Vorlage - RAT/1161/2007  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "Hünger" (Stichstraße)
hier: Übernahme und Widmung der Erschließungsanlage
Status:öffentlich  
Federführend:Bauverwaltungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
19.11.2007 
26. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
10.12.2007 
21. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die durch die Ev. Kirchengemeinde hergestellte Erschließungsanlage „Hünger“ (Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.

 

Widmung:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes der Stichstraße „Hünger“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 13, Flurstück 253

 

Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2  StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Übernahme:

 

Die Erschließungsanlage „Hünger“ (Stichstraße) wurde nach den Grundlagen des Erschließungsvertrages vom 23.05.2005 zwischen der Stadt Wermelskirchen und der Ev. Kirchengemeinde erstmalig hergestellt.

 

Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Nach § 10 des Erschließungsvertrages kann die Erschließungsanlage in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt übernommen werden. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen Betrieb umfasst die Verkehrsfläche, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung.  

 

Widmung:

 

Die aufgrund des Erschließungsvertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen.

Anlage:

Anlage:

Lageplan