Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Aufhebung aller allgemeinen Beschlüsse, die bisher mit dem Ziel zum Erhalt und der Sicherung der Bahntrasse der ehemaligen KBS 411 getroffen wurden. Davon ausgenommen sind zunächst Beschlüsse, die im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen gefasst worden sind. Diese werden im Einzelfall gesondert aufgehoben oder modifiziert. Der Rat der Stadt beschließt die Aufhebung der Satzung der Stadt Wermelskirchen über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die gesamte Trasse der ehemaligen Kursbuchstrecke 411 vom 01.04.1997, rechtskräftig durch amtliche Bekanntmachung am 17.04.1997. Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, das Verfahren zur Freistellung der ehemaligen Trasse der KBS 411 von Bahnbetriebszwecken gem. § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) einzuleiten. Sachverhalt: 1. Anträge
von Fraktionen Mit Schreiben vom 02.05.2006 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag auf Erhalt der ehemaligen Bahntrasse der Kursbuchstrecke (KBS) 411 gestellt und beantragt, der Rat der Stadt möge einen entsprechenden Antrag an die Landesregierung von NRW stellen, die Strecke nicht aus dem IGVP (Integrierter Gesamtverkehrsplan) herauszunehmen. Falls entsprechende Eingaben ohne Erfolg sind, sollte die Trasse zumindest anderweitig langfristig gesichert werden. (s. Anlage 1) Mit Schreiben vom 14.05.2006 hat die Fraktion der CDU einen Antrag gestellt mit dem Ziel, die Stadt möge einen Antrag auf Freistellung der Kursbuchstrecke 411 von den Bahnbetriebszwecken stellen, damit künftig die Trasse für andere Nutzungen zur Verfügung steht. (s. Anlage 2) In der Sache sind beide Anträge mit unterschiedlicher Zielsetzung gestellt. Von daher gilt es, neben der Darstellung des aktuellen Sachstandes zu einer Abwägung zu kommen, die die möglichen künftigen städtischen Entwicklungsziele entlang und auf der ehemaligen Bahntrasse aufzeigt und letztlich den eindeutigen Willen der Stadt zum künftigen Umgang mit der Trasse verdeutlicht. Zur Darstellung des aktuellen Sachstandes sind zunächst in der Folge stichwortartig einige entscheidende Punkte und Themen aufgeführt, die sich auf die KBS 411 beziehen. 2. Rahmenbedingungen Beschluss der Landesregierung Herausnahme der Bahnstrecke aus dem Integrierten Gesamtverkehrsplan (IGVP). Der Landtag hat diesem Beschluss am 11.05.2006 zugestimmt. Bedeutung des Integrierten Gesamtverkehrsplanes (IGVP) Der IGVP stellt die Fortschreibung der ursprünglichen Bedarfspläne (Straße/Schiene) dar. Im Gegensatz zu den Bedarfsplänen wird mit dem IGVP erstmals ein verkehrsträgerübergreifender Verkehrsinfrastrukturbedarfsplan aufgestellt. Beteiligt sind u.a. auch die Regionalräte. Ziele aus dem Gebietsentwicklungsplan (GEP) sind im IGVP zu berücksichtigen. Regionalrat / Bez. Reg. Köln /
Der Landrat (Rhein. Berg) Das Ergebnis des IGVP gem. Vorlage zum Regionalrat (Verkehrskommission) am 10.02.2006 beschreibt die Strecken Opladen – Hilgen und Wk – Lennep als bewertet, aber nicht im Bedarfsplan enthaltene Schienenvorhaben. Unter TOP 6 wurde in der 7. Sitzung der Verkehrskommission des Regionalrates am 19.05.2006 die Landtagsvorlage zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung (IGVP) NRW vorgestellt. In dieser Fassung des IGVP ist die KBS 411 unter „Schienenvorhaben“ nicht mehr aufgeführt. Der Rheinisch Bergische Kreis ist in der Frage der Sicherung der Trasse zurückhaltend und sieht auch die rechtliche und politische Entwicklung zu diesem Thema. Aus Sicht des Kreises sind hier die Kommunen gefragt, und die sollten sich zu dem künftigen Umgang der Trasse auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet positionieren. Trassensicherungsvertrag Der ursprüngliche Trassensicherungsvertrag ist am 31.12.2001 abgelaufen. Es wurde zwar auch über einen Nachfolgevertrag verhandelt (Aufnahme der Trasse KBS 411); der Vertrag wurde auch unterzeichnet, aber ohne die Trasse darin aufzunehmen. Abstimmung der
Nachbargemeinden und Bez. Reg. Köln Gespräch am 26.02.2004 in Burscheid. Hier bestand Konsens (außer
Leverkusen), die Trasse zu sichern und evtl. mit einem regionalen Radweg zu
belegen. Weitergehende Ziele und
Aktivitäten der Nachbargemeinden (Stand 2006) Leverkusen Im gültigen FNP ist die Trasse als Grünfläche mit dem Zusatz als stillgelegte Bahntrasse dargestellt. Ansonsten besteht kein politischer Wille am Erhalt der Bahntrasse als Verkehrstrasse. Burscheid Im rechtsverbindlichen FNP von 2004 ist die Trasse noch als Bahntrasse dargestellt. Ziel der Stadt ist aber nach wie vor, die Trasse im GEP/Regionalplan aufzuheben. Parallel plant die Stadt in Teilbereichen die Verlegung der B 232 (Burscheid/Opladen) auf die Trasse. Darüber hinaus bestehen auch planerische Aktivitäten in den ehemaligen Bahnhofsbereichen. Hier insbesondere für den Bahnhofsbereich Hilgen. Die Stadt Burscheid plant hier eine Verbesserung der ÖPNV-Abwicklung (Strasse/Wendemöglichkeit) in Verbindung mit der Stärkung des dortigen Einzelhandels (SB Markt) und ergänzende Wohnbebauung. Aktuell (Dez. 05) hat Burscheid bereits einen Antrag beim Eisenbahn-Bundesamt auf Freistellung von den Bahnbetriebszwecken zu der Kursbuchstrecke 411 gestellt. Letztlich gab die Stadt auch den Anstoß zur Prüfung einer Radwegeführung auf der Trasse im Rahmen der Regionale 2010. Remscheid StrNRW/Gm plant im Bereich Bergisch Born die Führung der B 51 n auf der Bahntrasse (von K 22 / Rattenburg bis L 412 / Engelsburg. Im weiteren östlichen Verlauf ist die Trasse von der Neuplanung der Ortsumgehung Lennep (B 229) in Teilen betroffen. Der politische Wille, die Trasse mittels eines Radweges zu sichern, scheint nicht mehr gegeben zu sein. Wermelskirchen Im FNP der Stadt von 1992 ist die Strecke in Teilen als Grünfläche [(geschützter Landschaftsbestandteil) von Hilgen bis Tenter Brücke] und in Teilen als Verkehrsfläche (Belten bis Rattenburg) dargestellt. Diverse Ratsbeschlüsse zum Erhalt der gesamten Bahntrasse wurden gefasst. (s. Auflistung im Rahmen dieser Sitzungsvorlage) Teilnahme an der Diskussion und Bewertung zur Nutzung als Radweg im Rahmen der Regionale 2010. Im Bereich Wermelskirchen wurde die Trasse inzwischen über etwa 4 km als Bundesstraße umgenutzt. B 51 n / Planfeststellung Im Rahmen der Planfeststellung der B 51 n vom 16.11.1998 wurde die Möglichkeit einer alternativen Linienführung (Trassentausch) im innerstädtischen Bereich bewertet. Im Ergebnis wurde der Nutzung der Trasse als Straße der Vorrang eingeräumt. Eine rechtliche Bindung für den Erhalt der Bahntrasse im allgemeinen ergibt sich aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht. Der Bereich, der von der B 51 n belegt ist, hat seinen Charakter als Bahnanlage verloren, da er faktisch funktionslos ist. Mit der Realisierung der Straße wird eine Wiederaufnahme einer bahnbetriebsbezogenen Nutzung ausgeschlossen. Mögliche Nutzung als Radweg/Regionale
2010 In der Diskussion war die Nutzung und Sicherung der Trasse als Radweg. Auf Grund des letzten informellen Treffens zu dem Thema erscheint eine Qualifizierung für die Regionale kaum möglich, und insgesamt wird das Projekt so auch nicht finanzierbar sein. 3. Bewertung Rahmenbedingungen Neben dem grundsätzlichen Wunsch, eine zusammenhängende Verkehrstrasse auch langfristig als potenzielle Trasse für künftige Verkehrssysteme und Generationen zu sichern, muss erkannt werden, dass diese Trasse durch die inzwischen bestehende Rechtslage und die auf Landesebene getroffenen politischen Entscheidungen sowie die damit verbundenen Aktivitäten der Nachbarkommunen seinen Zusammenhang verlieren wird bzw. in Teilen bereits verloren hat. Die Sicherung der Trasse allein auf Wermelskirchener Stadtgebiet ist für das Gesamtsystem nicht ausreichend und kann kein künftiges Verkehrsmittel in dieser Linienführung gewährleisten. Auch wenn man die Trasse abschnittsweise betrachtet und zwischen den unterschiedlichen Verkehrsbeziehungen differenziert (Wermelskirchen – Opladen / Wermelskirchen – Lennep), erscheint eine Wiederbelebung der jeweiligen Trassenabschnitte aus heutiger Sicht als schwierig finanzierbar, von den Nachbarkommunen politisch nicht gewollt (Burscheid, Leverkusen / Remscheid) und somit auch nicht mehr umsetzbar zu sein. Auch wenn ernsthafte Bemühungen der Deutschen Regionaleisenbahn (DER) und der Prignitzer Eisenbahn GmbH (PEG) bestanden und bestehen, einen Teil der Trasse von der DB AG zu erwerben, um zwischen Wermelskirchen und Lennep den Fahrgastverkehr wieder aufzunehmen, sind bislang keine weiteren Fortschritte in der Umsetzung dieses Konzeptes erzielt worden. Insofern sind die bisherigen Bemühungen der Stadt Wermelskirchen (sh. auch noch letzter Ratsbeschluss vom 29.03.2004), die Trasse zunächst auf dem eigenen Stadtgebiet, und damit auch in seiner Gesamtheit zu sichern, im Ergebnis nicht erfolgreich verlaufen. Auch wenn in Wermelskirchen u.a. durch den „Trassentausch“ im Zusammenhang mit dem Bau der B 51 n eine technische Lösung aufgezeigt wurde, wie trotz der Nutzung der Trasse als Straße eine durchgehende Weiterführung der Bahnlinie möglich ist, werden vergleichbare Lösungen in Remscheid (B 51/B 229) und Burscheid (B 232) bei Nutzung der Bahntrasse nach Kenntnis der Stadt Wermelskirchen nicht verfolgt. Allein aus diesem Grunde werden weitere Unterbrechungen der Trasse eine Wiederaufnahme eines schienengebundenen Verkehrssystems oder eines Systems, das eine entsprechende durchgängige Trasse benötigt, kaum noch ermöglichen. Auch wenn dies aus Sicht der Stadt Wermelskirchen bedauernswert ist, sind die damit verbundenen Fakten wahrzunehmen und entsprechend in die weiteren Überlegungen der Stadtentwicklung einzubeziehen. Freistellung / Entwidmung /
Verkauf der Strecke Nachdem zwischenzeitlich die
amtierende Landesregierung durch die Herausnahme der KBS 411 aus dem IGVP
festgestellt hat, dass praktisch kein Verkehrsbedürfnis mehr für diese
Bahntrasse besteht, ermöglicht das Allgemeine Eisenbahngesetz (§ 23 AEG) ein
Verfahren, um die Bahnanlage von den Bahnbetriebszwecken freizustellen. Im Rahmen eines Freistellungsverfahrens ist zu klären, ob die Bahnflächen dauerhaft nicht mehr für den Eisenbahnverkehr benötigt werden, d.h. „freistellbar“ sind. Die Freistellbarkeit von Flächen, die bisher für Infrastruktureinrichtungen benötigt wurden, liegt vor, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist: § 23 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Mit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken endet die Eigenschaft als Betriebsanlage. Damit verbunden ist die Aufgabe des Fachplanungsvorbehalts und der Übergang der Planungshoheit auf die Kommune. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen die Flächen und Anlagen wieder ausschließlich dem allgemeinen Bauplanungsrecht und der kommunalen Zuständigkeit. Der Verkauf einer Strecke ist erst dann grundbuchwirksam, wenn die Widmung als Eisenbahnstrecke durch die Aufsichtsbehörde Eisenbahnbundesamt (EBA) per Verwaltungsakt aufgehoben wird. Mit der aktuellen Fassung des § 23 AEG kann die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken auch von der jeweils zuständigen Gemeinde beantragt werden, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet. Die Stadt Burscheid hat den Antrag im Dezember 2005 gestellt, damit die Verfahren Landtagsentscheidung und Freistellung parallel verlaufen können. Unabhängig von den Beschlüssen der Landesregierung ist gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erst durch die zuständige Planfeststellungsbehörde (Eisenbahnbundesamt) die Freistellung der Trasse von Bahnbetriebszwecken festzustellen, bevor über sie verfügt werden kann. Hierzu ist ein öffentliches Bekanntmachungsverfahren durchzuführen, dessen Dauer mit mindestens 6 Monaten zu veranschlagen ist. Eine bauliche Verwertbarkeit der freigestellten und entwidmeten Trassenbereiche kann in der Regel erst durch eine städtische Planung erfolgen. Hier sind entsprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan vorzunehmen und überwiegend verbindliche Bebauungspläne zu erstellen. Die Veräußerung der Trasse, auch an Dritte, ist nach Auskunft eines Vertreters des Eisenbahnbundesamtes aber auch bereits ohne Freistellungsverfahren zulässig. Das Freistellungsverfahren erfolgt auch nur auf Antrag und erfolgt nicht automatisch von Amts wegen. 4. Welche Bereiche der
KBS 411 eignen sich für alternative Nutzungen (Baulich/Verkehr/Freizeit) /
Risiken ? Bauliche Nutzung Bahnhof Hilgen bis K 18 / Gewerbe / Mischnutzung / Wohnen (sh. auch Pläne Burscheid) Bereich Tente / Wohnen Bereich Neuenhöhe / Gewerbeergänzung Verkehrliche Nutzung Tenter Brücke – Hilgen als Geh- / Radweg Belten – Bergisch Born als Geh- / Radweg oder Übernahme der Trasse durch private Bahngesellschaft Freizeit Ergänzung Grüne Mitte Tente / Radweg Risiken Inwieweit bei dem Erwerb und/oder
der Nutzung der Bahntrasse Risiken verbunden sind, ist unklar. Ob hier mit
Altlasten (evtl. in Teilbereichen) zu rechnen ist, muss geprüft werden. 5. Fazit Nachdem der Landtag am 11.05.2006 den Beschluss zum Verkehrsinfrastrukturbedarfsplan (Schiene) gefasst hat und die Bahntrasse der ehemaligen KBS 411 nicht im Integrierten Gesamtverkehrsplan (IGVP) aufgenommen worden ist, ergibt sich für Wermelskirchen eine neue Situation in Hinblick auf die Bewertung der Trasse und deren Erhalt als Verkehrstrasse. Dies auch unter dem Aspekt der Aktivitäten der an dieser Trasse gelegenen Nachbarkommunen. Insofern stellt sich auch für die Stadt die Frage, inwieweit sie an den Ratsbeschlüssen zur Sicherung des Bahnkörpers festhalten will, die bislang den Erhalt der Trasse absolut in den Mittelpunkt gestellt haben. Es ist kaum zu begründen, eine Verkehrstrasse planerisch zu sichern, die in absehbarer Zeit nur noch bruchstückhaft für das ursprüngliche angestrebte Ziel zur Verfügung steht, es sei denn, dass ein entsprechender Bedarf oder Nutzen auf dem jeweiligen abgegrenzten Gemeindegebiet für verkehrliche Belange besteht. Die Umnutzung der Trasse wurde (B 51 n in WK) und wird bislang in erster Linie für den Autoverkehr vorbereitet und durchgeführt (Burscheid / Remscheid). Damit geht grundsätzlich die Trasse nicht für den allgemeinen Verkehr verloren. Inwieweit zu einem künftigen Zeitpunkt einmal wieder andere Verkehrssysteme auf dieser Trasse liegen werden, bleibt dabei offen, wäre aber denkbar. Insofern ist eine solche Umnutzung anders zu bewerten, als wenn andere bauliche Maßnahmen und veränderte Eigentumssituationen die Durchgängigkeit künftig verhindern. Durch § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sind zwischenzeitlich die rechtlichen Möglichkeiten gegeben, eine Freistellung der Trasse von den Bahnbetriebszwecken zu erreichen und als Kommune planerisch aktiv zu werden. Dabei sind in Wermelskirchen unterschiedliche Nutzungen in verschiedenen Abschnitten der Trasse denkbar. (s. Pkt. 4) Welche der Nutzungen nun von der Stadt in den jeweiligen Teilbereichen angestrebt wird, sollte im Rahmen eines Entwicklungskonzeptes untersucht werden, wenn klar ist, dass die Trasse insgesamt nicht mehr durchgängig als Verkehrstrasse gesichert werden soll. Inwieweit die Stadt Wermelskirchen dabei die Trasse auch eigentumsrechtlich sichern will, muss dabei ebenfalls geprüft und entschieden werden. Voraussetzung für die konkreten planerischen Aktivitäten der Stadt ist aber die Freistellung der Kursbuchstrecke 411 von den Bahnbetriebszwecken. Der Antrag der Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen ist unter dem Gesichtspunkt einer geänderten städtischen Zielsetzung im Umgang mit der ehemaligen Trasse der KBS 411 zurückzuweisen. Dem Antrag der Fraktion der CDU wird im Hinblick auf die neue rechtliche und faktische Situation, sowie auf die grundsätzlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Bahntrasse im städtebaulichen Gefüge zugestimmt. Im Zusammenhang mit der Entscheidung für eine Überplanung der ehemaligen Bahntrasse ist es konsequent, die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die gesamte Trasse der ehemaligen Kursbuchstrecke 411 vom 01.04.1997 aufzuheben.
Anhang wichtiger
Ratsbeschlüsse Datum Gremium Thema 29.09.1994 Rat Aufstellungsbeschluss zum BP Nr. 51 „Bahnhof Hilgen“ Ziel: Sicherung der Bahntrasse 07.09.1995 Rat Beschluss zur Vereinbarkeitsstudie Straße / Bahn und Grund- satzbeschluss zum Verkehrsentwicklungsplan 09.10.1995 Rat Aufstellungsbeschluss zum BP Nr. 55 „Bahntrasse DB 411“ von Bahnhof WK bis RS Bergisch Born Ziel: Sicherung der Bahntrasse 10.03.1997 Rat Beschluss der Vorkaufsrechtssatzung für die Bahntrasse nach § 25 BauGB (besonderes Vorkaufsrecht) 09.03.1998 Rat Beschlüsse zum Planfeststellungsverfahren B 51 n Planfeststellung Variante Trassentausch Reaktivierung ex KBS 411/412 Verkehrskonzept Innenstadt 22.11.1999 StuV Resolution der Ratsfraktionen zum Erhalt der Bahntrasse an die Stadt Leverkusen 13.12.1999 Rat Aufstellungsbeschluss zum BP Nr. 66 „Bahntrasse DB 411“ von Tenter Brücke bis Burscheid Hilgen Ziel:
Sicherung der Bahntrasse 26.03.2001 Rat Antrag des Fahrgastverbandes PRO BAHN e.V. zur Reaktivierung der ehemaligen Eisenbahnstrecke 411 Beschlüsse zur Erhaltung und Reaktivierung der DB Strecken 411 und 412 29.10.2001 Rat Antrag des Fahrgastverbandes PRO BAHN e.V. zur Reaktivierung der ehemaligen Eisenbahnstrecke 411 Beschluss zum Trassentausch/Grundlage zur Verkehrsführung der Innenstadt 27.05.2002 Rat Stellungnahme der Interessengemeinschft PRO BAHN e.V. Zustimmende Kenntnisnahme zu dieser Erklärung / Reaktivierung der DB 411 / Verlängerung Trassensicherungsvertrag 31.03.2003 Rat Antrag der Fraktion Bündnis 90 Weiterhin Sicherung der Bahntrasse und keine Herausnahme aus dem GEP 17.05.2004 Rat Antrag WNK Fraktion zur Nutzbarmachung der Trasse Bekräftigung des Rates, die Trasse als Verkehrstrasse zu sichern Anlage/n: 1 Antrag der Fraktion Bundnis 90/Die Grünen 2 Antrag der Fraktion der CDU |
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