Beschlussvorschlag: Zu A Beschluss über Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung
der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 BauGB
vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Zu 1.5 Seite 4 Bezogen auf die Stellungnahme des
Staatlichen Umweltamtes, Köln beschließt der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr, dass die Darstellung der Wohnbaufläche und die
Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es
bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche. Zu 1.6 Seite 4 Bezogen auf die Stellungnahme des
Wupperverbandes beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Verkehr, dass die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die
Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es bleibt bei der
Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche. Zu 1.73 Seite 5 Bezogen auf die Stellungnahme der
Fachabteilung Wasser- und Abfallwirtschaft und Bodenschutz des Kreises
beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, dass die Darstellung
der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16
zurückgenommen wird. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen
Fläche. Zu 2.1 Seite 5 Bezogen auf die Bedenken des Einwenders
1 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, dass diese
zurückgewiesen werden. Zu 2.2 Seite 6 Bezogen auf die Bedenken des Einwenders
2 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, dass bis zur
Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als
Wohnbaufläche erfolgt. Zu 2.3 Seite 6 Bezogen auf die Bedenken des Einwenders
3 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, dass bis zur
Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als
Wohnbaufläche erfolgt. Zu 2.4 Seite 7 Bezogen auf die Bedenken des Einwenders
4 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, dass bis zur
Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als
Wohnbaufläche erfolgt. Zu 2.5 Seite 7 Bezogen auf die Bedenken der Einwenderin
5 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, dass bis zur
Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als
Wohnbaufläche erfolgt. Zu 2.6 Seite 7 Bezogen auf die Bedenken des Einwenders
6 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, dass bis zur
Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als
Wohnbaufläche erfolgt. Zu 2.7 Seite 8 Bezogen auf die Bedenken des Einwenders
7 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, dass bis zur
Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als
Wohnbaufläche erfolgt. Zu 2.8 Seite 8 Bezogen auf die Bedenken des Einwenders
8 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze
die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt. Zu 2.9 Seite 8 Bezogen auf die Bedenken des Einwenders
9 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, dass diese
zurückgewiesen werden. Zu 2.10 Seite 9 Bezogen auf die Bedenken des Einwenders
10 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, dass diese
zurückgewiesen werden und dass die Darstellung der Wohnbaufläche und die
Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es
bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche. Zu B Beschluss zur neuen Abgrenzung Seite
9 Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, dass die bisherige Abgrenzung der 27.
Änderung des FNP „Käfringhausen“ und die Abgrenzung zur
Entwicklungssatzung teilweise bis zum Landschaftsschutz vergrößert und bis zur
K 16 zurückgenommen wird. Somit sind beide Abgrenzungen wieder identisch. Sachverhalt: Bisheriges Planverfahren · Der Rat der Stadt hat am 21.07.03 die Aufstellung der 27. Änderung des FNP „Käfringhausen“ beschlossen (Anlage I). ·
Die landesplanerische Zustimmung der
Bezirksregierung Köln erfolgte am 15.03.04. ·
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden fand in der Zeit vom 16.10.06 bis zum 17.11.06 statt. Mit dem Aufstellungsbeschluss zur FNP-Änderung wurde die Einleitung einer Entwicklungssatzung als Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) 2 BauGB beschlossen. Die Abgrenzung beider Planbereiche ist identisch. Zu A Abwägung der Anregungen zur frühzeitigen
Beteiligung a. Behörden, Träger
öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1.1 PLEdoc, Essen (Anlage II /1.1) 1.2 Amt für Agrarordnung, Siegburg (Anlage II /1.2) 1.3 BEW, Wipperfürth (Anlage II /1.3) 1.4 ish, Köln (Anlage II/ 1.4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.4 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.5 Das Staatliche Umweltamt, Köln (Anlage II/ 1.5) macht darauf aufmerksam, dass der südliche Teilbereich der 27. Änderung des FNP, innerhalb der Wasserschutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung vom 02.09.1985 zum Einzugsgebiet der Großen Dhünntalsperre liegt. Nach § 4 Abs.2 Nr. 1 der Verordnung ist die Darstellung weiterer Bauflächen im Flächennutzungsplan verboten. Insofern bestehen aus Gründen des Gewässerschutzes gegen die Darstellung einer Wohnbaufläche für den Teilbereich südlich der K 16 / Hohestraße Bedenken. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Aus
Gründen der Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Fälle in der Wasserschutzzone
III und der o. g. Wasserschutzgebietsverordnung wird die Darstellung der
Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16
zurückgenommen. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes, Köln beschließt der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, dass die Darstellung der
Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen
wird. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche. 1.6 Der Wupperverband,
Wuppertal (Anlage II/ 1.6) bittet
ebenfalls, die Beschränkungen und Verbote der Wasserschutzzonenverordnung Große
Dhünntalsperre für den südlichen Teil des Plangebietes und die Hinweise zum
Umgang mit den Gewässern aus den Landschaftsplänen zu beachten. Zum nördlichen
Teil der FNP-Änderung bestehen keine Bedenken. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Aus
Gründen der Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Fälle in der Wasserschutzzone
III und der o. g. Wasserschutzzonenverordnung wird die Darstellung der
Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16
zurückgenommen. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme des Wupperverbandes beschließt der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr, dass die Darstellung der Wohnbaufläche und die
Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es
bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche. 1.7 Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage II/ 1.7) verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange. 1.71 Die Untere
Landschaftsbehörde äußert, dass grundsätzlich gegen das beabsichtigte
Planvorhaben und den Umfang und Detaillierungsgrad der vorzunehmenden
Umweltprüfung keine Bedenken bestehen. 1.72 Der Landschaftsbeirat reicht eine Stellungnahme evtl. nach. 1.73 Aus Sicht der Wasser-
und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes wird darauf aufmerksam macht,
dass der südliche Teilbereich der 27. Änderung des FNP, innerhalb der
Wasserschutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung vom 02.09.1985 zum Einzugsgebiet
der Großen Dhünntalsperre liegt. Nach § 4 Abs.2 Nr. 1 der Verordnung ist die
Darstellung weiterer Bauflächen im Flächennutzungsplan verboten. Der Ausweisung
kann nur zugestimmt werden, wenn im Rahmen der Entwicklungssatzung eine enge
Orientierung am Bestand eingehalten wird. Es darf kein neues Baurecht
entstehen. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Aus
Gründen der Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Fälle in der Wasserschutzzone
III und der o. g. Wasserschutzzonenverordnung wird die Darstellung der
Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16
zurückgenommen. Eine Entwicklungssatzung schafft automatisch eine neue
Baurechtssituation, sodass auch hier die Zurücknahme erforderlich ist. Es
bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Fachabteilung Wasser- und Abfallwirtschaft und
Bodenschutz des Kreises beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Verkehr, dass die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die
Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es bleibt bei der
Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche. 1.74 Aus Sicht der Fachabteilung Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr und der Kreispolizeibehörde bestehen keine Bedenken b. Öffentlichkeit Die Grundsätze zur Abwägung der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes können nach dem Prinzip der Gleichbehandlung für alle Einwender wie folgt zusammengefasst werden: · Die Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan von einer bislang landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche dient der Innenentwicklung einer bestehenden Ortslage. Erhebliche Erweiterungen am äußeren Rand der Ortslage würden in den Außenbereich gehen und widersprechen darüber hinaus der landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung, Köln. · Die vorgetragenen Erweiterungswünsche zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die bisherige Darstellung hinaus, können nur geringfügig bis zur Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. In der Entwicklungssatzung wird dann im jeweiligen Fall die gärtnerische Nutzung oder eine weitere Überbauungsmöglichkeit innerhalb der Abgrenzung festgelegt. · Südlich der K 16 wird aus Gründen der Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Fälle in der Wasserschutzzone III der Großen Dhünntalsperre und der o. g. Wasserschutzzonenverordnung, die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche. 2.1 Die Einwender 1 (Anlage II/ 2.1) möchten ihre Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen: Sie können nicht nachvollziehen, dass ihr Grundstück unter den örtlichen Gegebenheiten nicht in die Wohnbaufläche einbezogen wurde. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die
Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan von einer bislang
landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche dient der Innenentwicklung
einer bestehenden Ortslage. Erhebliche Erweiterungen am äußeren Rand der
Ortslage würden in den Außenbereich gehen und widersprechen darüber hinaus der
landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung, Köln. Die
vorgetragenen Erweiterungswünsche zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die
bisherige Darstellung hinaus, können nur bis zur Abgrenzung des
Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Dieses Grundstück liegt
jedoch vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Darüber hinaus sind weitere Einzelzufahrten
von der K 16 aus nicht gewünscht und werden in der geplanten
Entwicklungssatzung auf den Bestand beschränkt (siehe Anlage III). Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Bedenken des Einwenders 1 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr, dass diese zurückgewiesen werden. 2.2 Der Einwender 2 (Anlage II/ 2.2) möchte seine Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen: Sein Wohngrundstück wird durch die Abgrenzung in zwei unterschiedliche Nutzungsdarstellungen aufgeteilt. Er möchte, dass der Gartenbereich seines Wohnhauses auch zur Wohnbaufläche dazu gehört. Es ist damit keine weitere überbaubare Fläche beabsichtigt. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der
vorgetragene Erweiterungswunsch zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die
bisherige Darstellung hinaus, kann in diesem Fall bis zur Abgrenzung des
Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Somit liegt das gesamte
Grundstück in der Darstellung „Wohnbaufläche“. In der Entwicklungssatzung
wird dann die bestehende gärtnerische Nutzung festgelegt (siehe Anlage III). Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Bedenken des Einwenders 2 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung
der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt. 2.3 Der Einwender 3 (Anlage II/ 2.3) möchte seine Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen: Sein Wohngrundstück wird durch die Abgrenzung in zwei unterschiedliche Nutzungsdarstellungen aufgeteilt. Er möchte, dass der Gartenbereich seines Wohnhauses auch zur Wohnbaufläche dazu gehört. Es ist damit keine weitere überbaubare Fläche beabsichtigt. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der
vorgetragene Erweiterungswunsch zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die
bisherige Darstellung hinaus, kann in diesem Fall bis zur Abgrenzung des
Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Somit liegt das gesamte
Grundstück in der Darstellung „Wohnbaufläche“. In der
Entwicklungssatzung wird dann die bestehende gärtnerische Nutzung festgelegt
(siehe Anlage III). Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Bedenken des Einwenders 3 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung
der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt. 2.4 Der Einwender 4 (Anlage II/ 2.4) möchte seine Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen: Sein Wohngrundstück mit bestehendem Wohnhaus und Wirtschafts- sowie Garagengebäude wird durch die Abgrenzung in zwei unterschiedliche Nutzungsdarstellungen aufgeteilt. Er möchte, dass die Abgrenzung des Landschaftsschutzes zum Tragen kommt. Darüber hinaus beabsichtigt er einen weiteren Wohnhausstandort in diesem Bereich. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der
vorgetragene Erweiterungswunsch zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die
bisherige Darstellung hinaus, kann in diesem Fall bis zur Abgrenzung des
Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Somit liegen die angesprochenen
bestehenden Gebäude in der Darstellung „Wohnbaufläche“. In der
Entwicklungssatzung wird dann die gärtnerische Nutzung oder eine weitere
Überbauungsmöglichkeit innerhalb der Abgrenzung festgelegt (siehe Anlage III). Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Bedenken des Einwenders 4 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung
der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt. 2.5 Die Einwenderin 5 (Anlage II/ 2.5) möchte ihre Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen: Sie möchte die Wohnbaufläche erweitert wissen, da sie eine ergänzende Bebauung der Hofsituation plant. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der
vorgetragene Erweiterungswunsch zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die
bisherige Darstellung hinaus, kann in diesem Fall bis zur Abgrenzung des
Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Somit liegen die bestehende
Hofsituation in der Darstellung „Wohnbaufläche“. In der
Entwicklungssatzung wird dann die gärtnerische Nutzung oder eine weitere
Überbauungsmöglichkeit innerhalb der Abgrenzung festgelegt (siehe Anlage III). Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Bedenken der Einwenderin 5 beschließt der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die
gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt. 2.6 Die Einwenderin 6 (Anlage II/ 2.6) möchte ihre Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen: Sie beantragt die Erweiterung des Geltungsbereiches für ihr gesamtes Grundstück. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der
vorgetragene Erweiterungswunsch zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die
bisherige Darstellung hinaus, kann in diesem Fall bis zur Abgrenzung des
Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Somit liegt das gesamte
Grundstück in der Darstellung „Wohnbaufläche“. In der Entwicklungssatzung
wird dann die bestehende gärtnerische Nutzung festgelegt (siehe Anlage III). Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Bedenken des Einwenders 6 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung
der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt. 2.7 Die Einwender 7 (Anlage II/ 2.7) möchten ihre Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen: Sie möchten die seit 30 Jahren nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Fläche für eine Wohnbebauung mit 2-3 Einfamilienhäusern nutzen. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die
Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan von einer bislang
landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche dient der Innenentwicklung
einer bestehenden Ortslage. Erhebliche Erweiterungen am äußeren Rand der
Ortslage würden in den Außenbereich gehen und widersprechen darüber hinaus der
landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung, Köln. Die
vorgetragenen Erweiterungswünsche zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die
bisherige Darstellung hinaus, können nur geringfügig bis zur Abgrenzung des
Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. In der Entwicklungssatzung
wird dann im jeweiligen Fall die gärtnerische Nutzung oder eine weitere
Überbauungsmöglichkeit innerhalb der Abgrenzung festgelegt (siehe Anlage III). Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Bedenken des Einwenders 7 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung
der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt. 2.8 Die Einwender 8 (Anlage II/ 2.8) möchten ihre Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen: Sie möchten die seit 30 Jahren nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Fläche für eine Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern nutzen. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die
Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan von einer bislang
landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche dient der Innenentwicklung
einer bestehenden Ortslage. Erhebliche Erweiterungen am äußeren Rand der
Ortslage würden in den Außenbereich gehen und widersprechen darüber hinaus der
landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung, Köln. Die
vorgetragenen Erweiterungswünsche zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die
bisherige Darstellung hinaus, können nur geringfügig bis zur Abgrenzung des
Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. In der Entwicklungssatzung
wird dann im jeweiligen Fall die gärtnerische Nutzung oder eine weitere
Überbauungsmöglichkeit innerhalb der Abgrenzung festgelegt (siehe Anlage III). Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Bedenken des Einwenders 8 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung
der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt. 2.9 Der Einwender 9 (Anlage II/ 2.9) möchte seine Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen: Er beantragt die Erweiterung des Geltungsbereiches für die in der Planzeichnung eingetragene Fläche Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die
Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan von einer bislang
landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche dient der Innenentwicklung
einer bestehenden Ortslage. Erhebliche Erweiterungen am äußeren Rand der
Ortslage würden in den Außenbereich gehen und widersprechen darüber hinaus der
landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung, Köln. Die
vorgetragenen Erweiterungswünsche zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die
bisherige Darstellung hinaus, können nur bis zur Abgrenzung des
Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Dieses Grundstück liegt
jedoch vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Darüber hinaus sind weitere
Einzelzufahrten von der K 16 aus nicht gewünscht und werden in der geplanten
Entwicklungssatzung auf den Bestand beschränkt (siehe Anlage III). Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Bedenken des Einwenders 9 beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr, dass diese zurückgewiesen werden. 2.10 Der Einwender 10 (Anlage II/ 2.10) möchte seine Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen: Er möchte beantragen, dass das gesamte Grundstück in die FNP-Änderung einbezogen wird (siehe Anlage III). Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Das
Staatliche Umweltamt, der Wupperverband und die Kreisbehörde machten darauf
aufmerksam, dass der südliche Teilbereich der 27. Änderung des FNP, innerhalb
der Wasserschutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung vom 02.09.1985 zum
Einzugsgebiet der Großen Dhünntalsperre liegt. Nach § 4 Abs.2 Nr. 1 der
Verordnung ist die Darstellung weiterer Bauflächen im Flächennutzungsplan
verboten. Somit wurden Bedenken gegen die Ausweisung einer Wohnbaufläche in
diesem Teilbereich vorgetragen. Im Rahmen
der Abwägung und im Beschlussvorschlag wurde die Darstellung einer
Wohnbaufläche südlich der K 16 wie folgt zurückgenommen: Südlich
der K 16 wird aus Gründen der Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Fälle in der
Wasserschutzzone III der Großen Dhünntalsperre und der o. g.
Wasserschutzzonenverordnung, die Darstellung der Wohnbaufläche und die
Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen. Es bleibt
bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Bedenken des Einwenders 10 beschließt der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr, dass diese zurückgewiesen werden und dass die
Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung
bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es bleibt bei der Darstellung der
landwirtschaftlichen Fläche. Zu B Neue Abgrenzung des
Planbereiches Die Behandlung und Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr, dient dem Planungsamt als Grundlage zur weiteren Bearbeitung der FNP-Änderung und der Entwicklungssatzung. Bezogen auf die vorgebrachten Anregungen der Öffentlichkeit, soll die Abgrenzung der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes „Käfringhausen“ in Teilbereichen bis zum Landschaftsschutz vergrößert und südlich der K 16 aus Gründen des Wasserschutzes verkleinert werden (Anlage IV). Hieraus folgt parallel die Erweiterung und Reduzierung der Abgrenzung der geplanten Entwicklungssatzung, damit beide wieder identisch sind. Im Rahmen der Beschlussfassung des Rates zur Offenlage, sollen dann für beide Abgrenzungen die Aufstellungsbeschlüsse erneuert werden. Eine erneute landesplanerische Abstimmung ist nicht erforderlich. Beschlussvorschlag: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, dass die bisherige
Abgrenzung der 27. Änderung des FNP „Käfringhausen“ und die
Abgrenzung zur Entwicklungssatzung teilweise bis zum Landschaftsschutz
vergrößert und bis zur K 16 zurückgenommen wird. Somit sind beide Abgrenzungen
wieder identisch. Allgemeine Informationen: Umweltbericht Zur frühzeitigen Beteiligung lag lediglich die Gliederung des Umweltberichtes als Themenübersicht zur Begründung vor. Im Auftrag der Stadt hat das Büro „Gesellschaft für Umweltplanung, Bonn“ den Umweltbericht verfasst. Zusammenfassend kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: · Die Auswirkungen auf die Schutzgüter „Landschaftsplan, Pflanzen, Tiere, Landschafts- und Ortsbild, Oberflächenwasser, Abwasser, Luftschadstoffimmissionen, Klima, Kaltluft / Ventilation, Lärm und Kultur- und Sachgüter und Boden-, Denkmalpflege“ werden als unbedenklich eingestuft. · Als vertretbar werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter „, Biologische Vielfalt und Boden“ eingestuft. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den Umweltbericht (Anlage V) zur Kenntnis. Die Mitglieder des Umweltausschusses erhalten den Umweltbericht als Anlage zur Einladung am 10.05.2007. Grundsätzliche Anmerkungen zur
Entwicklungssatzung: Die Entwicklungssatzung soll es
der Gemeinde in einfach gelagerten Fällen ermöglichen, schnell und ohne
aufwändiges Verfahren Baurecht zu schaffen. Sie soll konkret eine bisherige
Außenbereichsfläche konstitutiv als „im Zusammenhang bebauten
Ortsteil“ festlegen. Die Entwicklungssatzung ist an die Darstellung des Flächennutzungsplanes gebunden. Ebenso bedeutet dies, dass die im Verfahren befindliche 27. Änderung des FNP erst von der Bezirksregierung Köln genehmigt sein muss, bevor mit der Bekanntmachung der Satzung, ihre Rechtskraft eintritt. Das Satzungsgebiet kann trotz vorhandener Bebauung nicht über die Darstellung des FNP hinausgehen. Die Entwicklungssatzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Der Satzungsinhalt kann einfach sein. Die Gebietsabgrenzung und die Feststellung, dass dieses Gebiet als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil festgelegt wird, reichen aus. Eine völlige Umgestaltung des Vorhandenen ist nicht mit der Entwicklungssatzung möglich, sondern erfordert dann einen Bebauungsplan. Die Grenze der einfachen Festsetzungen ist dann überschritten, wenn alle Kriterien des Einfügens nach § 34 Abs.1 BauGB durch Festsetzungen ersetzt werden. In Käfringhausen werden nach einer ausführlichen Bestandserfassung, voraussichtlich einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Hierbei kann es sich z. B. um die präzise Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen handeln. Dabei muss sich die Gemeinde an der vorhandenen Bebauung orientieren. Inhaltlich können die Festsetzungen einem einfachen Bebauungsplan gleichgestellt werden. Weiteres Planverfahren ·
Einbringung des Umweltberichtes zur 27. Änderung
des FNP im Umweltausschuss · Erarbeitung der Entwicklungssatzung für Käfringhausen · Vorstellung der Entwicklungssatzung und Offenlagebeschluss · Offenlagebeschluss der 27. Änderung des FNP · Erneuerung der Aufstellungsbeschlüsse, da sich beide Planbereiche verändern Die Offenlage der Entwicklungssatzung wird gemeinsam mit der Offenlage der 27. Änderung des FNP „Käfringhausen“ erfolgen. Anlage/n: Anlage I: Planbereich der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes „Käfringhausen“ Anlage II: Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange / TÖB und der Öffentlichkeit Anlage III: Gegenüberstellung der bisherigen Abgrenzung mit der veränderten Darstellung Anlage IV: Neue Abgrenzung des Planbereiches Anlage V: Umweltbericht
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