Vorlage - RAT/1184/2007  

 
 
Betreff: Einfacher Bebauungsplan DA Nr. 11 "Stichstraße Forthausen"
A) Behandlung der Anregungen
B) Satzungsbeschluss
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
03.12.2007 
27. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
10.12.2007 
21. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlagen_I_1_bis_I_6_Behoerden  
Anlagen_II_1_und_II_2_Einwender  
Anlage_III_Bebauungsplan_DA_11_und_Begruendung  

Beschlussvorschläge:

 

 

 

Beschlussvorschläge zu A) Behandlung der Anregungen

 

Beschlussvorschlag zu I /6.3 b),    Seite 4:

Bezogen auf die Stellungnahme aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes zur Erweiterung der Innenbereichssatzung, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

 

Beschlussvorschlag zu I /6.3 c) ,    Seite 5:

Bezogen auf die Stellungnahme der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes hinsichtlich flächenhafter Bodenbelastungen, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

 

Beschlussvorschlag zu I /6.3 d) ,   Seite 6:

Bezogen auf die Stellungnahme der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung -zurückzuweisen.

 

 

Beschlussvorschlag zu I /6.4,         Seite 7:

Bezogen auf die Stellungnahme aus Sicht des Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /2.1,        Seite 9:

Bezogen auf die Anregung des Einwenders 2 zur Entbehrlichkeit der städtebaulichen Ordnung, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - zurückzuweisen.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /2.2,        Seite 9:

Bezogen auf die Anregung des Einwenders 2 zur Entbehrlichkeit der Grundstückserschließung, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - zurückzuweisen.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /2.3,        Seite 10:

Bezogen auf die Anregung des Einwenders 2 zur Fehlgewichtung der Eigentumsbelange, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - zurückzuweisen.

 

 

Beschlussvorschlag zu B) Satzungsbeschluss

 

Beschlussvorschlag zu B)              Seite 11:

Der Rat der Stadt beschließt den einfachen Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ als Satzung gemäß § 10 (1) BauGB. Der Begründung wird zugestimmt.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 11.06.2007 die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Das Verfahren wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Dies bedeutet, dass keine Umweltprüfung durchgeführt wird und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen wurde.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10.08. bis 12.09.2007.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt und mit Schreiben vom 09.08.2007 um eine Stellungnahme bis zum 12.09.2007 gebeten.

 

 

 

 

zu A)  Behandlung der Anregungen

 

 

I.          Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TÖB)

 

Insgesamt sind sechs Stellungnahmen eingegangen.

Nachfolgende Behörden bzw. TÖB haben keine Bedenken geäußert:

 

1.         Bergische Energie- und Wasser-GmbH (BEW), Wipperfürth

            Schreiben vom 09.08.2007                                                                 Anlage I /1

 

2.         Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Wermelskirchen

            Schreiben vom 14.08.2007                                                                 Anlage I /2

 

3.         Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn

            Schreiben vom 18.09.2007                                                                 Anlage I /3

 

4.         Deutsche Telekom AG, T-Com, Bochum

            Schreiben vom 23. August 2007                                                        Anlage I /4

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1 – 4 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

 

5.         Wupperverband, Wuppertal                                                                        Anlage I /5

Schreiben vom 09.08.2007

            Der Wupperverband äußert keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die geplanten wasserwirtschaftlichen Randbedingungen eingehalten werden. Er weist darauf hin, dass das Bebauungsgebiet in der Wasserschutzzone III der großen Dhünntalsperre liegt und somit die Ver- und Gebote der Wasserschutzzonenverordnung zu beachten sind. Ferner müsse die Schmutzwasserentsorgung über eine öffentliche Kläranlage erfolgen und das Regenwasser nach Möglichkeit versickert werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

In der Begründung zum Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ wird unter Punkt 2 – Beschreibung des Plangebietes - erläutert, dass das Plangebiet innerhalb der Schutzzone III der Großen Dhünntalsperre liegt. Der Anregung des Wupperverbandes folgend wird dieser Abschnitt redaktionell um den Hinweis ergänzt, dass „somit die Ver- und Gebote der Wasserschutzzonenverordnung zu beachten sind.“ Des Weiteren wird unter Punkt 2 – Beschreibung des Plangebietes – anstatt der Aussage: „Die Kanalleitung ist bereits verlegt“ folgende Passage eingefügt:

„Das Plangebiet ist abwassertechnisch durch eine öffentliche Abwasseranlage erschlossen. In diese darf ausschließlich Schmutzwasser eingeleitet werden. Regenwasser ist auf den privaten Grundstücken zu versickern.“

 

Der Rat der Stadt nimmt die vorgenannten redaktionellen Ergänzungen zur Kenntnis.

 

 

 

6.         Rheinisch-Bergischer Kreis, Bergisch Gladbach                                   Anlage I /6

Schreiben vom 11.09.2007

Die Behörden des Rheinisch-Bergischen Kreises äußern verschiedene Anregungen zum Bebauungsplan:

 

6.1       Untere Landschaftsbehörde

Zunächst bestehen aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde aus Sicht von Natur und Landschaft keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Planvorhaben.

 

6.2       Bauamt

Auch aus der Sicht des Bauamtes bestehen bauordnungsrechtlich keine Bedenken.

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter den Punkten 6.1 und 6.2 abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

6.3       Wasser- und Abfallwirtschaft und Bodenschutz

6.3 a)   Wasserschutzgebiete

Bezüglich der Wasserschutzgebiete bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.

 

Der Rat der Stadt nimmt dies zur Kenntnis.

 

Darüber hinaus werden aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes in wasserwirtschaftlicher und bodenschutzrechtlicher Hinsicht und zu den Belangen der Umweltvorsorge folgende Anregungen vorgetragen:

 

6.3 b)   Erweiterung der Innenbereichssatzung

Gegen die Erweiterung der Innenbereichssatzung bestehen Bedenken. Diese Fläche sei im derzeitigen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Forstwirtschaft“ dargestellt und müsse demzufolge in „Bauflächen“ geändert werden. Dies sei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht zulässig.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die von der Behörde vorgebrachten Bedenken beziehen sich auf eine geplante Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in der Ortslage Forthausen.

Da die Satzungserweiterung jedoch nicht Gegenstand dieses Bebauungs-planverfahrens ist und sich die bezeichnete Fläche zudem außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des B’Plangebietes befindet, kann die Stellungnahme hier unberücksichtigt bleiben.

 

Beschlussvorschlag zu I /6.3 b):

 

Bezogen auf die Stellungnahme aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes zur Erweiterung der Innenbereichssatzung, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

 

6.3 c)   Flächenhafte Bodenbelastungen

Es bestünden keine Verdachtsmomente hinsichtlich von Prüfwertüberschreitungen für das Nutzungsszenarium „Wohnbebauung“, allerdings gäbe die digitale Bodenbelastungskarte für die Elemente Arsen und Blei Prüfwertüberschreitungen an, sofern im Plangebiet explizit Kinderspielflächen ausgewiesen werden sollten.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Ziel des einfachen Bebauungsplanes DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ ist es unter anderem, einzelne nordöstlich angrenzende Grundstücke in den Geltungsbereich einzubeziehen und dort wohnbauliche Erweiterungen zu ermöglichen. Da die Behörde für eine Wohnnutzung keine Gefahr sieht, und der Entwurf im Plangebiet keinen Kinderspielplatz ausweist, wird der Stellungnahme der Behörde diesbezüglich entsprochen. Aus diesem Grunde ist die Anregung zu vernachlässigen.

 

 

Beschlussvorschlag zu I /6.3 c):

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes hinsichtlich flächenhafter Bodenbelastungen, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

 

6.3 d) Grundwasserverhältnisse

-          Zunächst zeigt die Behörde auf, dass das Plangebiet im Bereich von Böden mit zeitweiligem oder dauerhaftem Einstau von Grundwasser läge. Aufgrund dieser Tatsache wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Bebauungsplangebietes eine hydrogeologisch/bodentypologische Vorerkundung durchzuführen sei. Aus den Ergebnissen seien Maßgaben zum Erfordernis zeitlich befristeter Grundwasserabsenkungen zu treffen.

-          Des weiteren solle ermittelt und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 16 BauO NRW festgelegt werden, inwieweit Kellerausbauten zugelassen werden können bzw. wie sie ggf. gegenüber dauerhaft oder nur zeitweilig einstauendem Grundwasser zu sichern sind. Die sich aus den Erkenntnissen ergebenden Erfordernisse sollten verbindlich in die Festsetzungen der Planung aufgenommen werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Hinsichtlich der grundsätzlichen bodentypologischen/geohydrologischen Erkenntnisse stützt sich die Planung zunächst auf ein Bodengutachten vom November 2002, welches für Straßenvorplanungen für diese Ortslage eingeholt wurde.

Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens wurde im November 2007 eine weitere Vorerkundung/örtliche Inaugenscheinnahme durchgeführt.

Der Gutachter hat zu den vorgetragenen Aspekten zunächst dahingehend Stellung genommen, dass die von der Behörde gemachte Feststellung hinsichtlich der Wasserdurchlässigkeit der dort anstehenden Böden prinzipiell richtig ist (siehe Begründung, Anlage 5. b: Dr. Hartmut Frankenfeld, Geologisches Büro, Stellungnahme vom 14.11.07):

„Es handelt sich hier um gering wasserdurchlässige Böden, - nämlich schluffig-tonigen schwach sandigen Hanglehm und Verwitterungslehmböden über Tonstein und Schluffstein. Aufgrund der Hängigkeit des Geländes ist jedoch die Gefahr eines Einstauens von Oberflächenwasser nicht gegeben.“

Des Weiteren empfiehlt der Gutachter, für die schadlose Versickerung von Oberflächenwasser projektbezogen jeweils einen Einzelnachweis zu erbringen.

Für die Errichtung einer Wohnbebauung sollte beachtet werden, dass bei Unterkellerung die Untergeschosse mit einer Drainage zu versehen sind und gegen den Lastfall „zeitweise aufstauendes Schichtenwasser“ abzudichten sind, wo sie in Erdkontakt stehen. Auch ist für die einzelnen Baumaßnahmen gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Geologen ratsam.

„Ansonsten sind hinsichtlich des Baugrundes und seiner geringen Wasserdurchlässigkeit keine besonderen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere sind keine Grundwasserabsenkungen o. ä. vorzusehen. Grundwasser ist in Form von Kluftwasser im Fels in Tiefen zu erwarten, welche für die einzelnen Wohnbaumaßnahmen nicht relevant sind.“

Ferner ist anzumerken, dass die Praxis gezeigt hat, dass die Versickerung im Gebiet grundsätzlich funktioniert. Ein Neubau auf Parzelle 450 wurde mit wasserrechtlicher Erlaubnis vom 20.03.2006 genehmigt.

 

Im Ergebnis resultiert daraus für die Planung folgende Vorgehensweise:

Bezüglich geforderter Maßgaben zur Grundwasserabsenkung:

-          Die oben dargestellten Erkenntnisse der Vorerkundung entkräften die von der Behörde verlangten Maßgaben zum Erfordernis zeitlich befristeter Grundwasserabsenkungen. Folglich ist die Anregung zurückzuweisen.

 

 

Beschlussvorschlag zu I /6.3 d):

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung -zurückzuweisen.

 

 

 

Bezüglich der geforderten Festsetzungen zu Kellerausbauten:

-          Es wird davon abgeraten, diese gemäß der Vorgabe des § 16 BauO NRW im Rahmen des einfachen Bebauungsplanes DA Nr. 11 festzuschreiben.

-          Vielmehr soll nachfolgender Hinweis als redaktionelle Ergänzung unter Punkt 6 „Planungsrelevante Vorgaben und Faktoren“ in die Begründung einfließen:

„Im Bebauungsplangebiet sind gegen den Lastfall ’zeitweise aufstauendes Schichtenwasser’ entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Kellerbereich vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung, gemäß einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften, vorbehalten.“

Vorgenannte Formulierung wurde in zahlreichen anderen Bebauungsplänen sachdienlich angewandt.

 

Der Rat der Stadt nimmt den oben aufgeführten Hinweis als redaktionelle Ergänzung der Begründung zur Kenntnis.

 

 

 

6.4       Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr

Aus Sicht des Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr wird in Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde darauf hingewiesen, dass für den Fahrzeugverkehr auf der Erschließungsstraße eine nutzbare Verkehrsfläche von einer Breite von mindestens 5,5 m zur Verfügung gestellt werden sollte.

Die Wendefläche müsse den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung entsprechen oder es sei ein Sammelplatz für die Mülltonnen an einer Stelle anzulegen, der von den Müllfahrzeugen angefahren werden könne.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Im Rahmen dieses einfachen Bebauungsplanes soll u. a. die Verkehrsfläche des Stichweges eindeutig geregelt werden. Die Festlegung der Verkehrsfläche lehnt sich zum größten Teil an die befestigte Asphaltstraße an. Die Mindestbreite für die vorliegende Anliegerstraße beträgt 4,75 m (siehe auch Begründung: Punkt 2, vorletzter Abschnitt). Diese Mindestbreite ergibt sich gemäß der EAE 85/95 (Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraße) und der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen). In kürzeren Teilbereichen kann eine Unterschreitung dieses Wertes geduldet werden (unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse). Demgemäß wurde die Straße und auch die Wendeanlage in Forthausen gebaut, wie es in zahlreichen vergleichbaren anderen Straßen im Stadtgebiet realisiert wurde und funktioniert. Insofern ist die Anregung der Behörde nicht zu berücksichtigen.

 

 

Beschlussvorschlag zu I /6.4:

 

Bezogen auf die Stellungnahme aus Sicht des Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

II.         Öffentlichkeit

 

1.         Einwender 1                                                                                      Anlage II /1

Schreiben vom 20.08.2007

Der Einwender 1 stellt in o. g. Schreiben fest, dass sein Grundstück zwar im Geltungsbereich der geplanten Ergänzungssatzung nach § 34 (4) 3 BauGB liegt, aber nicht im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt würde. Er erwarte eine Mitteilung, wann eine Berücksichtigung erfolge, anderenfalls werde er Einspruch gegen den Bebauungsplanentwurf einlegen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Mit Schreiben vom 31.08.2007 hat die Verwaltung dem Einwender 1 dargelegt, dass es zutreffend ist, dass sich sein in Rede stehendes Grundstück (Anmerkung der Verwaltung: Gemarkung Dabringhausen, Flur 10, Teilbereich aus Flurstück 116) nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes befindet.

Dies liegt zunächst darin begründet, dass der Rat der Stadt bei der Aufstellung des besagten Bebauungsplanes beschlossen hat, diesen im Wege des vereinfachten Verfahrens durchzuführen. Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist die Tatsache, dass durch die Aufstellung des Planes in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Die angesprochene Parzelle hingegen befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches der rechtskräftigen Satzung gemäß § 34 BauGB für die Ortslage Forthausen im so genannten Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Aus diesem Grunde ist nur möglich, diesen Bereich im Rahmen einer Ergänzungssatzung zu berücksichtigen. Dies ist mit dem Aufstellungsbeschluss, den der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr in seiner Sitzung am 10.05.2004 gefasst hat, geschehen.

Nach dieser Mitteilung der Verwaltung hat der Einwender 1 keine weiteren Anregungen vorgelegt. Daraus folgt zunächst kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

 

 

 

 

2.         Einwender 2                                                                                      Anlage II /2

Schreiben vom 10.09.2007

Der Einwender 2 lässt sich im Rahmen des Verfahrens von einem Rechtsanwalt vertreten. Der Rechtsanwalt führt in seinem Schreiben mehrere Aspekte an, aus denen der Bebauungsplanentwurf entbehrlich und rechtswidrig sei:

 

2.1       Entbehrlichkeit zur städtebaulichen Ordnung

Der Rechtsanwalt vertritt die Auffassung, der Bebauungsplan sei zur städtebaulichen Ordnung nicht erforderlich. Es bestehe kein Aufstellungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. Eine gemeindliche Planungsbefugnis bestehe nur, wenn sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sei. Voraussetzung hierfür sei, dass eine städtebauliche Entwicklung in absehbarer Zeit möglich ist. Eine solche städtebauliche Entwicklung sei vorliegend jedoch ausgeschlossen, da das Plangebiet bebauungstechnisch statuiert sei und keine sinnvollen Erweiterungsmöglichkeiten böte. Darüber hinaus treffe der Bebauungsplan über die Zulässigkeit baulicher Vorhaben ohnehin keine Aussage.

Ansonsten existiere eine städtische Wegeparzelle (Nr. 413), die einziger Gegenstand planerischer Festsetzungen sei. Der Rechtsanwalt legt dar, dass die durch die Verwaltung initiierten Planungen vor dem Hintergrund von Streitigkeiten zwischen dem Einwender und der Stadt Wermelskirchen über den Verlauf der derzeitigen Verkehrsfläche entstanden seien. Derartige Unstimmigkeiten ließen sich nicht durch einen Bebauungsplan ausräumen. Es würde sich hierbei um ein planungsfremdes Ziel handeln und einen Missbrauch des städtebaulichen Gestaltungsmittels des Bebauungsplanes bedeuten.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Gegen den Bebauungsplan wird zunächst die „fehlende "Erforderlichkeit" im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB geltend gemacht. So soll es sich bei der planerisch vorgesehenen Festsetzung der Straße als öffentliche Verkehrsfläche um ein „planungsfremdes Ziel" handeln und ein „Missbrauch des städtebaulichen Gestaltungsmittels des Bebauungsplanes" vorliegen.

Dieser Vorhalt ist zurückzuweisen.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet einer Gemeinde ein weites Planungsermessen. Das Bundesverwaltungsgericht definiert dieses wie folgt:

„Was i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht" (BVerwG, Beschluss 11.5.1999 - 4 BN 15/99 -).

In einer anderen Grundsatzentscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Die einzelne Festsetzung eines Bebauungsplanes genügt dann dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde findet, d. h. im Rahmen der Gesamtkonzeption vernünftigerweise geboten ist" (BVerwG, Urteil 6.6.2002 - 4 CN4/01 -).

Im vorliegenden Fall geht es der Stadt Wermelskirchen um die rechtliche Sicherung einer - faktisch schon bestehenden - öffentlichen Erschließung. Sie gibt damit zu erkennen, dass am bestehenden Erschließungssystem in Forthausen festgehalten werden soll. Es lässt sich nicht einsehen, warum eine solche planerische Absicherung eines schon lange bestehenden Zustandes missbräuchlich sein soll. Vielmehr handelt es sich um eine zulässige städtebaupolitische Entscheidung und somit um ein legitimes planerisches Vorgehen.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /2.1:

 

Bezogen auf die Anregung des Einwenders 2 zur Entbehrlichkeit der städtebaulichen Ordnung, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - zurückzuweisen.

 

 

 

 

2.2       Entbehrlichkeit zur Grundstückserschließung

Der Rechtsanwalt ist der Ansicht, dass die im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsflächenabschnitte unnötig seien, um die Grundstücke zu erschließen. Die Straße sei voll auf einer städtischen Parzelle realisierbar.

Diese würde jedoch teilweise zweckentfremdet genutzt. Aus straßenfremden Nutzungen resultiere eine Enge dieser städtischen Parzelle. Infolgedessen würde die Wegfläche in den Bereich der Grundstücke Nr. 206 und 207 verlagert.

Der Rechtsanwalt erläutert weiter, dass die zweckentfremdenden Nutzungen unschwer zu entfernen seien, so dass das Grundstück seinem Zweck als Verkehrsfläche zugeführt werden könnte. Ein Ausweichen auf die Grundstücke Nr. 206 und 207, um straßenfremde Nutzungen der städtischen Parzelle fortzusetzen, sei somit unnötig und auch die beabsichtigte Festsetzung von Straßenverkehrsflächen für die Grundstückserschließung nicht erforderlich.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Bei der Frage, wo die Grenzen der festzusetzenden öffentlichen Verkehrsflächen gezogen werden, besteht ebenfalls eine Entscheidungsfreiheit der Stadt als Plangeberin. Es lässt sich nicht erkennen, dass hier eine sachwidrige Festlegung vorgenommen wurde.

Das städtische Grundstück hat einen rechtwinkligen Verlauf. Eine Straßenführung, die ausschließlich über das städtische Grundstück verliefe, ist verkehrstechnisch nicht zu befürworten. Die Verkehrsführung über eine scharfwinklige 90°-Kurve ist nicht realisierbar. Gleichzeitig wäre die topographische Situation zu berücksichtigen, die eine wirtschaftliche Erstellung einer Straße hier verhindert.

Die Straßenführung im Bereich des Grundstücks des Einwenders 2 in der festgelegten Form ist sinnvoll, insbesondere auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit.

Die von den Verfahrensbevollmächtigten des Einwenders 2 vorgebrachten Alternativen stellen im Vergleich keine qualitativen Verbesserungen dar. Stehen aber mehrere gleichwertige Alternativen zur Verfügung, ist eine Stadt in ihrer Entscheidung, welcher sie den Vorzug gibt, frei.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /2.2:

 

Bezogen auf die Anregung des Einwenders 2 zur Entbehrlichkeit der Grundstückserschließung, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - zurückzuweisen.

 

 

 

 

2.3       Fehlgewichtung der Eigentumsbelange

Der Rechtsanwalt führt an, die Planung beeinträchtige die Eigentumsrechte des Einwenders 2. Da die Straßenflächen vollständig auf dem städtischen Grundstück verwirklicht werden könnten, seien Gründe für eine Inanspruchnahme des Privateigentums nicht ersichtlich. Die beabsichtigte Bauleitplanung verletze Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Hiermit ginge eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einher.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip besage u. a., dass ein Eingriff in private Rechtspositionen – hier in Form der Festsetzung von Wegflächen auf privaten Grundstücken – nur erfolgen dürfe, wenn kein weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung stehe. Die wegemäßige Erschließung könne (wie oben bereits aufgezeigt) über das städtische Straßengrundstück erfolgen, so dass die Inanspruchnahme von Grundstücksteilen des Einwenders 2 nicht erforderlich und folglich unverhältnismäßig sei.

Ferner sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip insbesondere in § 87 Abs. 1 BauGB verankert. Bestimmte Planungen bzw. eine Enteignung seien nur zulässig, wenn „der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann“.

Es sei zu beachten, dass die Planung keine öffentlichen Interessen schützen, sondern sie sich vielmehr einzig zu Lasten von Privatpersonen auswirken würde.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Hinsichtlich des geltend gemachten Eingriffs in das Eigentumsrecht ist darauf zu verweisen, dass hier im Rahmen des Bebauungsplanes eine Abwägung stattzufinden hat. Dabei geht es einmal um den Belang der Sicherung einer schon lange Zeit bestehenden, den Erfordernissen einer verkehrssicheren Erschließungsanlage genügenden Straße einerseits und dem Interesse des Einwenders 2 an der Nutzung seines Eigentums andererseits.

Der private Eigentumsbelang erscheint hier aber nur von sehr geringem Gewicht. Denn ein nachhaltiges Interesse des Einwenders 2 an einer privaten Nutzung dieses Grundstücksteils ist nicht erkennbar; dies indiziert bereits die Hinnahme der seit Jahren erfolgenden Nutzung dieser Teilfläche als öffentliche Straße.

Die weitere Berufung auf das Verhältnismäßigkeilsprinzip kann hier nicht durchgreifen. Im Bauplanungsrecht erhält das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip seine abschließende Ausprägung durch das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Ihm wird daher entsprochen, wenn die Stadt Wermelskirchen eine diesem Abwägungsgebot entsprechende Prüfung vorgenommen hat. Dies ist hier der Fall.

Die von den Verfahrensbevollmächtigten des Einwenders 2 in Bezug genommene Vorschrift des § 87 BauGB ist hier nicht einschlägig. Es handelt sich dabei um eine spezielle Vorschrift aus dem Enteignungsrecht die im hier betroffenen Recht der Bauleitplanung keine Anwendung findet.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /2.3:

 

Bezogen auf die Anregung des Einwenders 2 zur Fehlgewichtung der Eigentumsbelange, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu B)  Satzungsbeschluss

 

Nach erfolgter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Anregungen der Öffentlichkeit aus der öffentlichen Auslegung kann der Rat der Stadt den Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ als Satzung beschließen.

 

 

 

Beschlussvorschlag zu B):

 

Der Rat der Stadt beschließt den einfachen Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ als Satzung gemäß § 10 (1) BauGB. Der Begründung wird zugestimmt.

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlagen I /1 – I /6       Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Träger                                                  öffentlicher Belange (TÖB)

 

Anlagen II /1 + II /2     Anregungen der Öffentlichkeit

 

Anlage III                    Bebauungsplan Nr. DA 11 „Stichstraße Forthausen“:

                                    verkleinerte Planzeichnung sowie Begründung einschließlich

                                    folgender Anlagen:

Anlage 1          Übersichtsplan – Lage im Stadtgebiet

Anlage 2          Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Anlage 3          Auszug aus dem FNP

Anlage 4          Geltungsbereich der rechtskräftigen Satzung gemäß

                        § 34 BauGB und Geltungsbereich der Ergänzungssatzung

                        gemäß § 34 Abs. 4 BauGB für die Ortslage Forthausen

                        (Stand der Ergänzungssatzung: Einleitung beschlossen im

                        Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 10.05.04)

Anlage 5 a)      Auszüge aus dem Bodengutachten zum Kanalbau und

                        Straßenausbau, 08.11.02

Anlage 5 b)      Bodentypologische/hydrogeologische Vorerkundung und

                        Stellungnahme, 14.11.07

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlagen_I_1_bis_I_6_Behoerden (152 KB)      
Anlage 2 2 Anlagen_II_1_und_II_2_Einwender (188 KB)      
Anlage 3 3 Anlage_III_Bebauungsplan_DA_11_und_Begruendung (548 KB)