Vorlage - RAT/0955/2007-1  

 
 
Betreff: 27. Änderung des Flächennutzungsplanes "Käfringhausen"

A) Beschluss über Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
B) Beschluss zur neuen Abgrenzung
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, MarliesBezüglich:
RAT/0955/2007
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
17.09.2007 
19. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Planbereich  
Schreiben der Träger öffentlicher Belange  
Schreiben der Öffentlichkeit  
Gegenüberstellung der Abgrenzungen  
Neue Abgrenzung des Planbereiches  
Umweltbericht  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A     Beschluss über Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:

 

Zu 1.5              Seite 4

Bezogen auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes, Köln beschließt der Rat der Stadt, dass die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche.

 

Zu 1.6              Seite 4    

Bezogen auf die Stellungnahme des Wupperverbandes beschließt der Rat der Stadt, dass die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche.

 

Zu 1.73            Seite 5     

Bezogen auf die Stellungnahme der Fachabteilung Wasser- und Abfallwirtschaft und Bodenschutz des Kreises beschließt der Rat der Stadt, dass die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche.

 

Zu 2.1              Seite 5

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass diese zurückgewiesen werden.

 

Zu 2.2              Seite 6

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

Zu 2.3              Seite 6

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 3 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

Zu 2.4              Seite 7      

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 4 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

Zu 2.5              Seite 7       

Bezogen auf die Bedenken der Einwenderin 5 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

Zu 2.6              Seite 7       

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 6 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

Zu 2.7              Seite 8       

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 7 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

Zu 2.8              Seite 8       

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 8 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

Zu 2.9              Seite 8      

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 9 beschließt der Rat der Stadt, dass diese zurückgewiesen werden.

 

Zu 2.10            Seite 9       

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 10 beschließt der Rat der Stadt, dass diese zurückgewiesen werden und dass die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche.

 

 

Zu B    Beschluss zur neuen Abgrenzung                        Seite 9

Der Rat der Stadt beschließt, dass die bisherige Abgrenzung der 27. Änderung des FNP „Käfringhausen“ und die Abgrenzung zur Entwicklungssatzung teilweise bis zum Landschaftsschutz vergrößert und bis zur K 16 zurückgenommen wird. Somit sind beide Abgrenzungen wieder identisch.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisheriges Planverfahren

 

·           Der Rat der Stadt hat am 21.07.03 die Aufstellung der 27. Änderung des FNP „Käfringhausen“ beschlossen (Anlage I).

·           Die landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln erfolgte am 15.03.04.

·           Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden fand in der Zeit vom 16.10.06 bis zum 17.11.06 statt.

 

Mit dem Aufstellungsbeschluss zur FNP-Änderung wurde die Einleitung einer Entwicklungssatzung als Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) 2 BauGB beschlossen. Die Abgrenzung beider Planbereiche ist identisch.

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur frühzeitigen Beteiligung

 

a. Behörden, Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

 

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1       PLEdoc, Essen

            (Anlage II /1.1)

 

1.2       Amt für Agrarordnung, Siegburg

            (Anlage II /1.2)

 

1.3       BEW, Wipperfürth

            (Anlage II /1.3)

 

1.4       ish, Köln

(Anlage II/ 1.4)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.4 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.5       Das Staatliche Umweltamt, Köln     (Anlage II/ 1.5) macht darauf aufmerksam, dass der südliche Teilbereich der 27. Änderung des FNP, innerhalb der Wasserschutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung vom 02.09.1985 zum Einzugsgebiet der Großen Dhünntalsperre liegt. Nach § 4 Abs.2 Nr. 1 der Verordnung ist die Darstellung weiterer Bauflächen im Flächennutzungsplan verboten. Insofern bestehen aus Gründen des Gewässerschutzes gegen die Darstellung einer Wohnbaufläche für den Teilbereich südlich der K 16 / Hohestraße Bedenken.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Aus Gründen der Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Fälle in der Wasserschutzzone III und der o. g. Wasserschutzgebietsverordnung wird die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes, Köln beschließt der Rat der Stadt, dass die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche.

 

 

1.6       Der Wupperverband, Wuppertal     (Anlage II/ 1.6) bittet ebenfalls, die Beschränkungen und Verbote der Wasserschutzzonenverordnung Große Dhünntalsperre für den südlichen Teil des Plangebietes und die Hinweise zum Umgang mit den Gewässern aus den Landschaftsplänen zu beachten. Zum nördlichen Teil der FNP-Änderung bestehen keine Bedenken.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Aus Gründen der Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Fälle in der Wasserschutzzone III und der o. g. Wasserschutzzonenverordnung wird die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Wupperverbandes beschließt der Rat der Stadt, dass die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche.

 

 

1.7       Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach      (Anlage II/ 1.7) verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange.

 

1.71     Die Untere Landschaftsbehörde äußert, dass grundsätzlich gegen das beabsichtigte Planvorhaben und den Umfang und Detaillierungsgrad der vorzunehmenden Umweltprüfung keine Bedenken bestehen.

 

1.72     Der Landschaftsbeirat reicht eine Stellungnahme evtl. nach.

 

1.73     Aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes wird darauf aufmerksam macht, dass der südliche Teilbereich der 27. Änderung des FNP, innerhalb der Wasserschutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung vom 02.09.1985 zum Einzugsgebiet der Großen Dhünntalsperre liegt. Nach § 4 Abs.2 Nr. 1 der Verordnung ist die Darstellung weiterer Bauflächen im Flächennutzungsplan verboten. Der Ausweisung kann nur zugestimmt werden, wenn im Rahmen der Entwicklungssatzung eine enge Orientierung am Bestand eingehalten wird. Es darf kein neues Baurecht entstehen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Aus Gründen der Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Fälle in der Wasserschutzzone III und der o. g. Wasserschutzzonenverordnung wird die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen. Eine Entwicklungssatzung schafft automatisch eine neue Baurechtssituation, sodass auch hier die Zurücknahme erforderlich ist. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Fachabteilung Wasser- und Abfallwirtschaft und Bodenschutz des Kreises beschließt der Rat der Stadt, dass die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche.

 

 

 

1.74     Aus Sicht der Fachabteilung Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr und der Kreispolizeibehörde bestehen keine Bedenken

 

 

b. Öffentlichkeit

 

Die Grundsätze zur Abwägung der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes können nach dem Prinzip der Gleichbehandlung für alle Einwender wie folgt zusammengefasst werden:

·                     Die Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan von einer bislang landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche dient der Innenentwicklung einer bestehenden Ortslage. Erhebliche Erweiterungen am äußeren Rand der Ortslage würden in den Außenbereich gehen und widersprechen darüber hinaus der landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung, Köln.

·                     Die vorgetragenen Erweiterungswünsche zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die bisherige Darstellung hinaus, können nur geringfügig bis zur Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. In der Entwicklungssatzung wird dann im jeweiligen Fall die gärtnerische Nutzung oder eine weitere Überbauungsmöglichkeit innerhalb der Abgrenzung festgelegt.

·                     Südlich der K 16 wird aus Gründen der Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Fälle in der Wasserschutzzone III der Großen Dhünntalsperre und der o. g. Wasserschutzzonenverordnung, die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche.

 

 

2.1                   Die Einwender 1        (Anlage II/ 2.1) möchten ihre Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen:

            Sie können nicht nachvollziehen, dass ihr Grundstück unter den örtlichen Gegebenheiten nicht in die Wohnbaufläche einbezogen wurde.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan von einer bislang landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche dient der Innenentwicklung einer bestehenden Ortslage. Erhebliche Erweiterungen am äußeren Rand der Ortslage würden in den Außenbereich gehen und widersprechen darüber hinaus der landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung, Köln.

Die vorgetragenen Erweiterungswünsche zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die bisherige Darstellung hinaus, können nur bis zur Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Dieses Grundstück liegt jedoch vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Darüber hinaus sind weitere Einzelzufahrten von der K 16 aus nicht gewünscht und werden in der geplanten Entwicklungssatzung auf den Bestand beschränkt (siehe Anlage III).

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass diese zurückgewiesen werden.

 

 

2.2                   Der Einwender 2       (Anlage II/ 2.2) möchte seine Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen:

            Sein Wohngrundstück wird durch die Abgrenzung in zwei unterschiedliche Nutzungsdarstellungen aufgeteilt. Er möchte, dass der Gartenbereich seines Wohnhauses auch zur Wohnbaufläche dazu gehört. Es ist damit keine weitere überbaubare Fläche beabsichtigt.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der vorgetragene Erweiterungswunsch zur Abgrenzung der FNP-Änderung über

die bisherige Darstellung hinaus, kann in diesem Fall bis zur Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Somit liegt das gesamte Grundstück in der Darstellung „Wohnbaufläche“. In der Entwicklungssatzung wird dann die bestehende gärtnerische Nutzung festgelegt (siehe Anlage III).

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

 

2.3                   Der Einwender 3       (Anlage II/ 2.3) möchte seine Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen:

            Sein Wohngrundstück wird durch die Abgrenzung in zwei unterschiedliche Nutzungsdarstellungen aufgeteilt. Er möchte, dass der Gartenbereich seines Wohnhauses auch zur Wohnbaufläche dazu gehört. Es ist damit keine weitere überbaubare Fläche beabsichtigt.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der vorgetragene Erweiterungswunsch zur Abgrenzung der FNP-Änderung über

die bisherige Darstellung hinaus, kann in diesem Fall bis zur Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Somit liegt das gesamte Grundstück in der Darstellung „Wohnbaufläche“. In der Entwicklungssatzung wird dann die bestehende gärtnerische Nutzung festgelegt (siehe Anlage III).

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 3 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

 

2.4                   Der Einwender 4       (Anlage II/ 2.4) möchte seine Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen:

Sein Wohngrundstück mit bestehendem Wohnhaus und Wirtschafts- sowie Garagengebäude wird durch die Abgrenzung in zwei unterschiedliche Nutzungsdarstellungen aufgeteilt. Er möchte, dass die Abgrenzung des Landschaftsschutzes zum Tragen kommt. Darüber hinaus beabsichtigt er einen weiteren Wohnhausstandort in diesem Bereich.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der vorgetragene Erweiterungswunsch zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die bisherige Darstellung hinaus, kann in diesem Fall bis zur Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Somit liegen die angesprochenen bestehenden Gebäude in der Darstellung „Wohnbaufläche“. In der Entwicklungssatzung wird dann die gärtnerische Nutzung oder eine weitere Überbauungsmöglichkeit innerhalb der Abgrenzung festgelegt (siehe Anlage III).

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 4 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

 

2.5                   Die Einwenderin 5    (Anlage II/ 2.5) möchte ihre Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen:

            Sie möchte die Wohnbaufläche erweitert wissen, da sie eine ergänzende Bebauung der Hofsituation plant.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der vorgetragene Erweiterungswunsch zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die bisherige Darstellung hinaus, kann in diesem Fall bis zur Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Somit liegt die bestehende Hofsituation in der Darstellung „Wohnbaufläche“. In der Entwicklungssatzung wird dann die gärtnerische Nutzung oder eine weitere Überbauungsmöglichkeit innerhalb der Abgrenzung festgelegt (siehe Anlage III).

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Bedenken der Einwenderin 5 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

 

2.6                   Die Einwenderin 6    (Anlage II/ 2.6) möchte ihre Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen:

            Sie beantragt die Erweiterung des Geltungsbereiches für ihr gesamtes Grundstück.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der vorgetragene Erweiterungswunsch zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die bisherige Darstellung hinaus, kann in diesem Fall bis zur Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Somit liegt das gesamte Grundstück in der Darstellung „Wohnbaufläche“. In der Entwicklungssatzung wird dann die bestehende gärtnerische Nutzung festgelegt (siehe Anlage III).

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 6 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

 

2.7                   Die Einwender 7        (Anlage II/ 2.7) möchten ihre Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen:

            Sie möchten die seit 30 Jahren nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Fläche für eine Wohnbebauung mit 2-3 Einfamilienhäusern nutzen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan von einer bislang landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche dient der Innenentwicklung einer bestehenden Ortslage. Erhebliche Erweiterungen am äußeren Rand der Ortslage würden in den Außenbereich gehen und widersprechen darüber hinaus der landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung, Köln.

Die vorgetragenen Erweiterungswünsche zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die bisherige Darstellung hinaus, können nur geringfügig bis zur Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. In der Entwicklungssatzung wird dann im jeweiligen Fall die gärtnerische Nutzung oder eine weitere Überbauungsmöglichkeit innerhalb der Abgrenzung festgelegt (siehe Anlage III).

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 7 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

 

2.8                   Die Einwender 8        (Anlage II/ 2.8) möchten ihre Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen:

            Sie möchten die seit 30 Jahren nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Fläche für eine Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern nutzen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan von einer bislang landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche dient der Innenentwicklung einer bestehenden Ortslage. Erhebliche Erweiterungen am äußeren Rand der Ortslage würden in den Außenbereich gehen und widersprechen darüber hinaus der landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung, Köln.

Die vorgetragenen Erweiterungswünsche zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die bisherige Darstellung hinaus, können nur geringfügig bis zur Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. In der Entwicklungssatzung wird dann im jeweiligen Fall die gärtnerische Nutzung oder eine weitere Überbauungsmöglichkeit innerhalb der Abgrenzung festgelegt (siehe Anlage III).

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 8 beschließt der Rat der Stadt, dass bis zur Landschaftsschutzgrenze die gewünschte Erweiterung der Darstellung als Wohnbaufläche erfolgt.

 

 

2.9                   Der Einwender 9       (Anlage II/ 2.9) möchte seine Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen:

Er beantragt die Erweiterung des Geltungsbereiches für die in der Planzeichnung eingetragene Fläche.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan von einer bislang landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche dient der Innenentwicklung einer bestehenden Ortslage. Erhebliche Erweiterungen am äußeren Rand der Ortslage würden in den Außenbereich gehen und widersprechen darüber hinaus der landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung, Köln.

Die vorgetragenen Erweiterungswünsche zur Abgrenzung der FNP-Änderung über die bisherige Darstellung hinaus, können nur bis zur Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Berücksichtigung finden. Dieses Grundstück liegt jedoch vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Darüber hinaus sind weitere Einzelzufahrten von der K 16 aus nicht gewünscht und werden in der geplanten Entwicklungssatzung auf den Bestand beschränkt (siehe Anlage III).

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 9 beschließt der Rat der Stadt, dass diese zurückgewiesen werden.

 

 

2.10                 Der Einwender 10     (Anlage II/ 2.10) möchte seine Einwendungen gegen die Abgrenzung der FNP-Änderung wie folgt begründen:

Er möchte beantragen, dass das gesamte Grundstück in die FNP-Änderung einbezogen wird (siehe Anlage III).

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Das Staatliche Umweltamt, der Wupperverband und die Kreisbehörde machten darauf aufmerksam, dass der südliche Teilbereich der 27. Änderung des FNP, innerhalb der Wasserschutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung vom 02.09.1985 zum Einzugsgebiet der Großen Dhünntalsperre liegt. Nach § 4 Abs.2 Nr. 1 der Verordnung ist die Darstellung weiterer Bauflächen im Flächennutzungsplan verboten. Somit wurden Bedenken gegen die Ausweisung einer Wohnbaufläche in diesem Teilbereich vorgetragen.

Im Rahmen der Abwägung und im Beschlussvorschlag wurde die Darstellung einer Wohnbaufläche südlich der K 16 wie folgt zurückgenommen:

Südlich der K 16 wird aus Gründen der Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Fälle in

der Wasserschutzzone III der Großen Dhünntalsperre und der o. g. Wasserschutzzonenverordnung, die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 10 beschließt der Rat der Stadt, dass diese zurückgewiesen werden und dass die Darstellung der Wohnbaufläche und die Abgrenzung für die Entwicklungssatzung bis zur K 16 zurückgenommen wird. Es bleibt bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche.

 

 

Zu B

Neue Abgrenzung des Planbereiches

 

Die Behandlung und Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr und im Rat der Stadt dient dem Planungsamt als Grundlage zur weiteren Bearbeitung der FNP-Änderung und der Entwicklungssatzung.

 

Bezogen auf die vorgebrachten Anregungen der Öffentlichkeit, soll die Abgrenzung der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes „Käfringhausen“ in Teilbereichen bis zum Landschaftsschutz vergrößert und südlich der K 16 aus Gründen des Wasserschutzes verkleinert werden (Anlage IV). Hieraus folgt parallel die Erweiterung und Reduzierung der Abgrenzung der geplanten Entwicklungssatzung, damit beide wieder identisch sind.

 

Im Rahmen der Beschlussfassung des Rates zur Offenlage, sollen dann für beide Abgrenzungen die Aufstellungsbeschlüsse erneuert werden. Eine erneute landesplanerische Abstimmung ist nicht erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, dass die bisherige Abgrenzung der 27. Änderung des FNP „Käfringhausen“ und die Abgrenzung zur Entwicklungssatzung teilweise bis zum Landschaftsschutz vergrößert und bis zur K 16 zurückgenommen wird. Somit sind beide Abgrenzungen wieder identisch.

 

 

Allgemeine Informationen:

 

Umweltbericht

 

Zur frühzeitigen Beteiligung lag lediglich die Gliederung des Umweltberichtes als Themenübersicht zur Begründung vor. Im Auftrag der Stadt hat das Büro „Gesellschaft für Umweltplanung, Bonn“ den Umweltbericht verfasst.

 

Zusammenfassend kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis:

·                     Die Auswirkungen auf die Schutzgüter „Landschaftsplan, Pflanzen, Tiere, Landschafts- und Ortsbild, Oberflächenwasser, Abwasser, Luftschadstoffimmissionen, Klima, Kaltluft / Ventilation, Lärm und Kultur- und Sachgüter und Boden-, Denkmalpflege“ werden als unbedenklich eingestuft.

·           Als vertretbar werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter „, Biologische Vielfalt und Boden“ eingestuft.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Umweltbericht (Anlage V) zur Kenntnis.

Die Mitglieder des Umweltausschusses erhalten den Umweltbericht als Anlage zur Einladung am 10.05.2007.

 

Grundsätzliche Anmerkungen zur Entwicklungssatzung:

 

Die Entwicklungssatzung soll es der Gemeinde in einfach gelagerten Fällen ermöglichen, schnell und ohne aufwändiges Verfahren Baurecht zu schaffen. Sie soll konkret eine bisherige Außenbereichsfläche konstitutiv als „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ festlegen.

 

Die Entwicklungssatzung ist an die Darstellung des Flächennutzungsplanes gebunden. Ebenso bedeutet dies, dass die im Verfahren befindliche 27. Änderung des FNP erst von der Bezirksregierung Köln genehmigt sein muss, bevor mit der Bekanntmachung der Satzung, ihre Rechtskraft eintritt.

Das Satzungsgebiet kann trotz vorhandener Bebauung nicht über die Darstellung des FNP hinausgehen. Die Entwicklungssatzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein.

 

Der Satzungsinhalt kann einfach sein. Die Gebietsabgrenzung und die Feststellung, dass dieses Gebiet als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil festgelegt wird, reichen aus.

Eine völlige Umgestaltung des Vorhandenen ist nicht mit der Entwicklungssatzung möglich, sondern erfordert dann einen Bebauungsplan. Die Grenze der einfachen Festsetzungen ist dann überschritten, wenn alle Kriterien des Einfügens nach § 34 Abs.1 BauGB durch Festsetzungen ersetzt werden.

 

In Käfringhausen werden nach einer ausführlichen Bestandserfassung, voraussichtlich einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Hierbei kann es sich z. B. um die präzise Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen handeln. Dabei muss sich die Gemeinde an der vorhandenen Bebauung orientieren. Inhaltlich können die Festsetzungen einem einfachen Bebauungsplan gleichgestellt werden.

 

 

Weiteres Planverfahren

 

·           Einbringung des Umweltberichtes zur 27. Änderung des FNP im Umweltausschuss

·           Erarbeitung der Entwicklungssatzung für Käfringhausen

·           Vorstellung der Entwicklungssatzung und Offenlagebeschluss

·           Offenlagebeschluss der 27. Änderung des FNP

·           Erneuerung der Aufstellungsbeschlüsse, da sich beide Planbereiche verändern

 

Die Offenlage der Entwicklungssatzung wird gemeinsam mit der Offenlage der 27. Änderung des FNP „Käfringhausen“ erfolgen.

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I:          Planbereich der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes „Käfringhausen“

 

Anlage II:         Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange / TÖB und der Öffentlichkeit

 

Anlage III:        Gegenüberstellung der bisherigen Abgrenzung mit der veränderten Darstellung

 

Anlage IV:        Neue Abgrenzung des Planbereiches

 

Anlage V:         Umweltbericht

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Planbereich (136 KB)      
Anlage 2 2 Schreiben der Träger öffentlicher Belange (267 KB)      
Anlage 3 3 Schreiben der Öffentlichkeit (968 KB)      
Anlage 4 4 Gegenüberstellung der Abgrenzungen (90 KB)      
Anlage 5 5 Neue Abgrenzung des Planbereiches (65 KB)      
Anlage 6 6 Umweltbericht (1263 KB)      
Stammbaum:
RAT/0955/2007   27. Änderung des Flächennutzungsplanes "Käfringhausen" A) Beschluss über Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung B) Beschluss zur neuen Abgrenzung   Planungsamt   Beschlussvorlage o. fin. Auswirkung
RAT/0955/2007-1   27. Änderung des Flächennutzungsplanes "Käfringhausen" A) Beschluss über Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung B) Beschluss zur neuen Abgrenzung   Planungsamt   Beschlussvorlage o. fin. Auswirkung