Beschlussvorschlag: A) Abwägung Beschlussvorschlag zu a) 5, Seite 4 Bezogen auf die Stellungnahme des Bauamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises beschließt der Rat der Stadt, die Anregung zu berücksichtigen und entsprechend der Prüfung/Abwägung den räumlichen Geltungsbereich enger an die vorhandene Bebauung heranzuführen. Der genaue Geltungsbereich ist der Planzeichnung der Anlage II dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen. Beschlussvorschlag zu b) 6,
Seite 5 Bezogen auf die Anregung des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung zurückzuweisen. Beschlussvorschlag zu b) 7, Seite 5 Bezogen auf die Anregung des Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung zurückzuweisen. Beschlussvorschlag zu b) 8,
Seite 7 Bezogen auf die Anregungen des Einwenders 3 beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung zurückzuweisen. B) Satzungsbeschluss, Seite 7 Der Rat der Stadt beschließt die Satzung „Am Röttgen“ als Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch in der dieser Sitzungsvorlage als Anlage II beiliegenden Fassung. Sachverhalt: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 23.10.2006 den modifizierten Antrag zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch (BauGB) für den Ortsteil „Am Röttgen“ beschlossen. Im Zuge dieses Verfahrens fand die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung vom 12.02. bis zum 14.03.2007 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 (2) BauGB mit Schreiben vom 05.02.07 beteiligt und um eine Stellungnahme bis zum 14.03.07 gebeten. zu
A) Abwägung der Stellungnahmen
aus der Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden a) Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TÖB) Insgesamt sind 5 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgende Behörden bzw. TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1 Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Wermelskirchen Anlage I / 1 Schreiben vom 09.02.07 2 PLEdoc GmbH, Essen Anlage
I / 2 Schreiben vom 15.02.07 3 Bergische Energie- und Wasser-GmbH
(BEW), Wipperfürth Anlage
I / 3 Schreiben
vom 27.02.07 4 Rheinisches Amt für
Bodendenkmalpflege, Bonn Anlage
I / 4 Schreiben vom 13.03.07 Der Rat der Stadt nimmt die eingegangenen Stellungnahmen 1 bis 4 zur Kenntnis. Eine Behörde hat Anregungen vorgetragen: 5 Rheinisch-Bergischer Kreis, Bergisch Gladbach Anlage I / 5 Schreiben vom 12.03.07 Zunächst besagt die Stellungsnahme der Unteren Landschaftsbehörde, dass aus Sicht von Natur und Landschaft gegen die Satzungsaufstellung grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Auch aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes werden bezüglich der Belange des Bodenschutzes und der Wasserwirtschaft keine Anregungen vorgetragen. Ebenso verhält es sich aus Sicht von Kreisstraßenbau und -unterhaltung, ÖPNV und Verkehr, für die - nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde - keine Bedenken bestehen. Der Rat der Stadt nimmt dies zur Kenntnis. Im oben genannten Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises ist auch die Stellungnahme aus Sicht des Bauamtes enthalten. Die Behörde teilt mit, dass eine Bebauung des südwestlichen Bereiches, hinter dem Wohnhaus Nr. 21, zu einer Erweiterung der Splittersiedlung führen würde und somit unzulässig wäre. Aus diesem Grund wird angeregt, den räumlichen Geltungsbereich enger an die vorhandene Bebauung heranzuführen. Ergebnis der Prüfung/Abwägung: Die seitens
des Bauamtes abgegebene Stellungnahme und die damit vorgetragene Anregung entsprechen
grundsätzlich der Auffassung der Verwaltung. Dass der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr auf der Grundlage eines
modifizierten Abgrenzungsvorschlages die erneute Aufstellung einer Außenbereichssatzung
für die Ortslage „Am Röttgen“ beschlossen hatte, beruhte auf
einer politischen Entscheidung. Eine Entscheidung, die der gesicherten
Rechtsauffassung einer Satzungsabgrenzung widerspricht. Dies hatte bereits die
negative Entscheidung der Bezirksregierung Köln im Rahmen eines früheren
Genehmigungsverfahrens gezeigt und wird auch durch die jetzt vorliegende
bedenkliche Stellungnahme der Kreisbehörde bestätigt. Im
Folgenden werden die dieser Auffassung des Bauamtes zugrunde liegenden Bestimmungen
zum Erlass einer Außenbereichssatzung zusammenfassend und auf den Fall
„Am Röttgen“ bezogen, erläutert. Voraussetzungen
für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung sind das Vorhandensein eines
nicht überwiegend landwirtschaftlich genutzten bebauten Bereiches im
Außenbereich sowie eine Bebauung von einigem Gewicht. Im
Siedlungssplitter „Am Röttgen“ sind lediglich 4 bewohnte Wohngebäude
vorhanden, und da sich der räumliche Umgriff einer solchen Satzung nur auf
Flächen beschränkt, die durch eben diese vorhandenen Gebäude geprägt werden, d.
h. der Geltungsbereich der Satzung nicht über den vorhandenen Gebäudebestand
hinausgehen darf, ist der Abgrenzungsspielraum hier von vornherein sehr eng. Das Ziel der
Satzung ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage zur
Genehmigung von Wohngebäuden oder kleineren Handwerksbetrieben. Grundsätzlich
jedoch kann mit diesem Satzungstyp die Bebauung „Am Röttgen“ nicht
ausgedehnt werden. Im Wege einer Satzung gemäß § 35 Abs. 6 können allein die
vorhandenen Siedlungsansätze in der Weise verdichtet werden, dass vorhandene
Lücken geschlossen werden. Die Genehmigungsgrundlage
im Satzungsgebiet stellt der § 35 Abs. 2 BauGB (sog. sonstiges Vorhaben)
dar. Für solche Vorhaben gilt grundsätzlich, dass eine Genehmigung möglich ist,
wenn keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden
(im Einzelnen Nr. 1 - 8). Die Besonderheit
bei einer bestehenden Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegt darin, dass
bestimmte öffentliche Belange dem Vorhaben nicht mehr entgegenstehen, also
quasi durch die Satzung ausgeklammert werden (Darstellungen des
Flächennutzungsplanes Nr. 1 u. Entstehung und Verfestigung einer
Splittersiedlung Nr. 7) Genauer
gesagt kann mit einer Außenbereichssatzung (siehe OVG NRW, Urteil vom
08.06.2001 – 7 A D 52/99.NE): „…lediglich
die Anwendung einzelner öffentlicher Belange auf nicht-privilegierte Vorhaben
i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen werden. Dabei können von den
siedlungsstrukturellen Belangen der «Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung
einer Splittersiedlung» i. S. V. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nur die beiden erstgenannten
der «Entstehung» und der «Verfestigung» ausgeschlossen werden. Lässt ein
nicht-privilegiertes Vorhaben hingegen die «Erweiterung einer
Splittersiedlung» befürchten, ändert seine Lage im Gebiet einer
Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB nichts an seiner planungsrechtlichen
Unzulässigkeit. Die Befürchtung der «Erweiterung» einer Splittersiedlung ist
ihm unverändert entgegenzuhalten. Die Satzung ist mithin kein Instrument, eine
Splittersiedlung in einer mit § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB
nicht zu vereinbarenden Weise in den Außenbereich hinein zu erweitern.“ Der oben
geschilderte Sachverhalt trifft die vom Bauamt des Kreises vorgetragene
Anregung im Kern: Eine Bebauung des südwestlichen Bereiches hinter dem Wohnhaus
„Am Röttgen Nr. 21“ würde den nicht auszuklammernden öffentlichen
Belang der „Erweiterung einer Splittersiedlung“ beeinträchtigen und
zur Folge haben, dass das Vorhaben selbst dann unzulässig ist, wenn es im
Satzungsgebiet verwirklicht werden soll. Dahingehend zielt auch die Anregung, den
räumlichen Geltungsbereich enger an die vorhandene Bebauung heranzuführen, so
dass er nur solche Freiflächen aufweist, die letztlich noch als einer
Verdichtung zugängliche Lücken qualifiziert werden können. Darüber
hinaus dienen diese im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse sowohl der
planenden Kommune als auch der zuständigen Genehmigungsbehörde insbesondere zur
Vermeidung einer bürgerunfreundlichen Außenwirkung (Suggerierung von Baurecht
durch Satzung, welches aber nicht gegeben ist) und zur Reduzierung des Planungs-
bzw. Prüfungsaufwands. Es wäre verfehlt, den Geltungsbereich der Satzung in den
von keiner Bebauung geprägten Außenbereich ausgreifen zu lassen und erst im
Satzungsvollzug Baugenehmigungen wegen der unerwünschten Erweiterung einer
Splittersiedlung abzulehnen. In Anbetracht
der vorgenannten Darstellung sollte die Anregung des Bauamtes des Rheinisch-
Bergischen Kreises berücksichtigt werden. Es wird auch auf den
Beschlussvorschlag unter b) 8 verwiesen. Beschlussvorschlag zu a) 5 Bezogen auf die Stellungnahme des Bauamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises beschließt der Rat der Stadt, die Anregung zu berücksichtigen und entsprechend der Prüfung/Abwägung den räumlichen Geltungsbereich enger an die vorhandene Bebauung heranzuführen. Der genaue Geltungsbereich ist der Planzeichnung der Anlage II dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen. b) Öffentlichkeit Seitens der Bürgerinnen und Bürger wurden drei Stellungnahmen zum Satzungsentwurf abgegeben. 6 Einwender 1 Anlage I / 6 Schreiben vom 06.03.07 – Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück Der Einwender weist darauf hin, dass die geplante Satzungsgrenze das Grundstück diagonal teilen würde, obwohl bereits heute auf dem dann nicht in die Satzung einbezogenen Teil ein Gebäude stehe. Im Hinblick auf die Absicht, in einigen Jahren dort eine Garage zu errichten, bittet der Einwender, sein gesamtes Grundstück in den Geltungsbereich der Satzung aufzunehmen. Ergebnis der Prüfung/Abwägung: Erklärtes Ziel der
Außenbereichssatzung ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage zur
Genehmigung von Wohngebäuden (die, wie bereits ausgeführt, nicht den Belang der
„Erweiterung einer Splittersiedlung“ beeinträchtigen). Entsprechend
wurde die Abgrenzung der Satzung so gezogen, dass nur die Errichtung von
Wohngebäuden ermöglicht werden soll. Insofern ist der Antrag des Einwenders zurückzuweisen.
Die seitens des Einwenders beschriebene diagonale Grenzziehung wurde zur
besseren Nachvollziehbarkeit dahingehend überarbeitet, dass die abgrenzende
Linienführung nunmehr weitestgehend parallel zum vorhandenen Wohngebäudebestand
in der Planzeichnung dargestellt wird. Beschlussvorschlag zu b) 6 Bezogen auf die Anregung des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung zurückzuweisen. 7 Einwender 2 Anlage I / 7 Schreiben vom
13.03.07 - Satzungsergänzung um „Garage“ Der Einwender 2 bittet, die Garagen in den bebauten Bereich mit einzubeziehen, wie es in einem früheren Entwurf der Satzungsabgrenzung vorgesehen gewesen sei. Die Garage gehöre räumlich wie auch optisch unmittelbar zu der bebauten Fläche. Der Einwender weist ferner darauf hin, dass dies bei der Außenbereichssatzung der Ortslage „Süppelbach“ ebenso beschlossen worden sei. Ergebnis der Prüfung/Abwägung: Der von dem Einwender vorgebrachten
Anregung, den Satzungsbereich in westlicher Richtung zu erweitern, kann nicht
gefolgt werden, da sie nicht dem Sinn der Abgrenzung einer Außenbereichssatzung
entspricht. Bei der Erstellung von Außenbereichssatzungen sind bauliche
Abrundungen und ein weiteres Übergreifen in den unbebauten Außenbereich nicht
zulässig. Entgegen der Auffassung des
Einwenders kommt es für die Beurteilung nicht auf die
siedlungstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung
an. Maßgeblich sind allein die Gegebenheiten des in Rede stehenden Gebietes.
Die Gemeinde kann von der ihr in § 35 Abs. 6 BauGB eingeräumten Ermächtigung
unabhängig davon Gebrauch machen, ob und in welchem Umfang an anderer Stelle
des Stadtgebietes weitere Außenbereichssatzungen erlassen werden können. Beschlussvorschlag zu b) 7 Bezogen auf die Anregung des Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung zurückzuweisen. 8 Einwender 3 Anlage I / 8 Schreiben vom 14.03.07 – Satzungsanpassung bzw. –ergänzung Der Einwender führt zunächst an, dass die Satzungsabgrenzung in der Fassung zur öffentlichen Auslegung von der im Antrag dargestellten Fassung abweiche, obwohl in der Sitzung des StuV lediglich bestimmt worden sei, dass auf die rechts von der Erschließungsstraße liegenden Flächen verzichtet werden solle. Aus diesem Grund zielen die Anregungen des Einwenders darauf, die Abgrenzungen der Außenbereichssatzung insoweit zu überarbeiten, dass -
die Satzungsgrenze im östlichen und westlichen
Teil die vorhandenen Nebengebäude (bis zur befestigten Zufahrt) einfasse -
der Abstand der südlichen Satzungsgrenze
gegenüber den Nebengebäuden Am Röttgen 11 bzw. den mit dem Wohnhaus verbundenen
Gebäudeteilen Am Röttgen 15 analog zur Satzung Neuenhöhe mindestens 3 m betrage -
die südliche Satzungsgrenze entsprechend des
damaligen Antrages als ungeknickte Gerade ausgeführt werde -
der westliche Grenzpunkt der südlichen
Abgrenzung entsprechend der derzeit ausliegenden Satzung beibehalten bzw. wie
folgt geändert werde: die südliche und südwestliche Abgrenzung möge
gewährleisten, dass in diesem Bereich die Einfügung eines Wohnhauses
entsprechend der bereits vorhandenen Bebauung mit dem erforderlichen Abstand
zur Satzungsgrenze möglich werde. Ergebnis der Prüfung/Abwägung: Die
Satzungsabgrenzung in der Fassung zur öffentlichen Auslegung ist das Ergebnis
des Beratungs- und Abstimmungsprozesses des Ausschusses für Stadtentwicklung
und Verkehr. Der
Einwender beantragt, die Satzungsgrenze im östlichen und westlichen Teil um die
vorhandenen Nebengebäude bis zu den befestigten Zufahrten, d. h. unter
Einbeziehung von Teilen unbebauter Grundstücksflächen, zu erweitern. Hierzu ist
zunächst festzustellen, dass es im System von Außenbereichssatzungen liegt,
dass im Prinzip eine enge Umfahrung der durch die Satzung erfassten Wohngebäude
zu erfolgen hat. Des weiteren hat die Abgrenzung einer Außenbereichssatzung
nach bestimmten Kriterien zu erfolgen, die nicht mögliche bauliche
Entwicklungen in den Mittelpunkt stellt, sondern lediglich den Bestand und etwaige,
zwischen den Gebäuden befindliche Baulücken erfassen darf. Da dies für
die seitens des Einwenders bezeichneten Flächen unzutreffend ist, ist die
Anregung zurückzuweisen. In Teilen
kann den Anregungen des Einwenders Rechnung getragen werden. So wird in dieser
Satzung die nach außen abgrenzende Linienführung weitestgehend parallel und mit
einem Abstand von mindestens 3,00 m zu dem vorhandenen Wohngebäude Nr. 11 sowie
den Gebäuden Nr. 15 und 17 in der Planzeichnung dargestellt. Auch wird
seinem Vorschlag, die südliche Satzungsgrenze – insbesondere hinter Nr.
15 und 17 - als Gerade verlaufen zu lassen, entsprochen. Der
Anregung der Einwenders, die südliche/südwestliche Abgrenzung soll dahingehend
geändert werden, dass gewährleistet ist, in diesem Bereich die Einfügung
eines Wohnhauses mit dem erforderlichen Abstand zur Satzungsgrenze zu ermöglichen,
kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Verwaltung
schließt sich der vom Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreise in seiner Stellungnahme
vertretenen Auffassung an (siehe unter a) 5 ), dass eine Bebauung des
südwestlichen Bereiches, hinter dem Wohnhaus Nr. 21, zu einer Erweiterung
der Splittersiedlung führen würde und somit unzulässig wäre. Wie in dieser
Sitzungsvorlage bereits dargelegt, erleichtert eine Außenbereichssatzung nur
eine grundsätzliche Bewertung hinsichtlich der Verfestigung einer
Splittersiedlung und des Widerspruchs zur Darstellung des
Flächennutzungsplanes. Die Außenbereichssatzung ist jedoch kein
Instrument, eine Splittersiedlung in einer mit § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht zu
vereinbarenden Weise in den Außenbereich hinein zu erweitern. Auch ändert
die Aufstellung einer Satzung im Prinzip nicht den Status der
Außenbereichslage. Grundsätzlich lässt eine Außenbereichssatzung (anders als
eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB) die planungsrechtliche Zuordnung des
Satzungsgebietes zum Außenbereich und damit die bauplanungsrechtliche
Beurteilung nach § 35 BauGB unberührt. Mit ihr kann nicht erreicht
werden, dass bisherige Außenbereichsflächen dem potenziell bebaubaren
unbeplanten Innenbereich (nicht vergleichbar mit den Prüfkriterien der
Einfügung, die der Einwender erwähnt hat) zuzuordnen sind. Es wird auch auf den
Beschlussvorschlag unter a) 5 verwiesen. Beschlussvorschlag zu b) 8 Bezogen auf die Anregungen des Einwenders 3 beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung zurückzuweisen. Zu
B) Satzungsbeschluss Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt beschließt die Satzung „Am Röttgen“ als Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch in der dieser Sitzungsvorlage als Anlage II beiliegenden Fassung. Anlage/n: Anlage I / 1 bis I / 5 Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden Anlage I / 6 bis I / 8 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Anlage II Außenbereichssatzung
„Am Röttgen“
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