Vorlage - RAT/1160/2007  

 
 
Betreff: Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzungen für Übergangsheime für Aussiedler und ausl. Flüchtlinge ab 01.01.2008
Status:öffentlich  
Federführend:Sozialamt Beteiligt:Sozialamt
Bearbeiter/-in: Dehnen, Tanja  Amt für Gebäudewirtschaft
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
08.11.2007 
Sitzung des Sozialausschusses (offen)   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
26.11.2007 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses an Verwaltung zurück verwiesen   
Rat der Stadt Entscheidung
10.12.2007 
21. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen an Verwaltung zurück verwiesen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt beschließt

 

die 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangswohnheimen zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern vom 11.12.1990 in der Fassung der 14. Nachtragssatzung vom 18.12.2002

 

und

 

die 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangswohnheimen zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen vom 11.12.1990 in der Fassung der 14. Nachtragssatzung vom 18.12.2002

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Benutzungs- und Gebührensatzungen für die Unterhaltung von Übergangsheimen zur vor­übergehenden Unterbringung von Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen bedürfen ab 2008 einer Änderung:

 

Nebenkostenpauschalen

 

Die Überprüfung der von der Stadt zu entrichtenden Beträge für Heizung, Wasser- und Kanalbenutzungsgebühren, Haushaltsstrom sowie Müllgebühren und Müllcontainerkosten unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belegungszahlen hat eine Erhöhung der Kosten ergeben, so dass folgende Änderung notwendig ist:

 

Bei den Aussiedlern wird die Nebenkostenpauschale auf 130 € pro Person an­ge­hoben werden. Bisher lag sie bei 90 €.

 

Die Erhöhung ergibt sich in erster Linie aus den gestiegenen Energiekosten seit der letzten Erhöhung im Jahre 2003 in Verbindung mit der geringeren Auslastung der Unterkünfte. Die Wasser- und Kanalbenutzungsgebühren und der Haushaltsstrom reduzieren sich durch die verminderte Personenzahl, die Kosten für Heizung und Müll fallen aber durchgehend an und führen somit zu einer Kostensteigerung um 40 € pro Person und Monat.

 

Bei den ausländischen Flüchtlingen ist eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 140 € pro Person notwendig. Bisher lag die Nebenkostenpauschale bei 115 €.

 

Hier ergibt sich die Erhöhung um 25 € hauptsächlich durch die allgemeinen Preissteigerungen im Bereich der Energiekosten seit 2003.

 

Benutzungsgebühren

 

Weiterhin ist im Bereich der Aussiedler eine Änderung der Benutzungsgebühren von 5,50 €/m² auf 10,50 €/m² notwendig, diese ergibt sich durch allgemeine Mieterhöhungen der Objekte Igelweg 1-9 seit der Anmietung.

 

Die Benutzungsgebühren für die Asylbewerber können auf dem derzeitigem Niveau belassen werden.

 

Die Erhöhung der Beträge im Rahmen der 15. Nachtragssatzungen zu den Benutzungs- und Gebührensatzungen ist durch die jeweiligen Änderungen des § 4 Abs. 2 entsprechend festzuschreiben.

 

Die geänderten Nachtragssatzungen sind als Anlage beigefügt.

 

Die oben aufgeführten Erhöhungen müssen hauptsächlich durch eine Erhöhung der allgemeinen Kosten für die Objekte erfolgen. Besonders der Bereich der Energiekosten ist seit der letzten Erhöhung vor 5 Jahren sprunghaft angestiegen.

 

Um ein weiteres Ansteigen der Kosten zu vermeiden bzw. um diese zu reduzieren, wird das Fachamt versuchen die Unterbringungssituation zu optimieren – im Bereich der Aussiedler bedeutet dies z.B. eine bessere Auslastung der einzelnen Häuser und eine Reduzierung der Verweildauer der Bewohner.

 

Weiterhin wird im Jahre 2008 durch das Fachamt in Abstimmung mit dem Amt für Gebäudewirtschaft ein neues Unterbringungskonzept erstellt und dem Sozialausschuss zur Beratung vorgestellt.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

 

 

15. Nachtragssatzung vom *

zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Wermelskirchen

zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen vom 11.12.1990

- Benutzungs- und Gebührensatzung -

 

Aufgrund der § 7-9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023)  zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S.380) und der §§ 4 – 6 des Landesaufnahmegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.November 2006 (GV. NRW. S. 570 ) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel X des GO-Reformgesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW. S.380) hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am * folgende 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Wermelskirchen zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen – Benutzungs- und Gebührensatzung – vom 11.12.1990 beschlossen.

 

 

§ 1

 

§ 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Übergangsheime im Sinne des Abs. 1 sind folgende Gebäude:

 

a)         Beltener Str. 15

b)         Beltener Str. 17

c)         Neuenhaus 2

g)         Telegrafenstr. 38

d)         Carl-Leverkus-Str. 10“

 

 

 

§ 2

 

§ 4 Absatz 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

 

„Für den Verbrauch an Wasser/Kanal, Haushaltsstrom, Heizung und für Müllentsorgung ist eine pauschale Gebühr von monatlich 140,00 € pro Person (Nebenkostenpauschale) zu entrichten.“

 

 

 

§ 3

 

Diese 15. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15. Nachtragssatzung vom *

zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Wermelskirchen

zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern vom 11.12.1990

- Benutzungs- und Gebührensatzung -

 

Aufgrund der § 7-9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023)  zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S.380) und der §§ 4 – 6 des Landesaufnahmegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.November 2006 (GV. NRW. S. 570 ) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel X des GO-Reformgesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW. S.380) hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am * folgende 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Wermelskirchen zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedler – Benutzungs- und Gebührensatzung – vom 11.12.1990 beschlossen.

 

 

§ 1

 

§ 4 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Diese Gebühr beträgt je Quadratmeter in Anspruch genommene Wohnfläche (Wohn- und Schlafräume  zzgl. Anteil Gemeinschaftsfläche) 10,50 € im Monat.“

 

§ 4 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Für den Verbrauch an Wasser/Kanal, Haushaltsstrom, Heizung und für Müllentsorgung ist eine pauschale Gebühr von monatlich 130,-- € pro Person (Nebenkostenpauschale) zu entrichten.“

 

 

§ 2

 

Diese 15. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

 

 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

X

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift