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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt: Die Parkgebührensatzung der Stadt Wermelskirchen vom 29.02.2000 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung wird in § 1 Abs. 1 und 2 wie folgt geändert: Inneren Kernstadtbereich Eich 46 – 58, Kölner Straße, Oberer Loches Platz, Obere Remscheider Straße, Rathausparkplatz, Telegrafenstraße Sachverhalt: Die Fraktionen der CDU und SPD haben mit Antrag vom 06.03.2006 eine Änderung der Parkgebührensatzung der Stadt Wermelskirchen beantragt. Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 15.05.2006 (Top 15) beraten. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat sich mehrheitlich für die Änderung der Parkgebührensatzung ausgesprochen. Im Bereich der Eich wurde der Parkscheinautomat im Rahmen
der Baumaßnahme abgebaut (südliche Seite Haus 39-51). Dieser wird jetzt auf der
nördlichen Seite (HS 46-58) wird neu
aufgebaut. Im Bereich des Rathausplatzes und des oberen Loches Platz müssen jeweils zwei neue Parkscheinautomaten errichtet werden. Für die Anschaffung der Parkscheinautomaten stehen Mittel auf der Haushaltstelle.1.680.935.0.0 zur Verfügung. Es ergibt sich folgende Änderungssatzung: 2. Nachtragssatzung vom * zur Parkgebührensatzung der
Stadt Wermelskirchen vom 29.02.2000 Aufgrund des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), und § 1 der Verordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04. Februar 1981 über die Ermächtigung zum
Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 und 7 des
Straßenverkehrsgesetzes (GV NW S. 48) in Verbindung mit § 38 des
Ordnungsbehördengesetzes vom 13.05.1980 (GV NW S. 1115), zuletzt geändert durch
Artikel 73 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274),
hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am * folgende 2. Nachtragssatzung
zur Parkgebührensatzung vom 29.02.2000 beschlossen: § 1 § 1 Abs. 1 Satz der Parkgebührensatzung erhält folgende Fassung: „Um die Nutzung des Parkraums auf öffentlichen Wegen und
Plätzen durch eine möglichst hohe Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu
gewährleisten, werden die Gebühren entsprechend Absatz 2 für den inneren
Kernstadtbereich der Innenstadt (Eich/teilweise, Kölner Straße, Oberer
Lochesplatz, Obere Remscheider Straße, Rathausparkplatz,
Telegrafenstraße) und die Tiefgarage im Bürgerzentrum festgesetzt.“ § 2 § 1 Abs. 2 der Parkgebührensatzung erhält folgende Fassung: „Die Gebühren für die gebührenpflichtigen Parkstandorte
werden wie folgt festgelegt: Innerer Kernstadtbereich Eich 39 - 51, Kölner Straße, Oberer Lochesplatz, Obere
Remscheider Straße, Rathausparkplatz, Telegrafenstraße bis 60 Minuten gebührenfrei bis 90 Minuten 0,25
€ bis 120 Minuten 0,50
€ Bürgerzentrum Tiefgarage bis 60 Minuten gebührenfrei ab 60 Minuten 0,25
€ je angefangene halbe Stunde Tageskarte 1,50
€“ § 3 Die 2. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. |
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