Vorlage - RAT/0723/2006  

 
 
Betreff: Änderung der Parkgebührensatzung der Stadt Wermelskirchen
Status:öffentlich  
Federführend:Tiefbauamt Bearbeiter/-in: Drescher, Harald
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
19.06.2006 
12. Sitzung des Rates geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt:

Die Parkgebührensatzung der Stadt Wermelskirchen vom 29.02.2000 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung wird in § 1 Abs. 1 und 2 wie folgt geändert:

 

Inneren Kernstadtbereich

Eich 46 – 58, Kölner Straße, Oberer Loches Platz, Obere Remscheider Straße, Rathausparkplatz, Telegrafenstraße

 

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Die Fraktionen der CDU und SPD haben mit Antrag vom 06.03.2006 eine Änderung der Parkgebührensatzung der Stadt Wermelskirchen beantragt.

Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 15.05.2006 (Top 15) beraten. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat sich mehrheitlich für die Änderung der Parkgebührensatzung ausgesprochen.

 

Im Bereich der Eich wurde der Parkscheinautomat im Rahmen der Baumaßnahme abgebaut (südliche Seite Haus 39-51). Dieser wird jetzt auf der nördlichen Seite (HS 46-58)  wird neu aufgebaut.

Im Bereich des Rathausplatzes und des oberen Loches Platz müssen jeweils zwei neue Parkscheinautomaten errichtet werden. Für die Anschaffung der Parkscheinautomaten stehen Mittel auf der Haushaltstelle.1.680.935.0.0 zur Verfügung.

 

Es ergibt sich folgende Änderungssatzung:


2. Nachtragssatzung vom * zur Parkgebührensatzung der Stadt Wermelskirchen vom 29.02.2000

 

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), und § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04. Februar 1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebühren­ordnungen nach § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (GV NW S. 48) in Verbindung mit § 38 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13.05.1980 (GV NW S. 1115), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am * folgende 2. Nachtragssatzung zur Parkgebührensatzung vom 29.02.2000 beschlossen:

 

§ 1

 

§ 1 Abs. 1 Satz der Parkgebührensatzung erhält folgende Fassung:

 

„Um die Nutzung des Parkraums auf öffentlichen Wegen und Plätzen durch eine möglichst hohe Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden die Gebühren entsprechend Absatz 2 für den inneren Kernstadtbereich der Innenstadt (Eich/teilweise, Kölner Straße, Oberer Lochesplatz, Obere Remscheider Straße, Rathausparkplatz, Telegrafenstraße) und die Tiefgarage im Bürgerzentrum festgesetzt.“

 

 

§ 2

 

§ 1 Abs. 2 der Parkgebührensatzung erhält folgende Fassung:

 

„Die Gebühren für die gebührenpflichtigen Parkstandorte werden wie folgt festgelegt:

 

Innerer Kernstadtbereich

Eich 39 - 51, Kölner Straße, Oberer Lochesplatz, Obere Remscheider Straße, Rathausparkplatz, Telegrafenstraße

 

bis 60 Minuten                        gebührenfrei

bis 90 Minuten                        0,25 €

bis 120 Minuten          0,50 €

 

Bürgerzentrum

Tiefgarage      

bis 60 Minuten                        gebührenfrei

ab 60 Minuten             0,25 € je angefangene halbe Stunde

Tageskarte                  1,50 €“

 

 

§ 3

 

Die 2. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.