Beschlussvorschlag: Zu A) Bezogen
auf die Anregung der Unteren Landschaftsbehörde des RBK die Eingriffsregelung
anzuwenden und Kompensationsmaßnahmen festzusetzen beschließt der Rat der
Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung nicht zu berücksichtigen.
Der Änderungsentwurf wird in vorliegender Form weitergeführt. Bezogen
auf die Befürchtungen der Bürger Barta und Matenar hinsichtlich
negativer Auswirkungen auf den Charakter der städtebaulichen Struktur
beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung
als unbegründet zurückzuweisen. Der Änderungsentwurf wird in vorliegender Form
weitergeführt. Bezogen
auf die Bedenken der Bürger Barta und Matenar hinsichtlich der Festsetzung
„Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ beschließt der Rat der Stadt, diese
entsprechend des Ergebnisses der Prüfung zurückzuweisen. Die Festsetzung bleibt
Bestandteil des Änderungsentwurfs. Bezogen
auf den Anregung der Bürger Barta und Matenar hinsichtlich der
beantragten Festschreibungen zur Erschließung beschließt der Rat der
Stadt, diese zurückzuweisen, da sie entsprechend des Ergebnisses der Prüfung
das Bauleitplanverfahren nicht betrifft. Zu B) Der
Rat der Stadt beschließt die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 bestehend
aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen als Satzung gemäß § 10 (1)
BauGB. Der zugehörigen Begründung wird zugestimmt. Sachverhalt: Am 27.03.2006 hat der Rat der Stadt den Beschluss zur Aufstellung der 6. Änderung (im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB) des Bebauungsplanes Nr. 16 „Wirtsmühle“ erneut gefasst. Der Geltungsbereich der 6. Änderung ist der Anlage 2: „Geltungsbereich“ zu entnehmen. In gleicher Sitzung hat der Rat der Stadt beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf der Grundlage des vorliegenden Planentwurfs durchzuführen. Ziel dieses kleinräumigen Änderungsentwurfes im südlichen Bereich der Robert-Stolz-Straße ist es, die planungsrechtliche Grundlage zur Erweiterung einer Baufläche durch Verlegen von Baugrenzen zu schaffen. (Anlage I: „Bebauungsplanentwurf“, Planzeichnung einschließlich textlicher Festsetzungen sowie Anlage II: „Begründung“, einschließlich zugehöriger Anlagen 1 -4). Im Wege des vereinfachten Verfahrens wurde gemäß § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen. Die Auslegung wurde nach amtlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 07.04. bis 12.05.2006 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.04.2006 beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Zu
A) ABWÄGUNG Im Folgenden wird die Abwägung der
eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung und
Beteiligung vorgenommen. a) Behörden
und sonstige Träger öffentlicher Belange (TÖB) Ein TÖB hat keine Einwände
gegen die vorgelegte Planung geäußert: 1. BEW GmbH, Wipperfürth Anlage
III /1 Schreiben vom 20.04.06 Der Rat der Stadt
nimmt die Stellungnahme der BEW GmbH zur Kenntnis. Des Weiteren liegen folgende
Stellungnahmen vor: 2. Rheinisch-Bergischer Kreis, Berg.
Gladbach Anlage III /2 Schreiben vom 16.05.2006 2.1 Von dem Amt der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes werden zu der Planung keine Anregungen und Bedenken vorgetragen. 2.2 Aus Sicht des Amtes für Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr bestehen, nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde, keine Bedenken. Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahmen 2.1 und 2.2 zur Kenntnis. 2.3 Untere Landschaftsbehörde (ULB) Anwenden der
Eingriffsregelung, Festsetzen von Kompensationsmaßnahmen Die Untere Landschaftsbehörde regt an, sowohl aus Gründen der zusätzlichen Flächenversiegelung, die mit der 6. Änderung ermöglicht werden, als auch zur Ortsbildgestaltung eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen und auf dem Flurstück 545 entsprechende Kompensationsmaßnahmen in Form der Anpflanzung von mindestens einem bodenständigen Laubbaum in Richtung Straßenraum der Robert-Stolz-Straße festzusetzen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Im Rahmen
der Aufstellung wurde festgelegt, die B-Planänderung im Wege des vereinfachten
Verfahrens durchzuführen und gemäß § 13 (3) BauGB auf die Umweltprüfung zu
verzichten. Die für diese Vorgehensweise erforderlichen Voraussetzungen lagen
vor, da die Grundzüge der Planung von den vorgesehenen Änderungsinhalten nicht
berührt werden. Des Weiteren konnte aufgrund der baulichen Strukturen, die die
nähere Umgebung prägen, das in Rede stehende Grundstück nicht als so genannter
„Außenbereich im Innenbereich“ betrachtet werden, was es zunächst
gerechtfertigt hätte, eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung, wie von der ULB
angeregt, vorzunehmen. Die Situation ist vielmehr vergleichbar mit einem
städtebaulichen Lückenschluss im Innenbereich, der keine ausgleichspflichtigen
Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich macht. Darüber
hinaus steckt die 6. Änderung den Rahmen für bauliche Aktivitäten so eng, dass
hier weder aus Gründen der zukünftigen Flächenversiegelung noch hinsichtlich
des Einflusses auf das Ortsbild erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind. Ergänzend
zeigt der Entwurf auf, wie die Einfügung eines Bauvorhabens in den Charakter der
näheren Umgebung gewährleistet werden soll: Zur Wahrung des städtebaulichen
Erscheinungsbildes im Übergang zu den angrenzenden Verkehrsflächen und bereits
bebauten Grundstücken werden Festsetzungen zu Einfriedigungen und
Heckenpflanzungen sowie zu der Gestaltung von Geländevorsprüngen in Form von
Böschungen oder Natursteinmauern getroffen. Aus
vorgenannten Gründen sollten die Vorgaben des vorliegenden Planentwurfs als erschöpfend
erachtet und die Anregung der ULB, hier die Eingriffsregelung anzuwenden, nicht
berücksichtigt werden. Beschlussvorschlag
zu 2.3: Bezogen auf die Anregung der Unteren Landschaftsbehörde des RBK die Eingriffsregelung anzuwenden und Kompensationsmaßnahmen festzusetzen beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung nicht zu berücksichtigen. Der Änderungsentwurf wird in vorliegender Form weitergeführt. b) Bürger Seitens folgender Bürger wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung Anregungen vorgetragen: 1. Barta, Rita u. Karl, Robert-Stolz-Straße 18a, 42929 Wermelskirchen und Matenar, Gisela u. Gerhard, Robert-Stolz-Straße 24, 42929 Wermelskirchen Schreiben
v. 08.05.06 (gemeinsam) Anlage IV Die Eheleute Barta und Matenar melden in ihrem Schreiben Bedenken zu folgenden Aspekten an: 1 a) Negative
Auswirkungen auf den Charakter der städtebaulichen Struktur Sie führen
aus, dass der zurzeit gültige Bebauungsplan eine Auflockerung der Bebauung mit
nachgewiesenen Grünflächen fordere und dass das neue offen gelegte Konzept dem
aufgelockerten Charakter der städtebaulichen Struktur widerspräche. Ergebnis der Prüfung/Abwägung: Die von den
Bürgern Barta und Matenar geäußerte Befürchtung, der vorgelegte Änderungsentwurf
füge sich nicht in die vorhandene städtebauliche Struktur, erscheint unbegründet.
Auch ist es unzutreffend, dass der Ursprungsbebauungsplan eine lockere Bebauung
und Grünflächen fordere. Zunächst ist
festzustellen, dass den Bereich des in Rede stehenden Baufeldes auch heute keine
„freie“ Grünfläche bestimmt, sondern vielmehr eine Böschungszone mit dichtem Nadelholzbestand,
die aus landschaftsästhetischer Sicht unbefriedigend ist. Betrachtet
man die gebaute Umgebung in dieser Örtlichkeit, stellt sich dieser Bereich faktisch
als Baulücke dar. Der vorgelegte Änderungsentwurf greift insbesondere für den
möglichen Standort eines zukünftigen Bauvorhabens die städtebaulichen
Gesetzmäßigkeiten der näheren Umgebung auf. Seine planungsrechtlichen und
textlichen Festsetzungen verdeutlichen einen relativ bescheidenen Spielraum,
der einem Bauvorhaben an diesem Standort hinsichtlich des Maßes der baulichen
Nutzung oder der Gestaltung gesetzt wird. Unter diesen Rahmenbedingungen wird
ein einzelnes Einfamilienhaus kaum eine unerwünschte Verdichtung der baulichen
Struktur in diesem Bereich bewirken können. Beschlussvorschlag
zu 1 a): Bezogen auf die Befürchtungen der Bürger Barta und Matenar hinsichtlich negativer Auswirkungen auf den Charakter der städtebaulichen Struktur beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung als unbegründet zurückzuweisen. Der Änderungsentwurf wird in vorliegender Form weitergeführt. 1 b) Bedenken
zur Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ Die Bürger Barta und Matenar äußern Bedenken, dass eine unmittelbare Anbindung des Grundstückes an die Robert-Stolz-Straße Änderungsentwurf nicht zugelassen werden soll; ferner, dass die Erschließung offensichtlich über die privaten Wegparzellen und Ver- und Entsorgungsleitungen, die nicht öffentlich rechtlich gesichert sind, erfolgen soll. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Die vorgetragenen Bedenken beziehen
sich auf die südliche Plangebietsgrenze, wo der Änderungsentwurf einen Bereich
ohne Ein- und Ausfahrt festsetzt. Diese Festsetzung ist aus Sicht der Planung
erforderlich, da eine direkte Erschließung von der Robert-Stolz-Straße her weder
sinnvoll noch notwendig ist. Die besonderen Umstände: Nähe des Schulgebäudes,
ausgebaute öffentliche Parkplätze sowie die vorhandene Bushaltestelle sprechen
dagegen, eine weitere Zufahrt in den Kurvenbereich dieser Straße zu planen. Aus
diesem Grund wird an der vorgenannten Festsetzung festgehalten. Beschlussvorschlag
zu 1 b): Bezogen auf die Bedenken der Bürger Barta und Matenar hinsichtlich der Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung zurückzuweisen. Die Festsetzung bleibt Bestandteil des Änderungsentwurfs. 1 c) Darstellung
von vorhandenen Garagen auf der Planzeichnung Es wird bemängelt, dass bei der Darstellung des Lageplanes die vorhandenen Garagen an der West-Seite des Hauses Nr. 20 fehlen. Die vorgetragenen Baufluchtlinien scheinen diesem Bestand nicht gerecht werden. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Die
Kartengrundlage beruht auf dem Amtlichen Liegenschaftskataster des
Rheinisch-Bergischen Kreises. Hierin sind die in Rede stehenden Garagen nicht
erfasst. Entsprechend fanden sie auch keinen Eingang in die Planzeichnung. Für das
Bauleitplanverfahren ist dies unerheblich, da sich die Garagen ohnehin
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Planänderung befinden. Der Rat der Stadt nimmt den unter Punkt 1 c) vorgebrachten Hinweis zur Kenntnis. 1 d) Festschreibungen
zur Erschließung Es wird beantragt, den offengelegten Bebauungsplan zu überprüfen und die Zufahrt sowie Ent- und Versorgung durch unmittelbare Anbindung an die Robert-Stolz-Straße festzuschreiben, falls die Bebauungsplanänderung Rechtskraft erhalte. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Dem Antrag,
die Zufahrt sowie die Ver- und Entsorgung festzuschreiben, kann grundsätzlich im
Rahmen des B-Planänderungsverfahrens nicht stattgegeben werden. Die
Erschließung des nördlichen Teils der Parzelle 545 ist gesichert. Entsprechend
ist aus Sicht der Planung auch die Erschließung des südlichen Teils
grundsätzlich realisierbar. Die Details
bezüglich der Nutzung von Wegparzellen oder Ver- und Entsorgungsleitungen durch
ein neues Bauvorhabens in diesem Bereich fallen nicht in den Regelungsbedarf
des Bauleitplanverfahrens, sondern sind im Rahmen des Bauantragsverfahrens (oder
ggf. privatrechtlich) zu klären. Die Anregung ist zurückzuweisen. Beschlussvorschlag
zu 1 d): Bezogen auf den Anregung der Bürger Barta und Matenar hinsichtlich der beantragten Festschreibungen zur Erschließung beschließt der Rat der Stadt, diese zurückzuweisen, da sie entsprechend des Ergebnisses der Prüfung das Bauleitplanverfahren nicht betrifft. Zu
B) SATZUNGSBESCHLUSS Nachdem die Prüfung und Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen erfolgt ist, kann der Rat der Stadt die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Wirtsmühle“ als Satzung beschließen und die dazugehörige Begründung billigen. Beschlussvorschlag
zu B): Der Rat der Stadt beschließt die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen als Satzung gemäß § 10 (1) BauGB. Der zugehörigen Begründung wird zugestimmt. Anlage/n: Anlage I „Bebauungsplanentwurf“ (verkleinert), d.h. Planzeichnung einschließlich textlicher Festsetzungen Anlage II „Begründung“ einschließlich zugehöriger Anlagen Anlage 1: „Übersichtsplan“ Anlage 2: „Geltungsbereich“ Anlage 3: „Luftbildausschnitt“ Anlage 4: „Darstellung der Höhenlage der baulichen Anlagen“ Anlage III Schreiben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Anlage IV Schreiben
der Bürger
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