
Beschleunigungsmaßnahme 31.000,00 € ·
Technische
Änderungen/Anpassungen 40.000,00 € ·
Höhere
Entsorgungskosten des Bodens (geschätzt) 12.000,00 € ·
Stillstandskosten
(geschätzt) 9.000,00 € ·
Anpassung
des Ing.-Honorars bzw. Umplanungsaufwand 30.000,00 € ·
Zusätzl.
Vermessung; Bodengutachten; Rechtsberatung 6.000,00 € ·
Bepflanzung
(wurde ursprünglich nicht berücksichtigt) 20.000,00 € Gesamt: 190.000,00 € Die Deckung der Mehrkosten erfolgt im Rahmen der gegenseitigen
Deckungsfähigkeit im UA 615 über
Minderausgaben in gleicher Höhe bei Haushaltsstelle 1.615.960.2.7 „Kreuzung
Bügeleisen“. Diese Maßnahme wird in 2006 nicht in dem ursprünglich vorgesehenen
Umfang umgesetzt, so dass sich hier in 2006 entsprechende Minderausgaben
ergeben. Eine Anpassung der Ansätze ist dann für den Haushalt 2007 vorgesehen. Stellungnahme der Kämmerei: Die haushaltsmäßigen Auswirkungen sind im Sachverhalt dargestellt. Der bisherige Gesamtausgabebedarf von 1.608.000 € wird um 190.000 € und damit um 11,8 % überschritten. Diesen Mehrausgaben stehen keine Mehreinnahmen durch zusätzliche Beiträge bzw. höhere Landeszuweisungen gegenüber und sind somit zusätzlich zu finanzieren. Hierdurch verändert sich der auf Seite 101 des Erläuterungsheftes zum Haushalt 2006 aufgeführte Zuschussbedarf für alle Innenstadtmaßnahmen von 4.014.000 € um 190.000 € oder 4,7 % auf 4.204.000
€ Es ist für die weiteren Innenstadt-Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der vorgesehene Kostenrahmen eingehalten wird. Andernfalls müssen ggf. die Standards angepasst werden, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.
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