Vorlage - RAT/0945/2007  

 
 
Betreff: Außenbereichssatzung gem § 35 (6) BauGB für die Ortslage "Am Röttgen"

A) Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung von Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und Behörden gem. § 4 (2) BauGB
B) Satzungsbeschluss gem. § 35 (6) BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
23.04.2007 
21. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr geändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlagen I und II Am Roettgen_scan  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

A) Abwägung

Beschlussvorschlag zu a) 5, Seite 4

Bezogen auf die Stellungnahme des Bauamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises beschließt der Rat der Stadt, die Anregung zu berücksichtigen und entsprechend der Prüfung/Abwägung den räumlichen Geltungsbereich enger an die vorhandene Bebauung heranzuführen. Der genaue Geltungsbereich ist der Planzeichnung der Anlage II dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 6, Seite 5

Bezogen auf die Anregung des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung zurückzuweisen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 7, Seite 5

Bezogen auf die Anregung des Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung zurückzuweisen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 8, Seite 7

Bezogen auf die Anregungen des Einwenders 3 beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung zurückzuweisen.

 

B) Satzungsbeschluss, Seite 7

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung „Am Röttgen“ als Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch in der dieser Sitzungsvorlage als Anlage II beiliegenden Fassung.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 23.10.2006 den modifizierten Antrag zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch (BauGB) für den Ortsteil „Am Röttgen“ beschlossen.

Im Zuge dieses Verfahrens fand die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung vom 12.02. bis zum 14.03.2007 statt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 (2) BauGB mit Schreiben vom 05.02.07 beteiligt und um eine Stellungnahme bis zum 14.03.07 gebeten.

 

 

 

zu A)

Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden

 

a)         Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TÖB)

 

Insgesamt sind 5 Stellungnahmen eingegangen.

Nachfolgende Behörden bzw. TÖB haben keine Anregungen geäußert:

1          Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Wermelskirchen              Anlage I / 1

            Schreiben vom 09.02.07

2          PLEdoc GmbH, Essen                                                                                  Anlage I / 2

            Schreiben vom 15.02.07

3          Bergische Energie- und Wasser-GmbH (BEW), Wipperfürth                  Anlage I / 3

            Schreiben vom 27.02.07

4          Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn                                   Anlage I / 4

            Schreiben vom 13.03.07

Der Rat der Stadt nimmt die eingegangenen Stellungnahmen 1 bis 4 zur Kenntnis.

 

 

Eine Behörde hat Anregungen vorgetragen:

5          Rheinisch-Bergischer Kreis, Bergisch Gladbach                                      Anlage I / 5

Schreiben vom 12.03.07

Zunächst besagt die Stellungsnahme der Unteren Landschaftsbehörde, dass aus Sicht von Natur und Landschaft gegen die Satzungsaufstellung grundsätzlich keine Bedenken bestehen.

Auch aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes werden bezüglich der Belange des Bodenschutzes und der Wasserwirtschaft keine Anregungen vorgetragen.

Ebenso verhält es sich aus Sicht von Kreisstraßenbau und -unterhaltung, ÖPNV und Verkehr, für die - nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde - keine Bedenken bestehen.

Der Rat der Stadt nimmt dies zur Kenntnis.

Im oben genannten Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises ist auch die Stellungnahme aus Sicht des Bauamtes enthalten.

Die Behörde teilt mit, dass eine Bebauung des südwestlichen Bereiches, hinter dem Wohnhaus Nr. 21, zu einer Erweiterung der Splittersiedlung führen würde und somit unzulässig wäre.

Aus diesem Grund wird angeregt, den räumlichen Geltungsbereich enger an die vorhandene Bebauung heranzuführen.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Die seitens des Bauamtes abgegebene Stellungnahme und die damit vorgetragene Anregung entsprechen grundsätzlich der Auffassung der Verwaltung.

Dass der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr auf der Grundlage eines modifizierten Abgrenzungsvorschlages die erneute Aufstellung einer Außenbereichssatzung für die Ortslage „Am Röttgen“ beschlossen hatte, beruhte auf einer politischen Entscheidung. Eine Entscheidung, die der gesicherten Rechtsauffassung einer Satzungsabgrenzung widerspricht. Dies hatte bereits die negative Entscheidung der Bezirksregierung Köln im Rahmen eines früheren Genehmigungsverfahrens gezeigt und wird auch durch die jetzt vorliegende bedenkliche Stellungnahme der Kreisbehörde bestätigt.

 

Im Folgenden werden die dieser Auffassung des Bauamtes zugrunde liegenden Bestimmungen zum Erlass einer Außenbereichssatzung zusammenfassend und auf den Fall „Am Röttgen“ bezogen, erläutert.

Voraussetzungen für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung sind das Vorhandensein eines nicht überwiegend landwirtschaftlich genutzten bebauten Bereiches im Außenbereich sowie eine Bebauung von einigem Gewicht.

Im Siedlungssplitter „Am Röttgen“ sind lediglich 4 bewohnte Wohngebäude vorhanden, und da sich der räumliche Umgriff einer solchen Satzung nur auf Flächen beschränkt, die durch eben diese vorhandenen Gebäude geprägt werden, d. h. der Geltungsbereich der Satzung nicht über den vorhandenen Gebäudebestand hinausgehen darf, ist der Abgrenzungsspielraum hier von vornherein sehr eng.

 

Das Ziel der Satzung ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage zur Genehmigung von Wohngebäuden oder kleineren Handwerksbetrieben.

Grundsätzlich jedoch kann mit diesem Satzungstyp die Bebauung „Am Röttgen“ nicht ausgedehnt werden. Im Wege einer Satzung gemäß § 35 Abs. 6 können allein die vorhandenen Siedlungsansätze in der Weise verdichtet werden, dass vorhandene Lücken geschlossen werden.

 

Die Genehmigungsgrundlage im Satzungsgebiet stellt der § 35 Abs. 2 BauGB (sog. sonstiges Vorhaben) dar. Für solche Vorhaben gilt grundsätzlich, dass eine Genehmigung möglich ist, wenn keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden (im Einzelnen Nr. 1 - 8).

Die Besonderheit bei einer bestehenden Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegt darin, dass bestimmte öffentliche Belange dem Vorhaben nicht mehr entgegenstehen, also quasi durch die Satzung ausgeklammert werden (Darstellungen des Flächennutzungsplanes Nr. 1 u. Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung Nr. 7)

Genauer gesagt kann mit einer Außenbereichssatzung (siehe OVG NRW, Urteil vom 08.06.2001 – 7 A D 52/99.NE):

„…lediglich die Anwendung einzelner öffentlicher Belange auf nicht-privilegierte Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen werden. Dabei können von den siedlungsstrukturellen Belangen der «Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung» i. S. V. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nur die beiden erstgenannten der «Entstehung» und der «Verfestigung» ausgeschlossen werden. Lässt ein nicht-privilegiertes Vorhaben hingegen die «Erweiterung einer Splittersiedlung» befürchten, ändert seine Lage im Gebiet einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB nichts an seiner planungsrechtlichen Unzulässigkeit. Die Befürchtung der «Erweiterung» einer Splittersiedlung ist ihm unverändert entgegenzuhalten. Die Satzung ist mithin kein Instrument, eine Splittersiedlung in einer mit § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht zu vereinbarenden Weise in den Außenbereich hinein zu erweitern.“

Der oben geschilderte Sachverhalt trifft die vom Bauamt des Kreises vorgetragene Anregung im Kern: Eine Bebauung des südwestlichen Bereiches hinter dem Wohnhaus „Am Röttgen Nr. 21“ würde den nicht auszuklammernden öffentlichen Belang der „Erweiterung einer Splittersiedlung“ beeinträchtigen und zur Folge haben, dass das Vorhaben selbst dann unzulässig ist, wenn es im Satzungsgebiet verwirklicht werden soll. Dahingehend zielt auch die Anregung, den räumlichen Geltungsbereich enger an die vorhandene Bebauung heranzuführen, so dass er nur solche Freiflächen aufweist, die letztlich noch als einer Verdichtung zugängliche Lücken qualifiziert werden können.

Darüber hinaus dienen diese im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse sowohl der planenden Kommune als auch der zuständigen Genehmigungsbehörde insbesondere zur Vermeidung einer bürgerunfreundlichen Außenwirkung (Suggerierung von Baurecht durch Satzung, welches aber nicht gegeben ist) und zur Reduzierung des Planungs- bzw. Prüfungsaufwands. Es wäre verfehlt, den Geltungsbereich der Satzung in den von keiner Bebauung geprägten Außenbereich ausgreifen zu lassen und erst im Satzungsvollzug Baugenehmigungen wegen der unerwünschten Erweiterung einer Splittersiedlung abzulehnen.

In Anbetracht der vorgenannten Darstellung sollte die Anregung des Bauamtes des Rheinisch- Bergischen Kreises berücksichtigt werden.

Es wird auch auf den Beschlussvorschlag unter b) 8 verwiesen.

 

Beschlussvorschlag zu a) 5

Bezogen auf die Stellungnahme des Bauamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises beschließt der Rat der Stadt, die Anregung zu berücksichtigen und entsprechend der Prüfung/Abwägung den räumlichen Geltungsbereich enger an die vorhandene Bebauung heranzuführen. Der genaue Geltungsbereich ist der Planzeichnung der Anlage II dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen.

 

 

 

 

 

b)         Öffentlichkeit

 

Seitens der Bürgerinnen und Bürger wurden drei Stellungnahmen zum Satzungsentwurf abgegeben.

 

6          Einwender 1                                                                                                  Anlage I / 6

            Schreiben vom 06.03.07 – Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück

Der Einwender weist darauf hin, dass die geplante Satzungsgrenze das Grundstück diagonal teilen würde, obwohl bereits heute auf dem dann nicht in die Satzung einbezogenen Teil ein Gebäude stehe. Im Hinblick auf die Absicht, in einigen Jahren dort eine Garage zu errichten, bittet der Einwender, sein gesamtes Grundstück in den Geltungsbereich der Satzung aufzunehmen.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Erklärtes Ziel der Außenbereichssatzung ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage zur Genehmigung von Wohngebäuden (die, wie bereits ausgeführt, nicht den Belang der „Erweiterung einer Splittersiedlung“ beeinträchtigen). Entsprechend wurde die Abgrenzung der Satzung so gezogen, dass nur die Errichtung von Wohngebäuden ermöglicht werden soll. Insofern ist der Antrag des Einwenders zurückzuweisen. Die seitens des Einwenders beschriebene diagonale Grenzziehung wurde zur besseren Nachvollziehbarkeit dahingehend überarbeitet, dass die abgrenzende Linienführung nunmehr weitestgehend parallel zum vorhandenen Wohngebäudebestand in der Planzeichnung dargestellt wird.

 

Beschlussvorschlag zu b) 6

Bezogen auf die Anregung des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

7          Einwender 2                                                                                                  Anlage I / 7

Schreiben vom 13.03.07 - Satzungsergänzung um „Garage“

Der Einwender 2 bittet, die Garagen in den bebauten Bereich mit einzubeziehen, wie es in einem früheren Entwurf der Satzungsabgrenzung vorgesehen gewesen sei. Die Garage gehöre räumlich wie auch optisch unmittelbar zu der bebauten Fläche. Der Einwender weist ferner darauf hin, dass dies bei der Außenbereichssatzung der Ortslage „Süppelbach“ ebenso beschlossen worden sei.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Der von dem Einwender vorgebrachten Anregung, den Satzungsbereich in westlicher Richtung zu erweitern, kann nicht gefolgt werden, da sie nicht dem Sinn der Abgrenzung einer Außenbereichssatzung entspricht. Bei der Erstellung von Außenbereichssatzungen sind bauliche Abrundungen und ein weiteres Übergreifen in den unbebauten Außenbereich nicht zulässig.

Entgegen der Auffassung des Einwenders kommt es für die Beurteilung nicht auf die siedlungstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung an. Maßgeblich sind allein die Gegebenheiten des in Rede stehenden Gebietes. Die Gemeinde kann von der ihr in § 35 Abs. 6 BauGB eingeräumten Ermächtigung unabhängig davon Gebrauch machen, ob und in welchem Umfang an anderer Stelle des Stadtgebietes weitere Außenbereichssatzungen erlassen werden können.

 

Beschlussvorschlag zu b) 7

Bezogen auf die Anregung des Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

8          Einwender 3                                                                                                  Anlage I / 8

            Schreiben vom 14.03.07 – Satzungsanpassung bzw. –ergänzung

Der Einwender führt zunächst an, dass die Satzungsabgrenzung in der Fassung zur öffentlichen Auslegung von der im Antrag dargestellten Fassung abweiche, obwohl in der Sitzung des StuV lediglich bestimmt worden sei, dass auf die rechts von der Erschließungsstraße liegenden Flächen verzichtet werden solle.

Aus diesem Grund zielen die Anregungen des Einwenders darauf, die Abgrenzungen der Außenbereichssatzung insoweit zu überarbeiten, dass

-          die Satzungsgrenze im östlichen und westlichen Teil die vorhandenen Nebengebäude (bis zur befestigten Zufahrt) einfasse

-          der Abstand der südlichen Satzungsgrenze gegenüber den Nebengebäuden Am Röttgen 11 bzw. den mit dem Wohnhaus verbundenen Gebäudeteilen Am Röttgen 15 analog zur Satzung Neuenhöhe mindestens 3 m betrage

-          die südliche Satzungsgrenze entsprechend des damaligen Antrages als ungeknickte Gerade ausgeführt werde

-          der westliche Grenzpunkt der südlichen Abgrenzung entsprechend der derzeit ausliegenden Satzung beibehalten bzw. wie folgt geändert werde: die südliche und südwestliche Abgrenzung möge gewährleisten, dass in diesem Bereich die Einfügung eines Wohnhauses entsprechend der bereits vorhandenen Bebauung mit dem erforderlichen Abstand zur Satzungsgrenze möglich werde.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Die Satzungsabgrenzung in der Fassung zur öffentlichen Auslegung ist das Ergebnis des Beratungs- und Abstimmungsprozesses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr.

 

Der Einwender beantragt, die Satzungsgrenze im östlichen und westlichen Teil um die vorhandenen Nebengebäude bis zu den befestigten Zufahrten, d. h. unter Einbeziehung von Teilen unbebauter Grundstücksflächen, zu erweitern.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es im System von Außenbereichssatzungen liegt, dass im Prinzip eine enge Umfahrung der durch die Satzung erfassten Wohngebäude zu erfolgen hat. Des weiteren hat die Abgrenzung einer Außenbereichssatzung nach bestimmten Kriterien zu erfolgen, die nicht mögliche bauliche Entwicklungen in den Mittelpunkt stellt, sondern lediglich den Bestand und etwaige, zwischen den Gebäuden befindliche Baulücken erfassen darf.

Da dies für die seitens des Einwenders bezeichneten Flächen unzutreffend ist, ist die Anregung zurückzuweisen.

 

In Teilen kann den Anregungen des Einwenders Rechnung getragen werden. So wird in dieser Satzung die nach außen abgrenzende Linienführung weitestgehend parallel und mit einem Abstand von mindestens 3,00 m zu dem vorhandenen Wohngebäude Nr. 11 sowie den Gebäuden Nr. 15 und 17 in der Planzeichnung dargestellt. Auch wird seinem Vorschlag, die südliche Satzungsgrenze – insbesondere hinter Nr. 15 und 17 - als Gerade verlaufen zu lassen, entsprochen.

 

Der Anregung der Einwenders, die südliche/südwestliche Abgrenzung soll dahingehend geändert werden, dass gewährleistet ist, in diesem Bereich die Einfügung eines Wohnhauses mit dem erforderlichen Abstand zur Satzungsgrenze zu ermöglichen, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Die Verwaltung schließt sich der vom Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreise in seiner Stellungnahme vertretenen Auffassung an (siehe unter a) 5 ), dass eine Bebauung des südwestlichen Bereiches, hinter dem Wohnhaus Nr. 21, zu einer Erweiterung der Splittersiedlung führen würde und somit unzulässig wäre.

Wie in dieser Sitzungsvorlage bereits dargelegt, erleichtert eine Außenbereichssatzung nur eine grundsätzliche Bewertung hinsichtlich der Verfestigung einer Splittersiedlung und des Widerspruchs zur Darstellung des Flächennutzungsplanes. Die Außenbereichssatzung ist jedoch kein Instrument, eine Splittersiedlung in einer mit § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht zu vereinbarenden Weise in den Außenbereich hinein zu erweitern.

Auch ändert die Aufstellung einer Satzung im Prinzip nicht den Status der Außenbereichslage. Grundsätzlich lässt eine Außenbereichssatzung (anders als eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB) die planungsrechtliche Zuordnung des Satzungsgebietes zum Außenbereich und damit die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 35 BauGB unberührt. Mit ihr kann nicht erreicht werden, dass bisherige Außenbereichsflächen dem potenziell bebaubaren unbeplanten Innenbereich (nicht vergleichbar mit den Prüfkriterien der Einfügung, die der Einwender erwähnt hat) zuzuordnen sind.

Es wird auch auf den Beschlussvorschlag unter a) 5 verwiesen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 8

Bezogen auf die Anregungen des Einwenders 3 beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

Zu B)

Satzungsbeschluss

 

 

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung „Am Röttgen“ als Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch in der dieser Sitzungsvorlage als Anlage II beiliegenden Fassung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I / 1 bis I / 5                Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden

 

Anlage I / 6 bis I / 8                Stellungnahmen der Öffentlichkeit

 

Anlage II                                 Außenbereichssatzung „Am Röttgen“

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlagen I und II Am Roettgen_scan (891 KB)      
Stammbaum:
RAT/0945/2007   Außenbereichssatzung gem § 35 (6) BauGB für die Ortslage "Am Röttgen" A) Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung von Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und Behörden gem. § 4 (2) BauGB B) Satzungsbeschluss gem. § 35 (6) BauGB   Planungsamt   Beschlussvorlage o. fin. Auswirkung
RAT/0945/2007-1   Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) BauGB für die Ortslage "Am Röttgen" A) Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB B) Satzungsbeschluss gemäß § 35 (6) BauGB   Planungsamt   Beschlussvorlage o. fin. Auswirkung