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Beschlussvorschläge zu A) Behandlung der Anregungen Beschlussvorschlag zu I /6.3
b), Seite 4: Bezogen auf die Stellungnahme aus
Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes zur Erweiterung
der Innenbereichssatzung, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend
des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag zu I /6.3
c) , Seite 5: Bezogen auf die Stellungnahme der
Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes hinsichtlich flächenhafter
Bodenbelastungen, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend
des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag zu I /6.3
d) , Seite 6: Bezogen auf die Stellungnahme der
Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse,
beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der
Prüfung/Abwägung -zurückzuweisen. Beschlussvorschlag zu I /6.4, Seite 7: Bezogen auf die Stellungnahme aus
Sicht des Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr beschließt
der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der
Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag zu II /2.1, Seite 9: Bezogen auf die Anregung des Einwenders
2 zur Entbehrlichkeit der städtebaulichen Ordnung, beschließt der
Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung -
zurückzuweisen. Beschlussvorschlag zu II /2.2, Seite 9: Bezogen auf die Anregung des Einwenders
2 zur Entbehrlichkeit der Grundstückserschließung, beschließt der Rat
der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung -
zurückzuweisen. Beschlussvorschlag zu II /2.3, Seite 10: Bezogen auf die Anregung des Einwenders
2 zur Fehlgewichtung der Eigentumsbelange, beschließt der Rat der
Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung -
zurückzuweisen. Beschlussvorschlag zu B) Satzungsbeschluss Beschlussvorschlag zu B) Seite 11: Der Rat der Stadt beschließt den
einfachen Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ als
Satzung gemäß § 10 (1) BauGB. Der Begründung wird zugestimmt. Sachverhalt: Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 11.06.2007 die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Das Verfahren wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Dies bedeutet, dass keine Umweltprüfung durchgeführt wird und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen wurde. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10.08. bis 12.09.2007. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt und mit Schreiben vom 09.08.2007 um eine Stellungnahme bis zum 12.09.2007 gebeten. zu
A) Behandlung der Anregungen I. Behörden
und sonstige Träger öffentlicher Belange (TÖB) Insgesamt sind sechs Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgende Behörden bzw. TÖB haben keine Bedenken geäußert: 1. Bergische Energie- und Wasser-GmbH (BEW), Wipperfürth Schreiben vom 09.08.2007 Anlage I /1 2. Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Wermelskirchen
Schreiben vom 14.08.2007 Anlage I /2 3. Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn Schreiben vom 18.09.2007 Anlage
I /3 4. Deutsche Telekom AG, T-Com, Bochum Schreiben vom 23. August 2007 Anlage I /4 Der Rat der Stadt nimmt die unter
Punkt 1 – 4 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 5. Wupperverband, Wuppertal Anlage
I /5 Schreiben vom
09.08.2007 Der Wupperverband äußert keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die geplanten wasserwirtschaftlichen Randbedingungen eingehalten werden. Er weist darauf hin, dass das Bebauungsgebiet in der Wasserschutzzone III der großen Dhünntalsperre liegt und somit die Ver- und Gebote der Wasserschutzzonenverordnung zu beachten sind. Ferner müsse die Schmutzwasserentsorgung über eine öffentliche Kläranlage erfolgen und das Regenwasser nach Möglichkeit versickert werden. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: In der
Begründung zum Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“
wird unter Punkt 2 – Beschreibung des Plangebietes - erläutert, dass das
Plangebiet innerhalb der Schutzzone III der Großen Dhünntalsperre liegt. Der
Anregung des Wupperverbandes folgend wird dieser Abschnitt redaktionell um den
Hinweis ergänzt, dass „somit die Ver- und Gebote der
Wasserschutzzonenverordnung zu beachten sind.“ Des Weiteren wird unter
Punkt 2 – Beschreibung des Plangebietes – anstatt der Aussage:
„Die Kanalleitung ist bereits verlegt“ folgende Passage eingefügt: „Das
Plangebiet ist abwassertechnisch durch eine öffentliche Abwasseranlage
erschlossen. In diese darf ausschließlich Schmutzwasser eingeleitet werden.
Regenwasser ist auf den privaten Grundstücken zu versickern.“ Der Rat der Stadt nimmt die vorgenannten redaktionellen Ergänzungen zur Kenntnis. 6. Rheinisch-Bergischer Kreis, Bergisch Gladbach Anlage I /6 Schreiben vom 11.09.2007 Die Behörden des Rheinisch-Bergischen Kreises äußern verschiedene Anregungen zum Bebauungsplan: 6.1 Untere Landschaftsbehörde Zunächst bestehen aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde aus Sicht von Natur und Landschaft keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Planvorhaben. 6.2 Bauamt Auch aus der
Sicht des Bauamtes bestehen bauordnungsrechtlich keine Bedenken. Der Rat der
Stadt nimmt die unter den Punkten 6.1 und 6.2 abgegebenen Stellungnahmen zur
Kenntnis. 6.3 Wasser- und Abfallwirtschaft und
Bodenschutz 6.3 a) Wasserschutzgebiete Bezüglich der Wasserschutzgebiete bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Der Rat der
Stadt nimmt dies zur Kenntnis. Darüber hinaus
werden aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes in
wasserwirtschaftlicher und bodenschutzrechtlicher Hinsicht und zu den Belangen
der Umweltvorsorge folgende Anregungen vorgetragen: 6.3 b) Erweiterung der Innenbereichssatzung Gegen die Erweiterung der Innenbereichssatzung bestehen Bedenken. Diese Fläche sei im derzeitigen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Forstwirtschaft“ dargestellt und müsse demzufolge in „Bauflächen“ geändert werden. Dies sei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht zulässig. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die von der
Behörde vorgebrachten Bedenken beziehen sich auf eine geplante Ergänzungssatzung
gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in der Ortslage Forthausen. Da die
Satzungserweiterung jedoch nicht Gegenstand dieses Bebauungs-planverfahrens ist
und sich die bezeichnete Fläche zudem außerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches des B’Plangebietes befindet, kann die Stellungnahme
hier unberücksichtigt bleiben. Beschlussvorschlag
zu I /6.3 b): Bezogen
auf die Stellungnahme aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des
Bodenschutzes zur Erweiterung der Innenbereichssatzung, beschließt der Rat der
Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht
zu berücksichtigen. 6.3 c) Flächenhafte Bodenbelastungen Es bestünden keine Verdachtsmomente hinsichtlich von Prüfwertüberschreitungen für das Nutzungsszenarium „Wohnbebauung“, allerdings gäbe die digitale Bodenbelastungskarte für die Elemente Arsen und Blei Prüfwertüberschreitungen an, sofern im Plangebiet explizit Kinderspielflächen ausgewiesen werden sollten. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Ziel des
einfachen Bebauungsplanes DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ ist es
unter anderem, einzelne nordöstlich angrenzende Grundstücke in den
Geltungsbereich einzubeziehen und dort wohnbauliche Erweiterungen zu
ermöglichen. Da die Behörde für eine Wohnnutzung keine Gefahr sieht, und der
Entwurf im Plangebiet keinen Kinderspielplatz ausweist, wird der Stellungnahme
der Behörde diesbezüglich entsprochen. Aus diesem Grunde ist die Anregung zu
vernachlässigen. Beschlussvorschlag
zu I /6.3 c): Bezogen
auf die Stellungnahme der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes
hinsichtlich flächenhafter Bodenbelastungen, beschließt der Rat der Stadt diese
– entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu
berücksichtigen. 6.3 d) Grundwasserverhältnisse
-
Zunächst zeigt die Behörde auf, dass das
Plangebiet im Bereich von Böden mit zeitweiligem oder dauerhaftem Einstau von
Grundwasser läge. Aufgrund dieser Tatsache wird darauf hingewiesen, dass im
Bereich des Bebauungsplangebietes eine hydrogeologisch/bodentypologische
Vorerkundung durchzuführen sei. Aus den Ergebnissen seien Maßgaben zum
Erfordernis zeitlich befristeter Grundwasserabsenkungen zu treffen. -
Des weiteren solle ermittelt und unter
Berücksichtigung der Vorgaben des § 16 BauO NRW festgelegt werden, inwieweit Kellerausbauten
zugelassen werden können bzw. wie sie ggf. gegenüber dauerhaft oder nur
zeitweilig einstauendem Grundwasser zu sichern sind. Die sich aus den
Erkenntnissen ergebenden Erfordernisse sollten verbindlich in die Festsetzungen
der Planung aufgenommen werden. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Hinsichtlich
der grundsätzlichen bodentypologischen/geohydrologischen Erkenntnisse stützt
sich die Planung zunächst auf ein Bodengutachten vom November 2002, welches für
Straßenvorplanungen für diese Ortslage eingeholt wurde. Im Rahmen dieses
Bebauungsplanverfahrens wurde im November 2007 eine weitere
Vorerkundung/örtliche Inaugenscheinnahme durchgeführt. Der
Gutachter hat zu den vorgetragenen Aspekten zunächst dahingehend Stellung
genommen, dass die von der Behörde gemachte Feststellung hinsichtlich der
Wasserdurchlässigkeit der dort anstehenden Böden prinzipiell richtig ist (siehe
Begründung, Anlage 5. b: Dr. Hartmut „Es
handelt sich hier um gering wasserdurchlässige Böden, - nämlich
schluffig-tonigen schwach sandigen Hanglehm und Verwitterungslehmböden über
Tonstein und Schluffstein. Aufgrund der Hängigkeit des Geländes ist jedoch die
Gefahr eines Einstauens von Oberflächenwasser nicht gegeben.“ Des
Weiteren empfiehlt der Gutachter, für die schadlose Versickerung von
Oberflächenwasser projektbezogen jeweils einen Einzelnachweis zu erbringen. Für die Errichtung einer Wohnbebauung sollte
beachtet werden, dass bei Unterkellerung die Untergeschosse mit einer Drainage
zu versehen sind und gegen den Lastfall „zeitweise aufstauendes
Schichtenwasser“ abzudichten sind, wo sie in Erdkontakt stehen. Auch ist
für die einzelnen Baumaßnahmen gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Geologen
ratsam. „Ansonsten
sind hinsichtlich des Baugrundes und seiner geringen Wasserdurchlässigkeit
keine besonderen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere sind keine
Grundwasserabsenkungen o. ä. vorzusehen. Grundwasser ist in Form von
Kluftwasser im Fels in Tiefen zu erwarten, welche für die einzelnen
Wohnbaumaßnahmen nicht relevant sind.“ Ferner ist
anzumerken, dass die Praxis gezeigt hat, dass die Versickerung im Gebiet
grundsätzlich funktioniert. Ein Neubau auf Parzelle 450 wurde mit
wasserrechtlicher Erlaubnis vom 20.03.2006 genehmigt. Im Ergebnis resultiert daraus für
die Planung folgende Vorgehensweise: Bezüglich
geforderter Maßgaben zur Grundwasserabsenkung: -
Die oben dargestellten Erkenntnisse der
Vorerkundung entkräften die von der Behörde verlangten Maßgaben zum Erfordernis
zeitlich befristeter Grundwasserabsenkungen. Folglich ist die Anregung zurückzuweisen. Beschlussvorschlag
zu I /6.3 d): Bezogen
auf die Stellungnahme der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes
hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, beschließt der Rat der Stadt diese –
entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung -zurückzuweisen. Bezüglich
der geforderten Festsetzungen zu Kellerausbauten: -
Es wird davon abgeraten, diese gemäß der
Vorgabe des § 16 BauO NRW im Rahmen des einfachen Bebauungsplanes DA Nr. 11 festzuschreiben.
-
Vielmehr soll nachfolgender Hinweis
als redaktionelle Ergänzung unter Punkt 6 „Planungsrelevante
Vorgaben und Faktoren“ in die Begründung einfließen: „Im
Bebauungsplangebiet sind gegen den Lastfall ’zeitweise aufstauendes
Schichtenwasser’ entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Kellerbereich
vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung, gemäß
einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften, vorbehalten.“ Vorgenannte
Formulierung wurde in zahlreichen anderen Bebauungsplänen sachdienlich
angewandt. Der Rat der Stadt nimmt den oben aufgeführten Hinweis als redaktionelle Ergänzung der Begründung zur Kenntnis. 6.4 Kreisstraßenbau- und Unterhaltung,
ÖPNV und Verkehr Aus Sicht des Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr wird in Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde darauf hingewiesen, dass für den Fahrzeugverkehr auf der Erschließungsstraße eine nutzbare Verkehrsfläche von einer Breite von mindestens 5,5 m zur Verfügung gestellt werden sollte. Die Wendefläche müsse den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung entsprechen oder es sei ein Sammelplatz für die Mülltonnen an einer Stelle anzulegen, der von den Müllfahrzeugen angefahren werden könne. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Im Rahmen dieses
einfachen Bebauungsplanes soll u. a. die Verkehrsfläche des Stichweges
eindeutig geregelt werden. Die Festlegung der Verkehrsfläche lehnt sich zum
größten Teil an die befestigte Asphaltstraße an. Die Mindestbreite für die
vorliegende Anliegerstraße beträgt 4,75 m (siehe auch Begründung: Punkt 2,
vorletzter Abschnitt). Diese Mindestbreite ergibt sich gemäß der EAE 85/95
(Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraße) und der RASt 06
(Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen). In kürzeren Teilbereichen kann
eine Unterschreitung dieses Wertes geduldet werden (unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse). Demgemäß wurde die Straße und auch die Wendeanlage in Forthausen
gebaut, wie es in zahlreichen vergleichbaren anderen Straßen im Stadtgebiet
realisiert wurde und funktioniert. Insofern ist die Anregung der Behörde nicht
zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag
zu I /6.4: Bezogen
auf die Stellungnahme aus Sicht des Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und
Verkehr beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses
der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen. II. Öffentlichkeit 1. Einwender 1 Anlage II /1 Schreiben vom 20.08.2007 Der Einwender 1 stellt in o. g. Schreiben fest, dass sein Grundstück zwar im Geltungsbereich der geplanten Ergänzungssatzung nach § 34 (4) 3 BauGB liegt, aber nicht im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt würde. Er erwarte eine Mitteilung, wann eine Berücksichtigung erfolge, anderenfalls werde er Einspruch gegen den Bebauungsplanentwurf einlegen. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Mit Schreiben
vom 31.08.2007 hat die Verwaltung dem Einwender 1 dargelegt, dass es zutreffend
ist, dass sich sein in Rede stehendes Grundstück (Anmerkung der Verwaltung:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 10, Teilbereich aus Flurstück 116) nicht im
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes befindet. Dies liegt
zunächst darin begründet, dass der Rat der Stadt bei der Aufstellung des
besagten Bebauungsplanes beschlossen hat, diesen im Wege des vereinfachten
Verfahrens durchzuführen. Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten
Verfahrens ist die Tatsache, dass durch die Aufstellung des Planes in einem
Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Umgebung ergebende
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Die angesprochene Parzelle
hingegen befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches der rechtskräftigen
Satzung gemäß § 34 BauGB für die Ortslage Forthausen im so genannten
Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Aus diesem Grunde ist nur möglich, diesen
Bereich im Rahmen einer Ergänzungssatzung zu berücksichtigen. Dies ist mit dem
Aufstellungsbeschluss, den der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr in
seiner Sitzung am 10.05.2004 gefasst hat, geschehen. Nach dieser
Mitteilung der Verwaltung hat der Einwender 1 keine weiteren Anregungen
vorgelegt. Daraus folgt zunächst kein weiterer Handlungsbedarf. Der Rat der Stadt nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis. 2. Einwender 2 Anlage II /2 Schreiben vom 10.09.2007 Der Einwender
2 lässt sich im Rahmen des Verfahrens von einem Rechtsanwalt vertreten. Der Rechtsanwalt
führt in seinem Schreiben mehrere Aspekte an, aus denen der
Bebauungsplanentwurf entbehrlich und rechtswidrig sei: 2.1 Entbehrlichkeit zur städtebaulichen
Ordnung Der Rechtsanwalt vertritt die Auffassung, der Bebauungsplan sei zur städtebaulichen Ordnung nicht erforderlich. Es bestehe kein Aufstellungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. Eine gemeindliche Planungsbefugnis bestehe nur, wenn sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sei. Voraussetzung hierfür sei, dass eine städtebauliche Entwicklung in absehbarer Zeit möglich ist. Eine solche städtebauliche Entwicklung sei vorliegend jedoch ausgeschlossen, da das Plangebiet bebauungstechnisch statuiert sei und keine sinnvollen Erweiterungsmöglichkeiten böte. Darüber hinaus treffe der Bebauungsplan über die Zulässigkeit baulicher Vorhaben ohnehin keine Aussage. Ansonsten
existiere eine städtische Wegeparzelle (Nr. 413), die einziger Gegenstand
planerischer Festsetzungen sei. Der Rechtsanwalt legt dar, dass die durch die Verwaltung
initiierten Planungen vor dem Hintergrund von Streitigkeiten zwischen dem
Einwender und der Stadt Wermelskirchen über den Verlauf der derzeitigen
Verkehrsfläche entstanden seien. Derartige Unstimmigkeiten ließen sich nicht
durch einen Bebauungsplan ausräumen. Es würde sich hierbei um ein
planungsfremdes Ziel handeln und einen Missbrauch des städtebaulichen
Gestaltungsmittels des Bebauungsplanes bedeuten. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Gegen den
Bebauungsplan wird zunächst die „fehlende "Erforderlichkeit" im
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB geltend gemacht. So soll es sich
bei der planerisch vorgesehenen Festsetzung der Straße als öffentliche
Verkehrsfläche um ein „planungsfremdes Ziel" handeln und ein „Missbrauch
des städtebaulichen Gestaltungsmittels des Bebauungsplanes" vorliegen. Dieser
Vorhalt ist zurückzuweisen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet einer Gemeinde ein weites
Planungsermessen. Das Bundesverwaltungsgericht definiert dieses wie folgt: „Was
i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der
jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde
sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt
sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen
entspricht" (BVerwG, Beschluss 11.5.1999 - 4 BN 15/99 -). In
einer anderen Grundsatzentscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus:
„Die einzelne Festsetzung eines Bebauungsplanes genügt dann dem Maßstab
der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen
Konzept der Gemeinde findet, d. h. im Rahmen der Gesamtkonzeption
vernünftigerweise geboten ist" (BVerwG, Urteil 6.6.2002 - 4 CN4/01 -). Im
vorliegenden Fall geht es der Stadt Wermelskirchen um die rechtliche Sicherung
einer - faktisch schon bestehenden - öffentlichen Erschließung. Sie gibt damit
zu erkennen, dass am bestehenden Erschließungssystem in Forthausen festgehalten
werden soll. Es lässt sich nicht einsehen, warum eine solche planerische
Absicherung eines schon lange bestehenden Zustandes missbräuchlich sein soll.
Vielmehr handelt es sich um eine zulässige städtebaupolitische Entscheidung und
somit um ein legitimes planerisches Vorgehen. Beschlussvorschlag
zu II /2.1: Bezogen
auf die Anregung des Einwenders 2 zur Entbehrlichkeit der städtebaulichen
Ordnung, beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des
Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - zurückzuweisen. 2.2 Entbehrlichkeit zur Grundstückserschließung Der Rechtsanwalt ist der Ansicht, dass die im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsflächenabschnitte unnötig seien, um die Grundstücke zu erschließen. Die Straße sei voll auf einer städtischen Parzelle realisierbar. Diese würde jedoch teilweise zweckentfremdet genutzt. Aus straßenfremden Nutzungen resultiere eine Enge dieser städtischen Parzelle. Infolgedessen würde die Wegfläche in den Bereich der Grundstücke Nr. 206 und 207 verlagert. Der Rechtsanwalt erläutert weiter, dass die zweckentfremdenden Nutzungen unschwer zu entfernen seien, so dass das Grundstück seinem Zweck als Verkehrsfläche zugeführt werden könnte. Ein Ausweichen auf die Grundstücke Nr. 206 und 207, um straßenfremde Nutzungen der städtischen Parzelle fortzusetzen, sei somit unnötig und auch die beabsichtigte Festsetzung von Straßenverkehrsflächen für die Grundstückserschließung nicht erforderlich. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Bei der Frage, wo die Grenzen der festzusetzenden öffentlichen
Verkehrsflächen gezogen werden, besteht ebenfalls eine Entscheidungsfreiheit
der Stadt als Plangeberin. Es lässt sich nicht erkennen, dass hier eine
sachwidrige Festlegung vorgenommen wurde. Das städtische Grundstück hat einen rechtwinkligen Verlauf. Eine
Straßenführung, die ausschließlich über das städtische Grundstück verliefe, ist
verkehrstechnisch nicht zu befürworten. Die Verkehrsführung über eine
scharfwinklige 90°-Kurve ist nicht realisierbar. Gleichzeitig wäre die
topographische Situation zu berücksichtigen, die eine wirtschaftliche
Erstellung einer Straße hier verhindert. Die Straßenführung im Bereich des Grundstücks des Einwenders 2 in der
festgelegten Form ist sinnvoll, insbesondere auch unter dem Aspekt der
Verkehrssicherheit. Die von den Verfahrensbevollmächtigten des Einwenders 2 vorgebrachten
Alternativen stellen im Vergleich keine qualitativen Verbesserungen dar. Stehen
aber mehrere gleichwertige Alternativen zur Verfügung, ist eine Stadt in ihrer
Entscheidung, welcher sie den Vorzug gibt, frei. Beschlussvorschlag
zu II /2.2: Bezogen
auf die Anregung des Einwenders 2 zur Entbehrlichkeit der
Grundstückserschließung, beschließt der Rat der Stadt diese –
entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - zurückzuweisen. 2.3 Fehlgewichtung der Eigentumsbelange Der
Rechtsanwalt führt an, die Planung beeinträchtige die Eigentumsrechte des
Einwenders 2. Da die Straßenflächen vollständig auf dem städtischen Grundstück
verwirklicht werden könnten, seien Gründe für eine Inanspruchnahme des
Privateigentums nicht ersichtlich. Die beabsichtigte Das Verhältnismäßigkeitsprinzip besage u. a., dass ein Eingriff in private Rechtspositionen – hier in Form der Festsetzung von Wegflächen auf privaten Grundstücken – nur erfolgen dürfe, wenn kein weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung stehe. Die wegemäßige Erschließung könne (wie oben bereits aufgezeigt) über das städtische Straßengrundstück erfolgen, so dass die Inanspruchnahme von Grundstücksteilen des Einwenders 2 nicht erforderlich und folglich unverhältnismäßig sei. Ferner sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip insbesondere in § 87 Abs. 1 BauGB verankert. Bestimmte Planungen bzw. eine Enteignung seien nur zulässig, wenn „der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann“. Es sei zu beachten, dass die Planung keine öffentlichen Interessen schützen, sondern sie sich vielmehr einzig zu Lasten von Privatpersonen auswirken würde. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Hinsichtlich des geltend gemachten Eingriffs in das Eigentumsrecht ist
darauf zu verweisen, dass hier im Rahmen des Bebauungsplanes eine Abwägung
stattzufinden hat. Dabei geht es einmal um den Belang der Sicherung einer schon
lange Zeit bestehenden, den Erfordernissen einer verkehrssicheren
Erschließungsanlage genügenden Straße einerseits und dem Interesse des Einwenders
2 an der Nutzung seines Eigentums andererseits. Der private
Eigentumsbelang erscheint hier aber nur von sehr geringem Gewicht. Denn ein
nachhaltiges Interesse des Einwenders 2 an einer privaten Nutzung dieses
Grundstücksteils ist nicht erkennbar; dies indiziert bereits die Hinnahme der
seit Jahren erfolgenden Nutzung dieser Teilfläche als öffentliche Straße. Die weitere
Berufung auf das Verhältnismäßigkeilsprinzip kann hier nicht durchgreifen. Im
Bauplanungsrecht erhält das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip seine
abschließende Ausprägung durch das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Ihm
wird daher entsprochen, wenn die Stadt Wermelskirchen eine diesem
Abwägungsgebot entsprechende Prüfung vorgenommen hat. Dies ist hier der Fall. Die von den
Verfahrensbevollmächtigten des Einwenders 2 in Bezug genommene Vorschrift des §
87 BauGB ist hier nicht einschlägig. Es handelt sich dabei um eine spezielle
Vorschrift aus dem Enteignungsrecht die im hier betroffenen Recht der Beschlussvorschlag
zu II /2.3: Bezogen
auf die Anregung des Einwenders 2 zur Fehlgewichtung der Eigentumsbelange,
beschließt der Rat der Stadt diese – entsprechend des Ergebnisses der
Prüfung/Abwägung - zurückzuweisen. Zu
B) Satzungsbeschluss Nach erfolgter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Anregungen der Öffentlichkeit aus der öffentlichen Auslegung kann der Rat der Stadt den Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ als Satzung beschließen. Beschlussvorschlag
zu B): Der
Rat der Stadt beschließt den einfachen Bebauungsplan DA Nr. 11
„Stichstraße Forthausen“ als Satzung gemäß § 10 (1) BauGB. Der
Begründung wird zugestimmt. Anlage/n: Anlagen I /1 – I /6 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange (TÖB) Anlagen II /1 + II /2 Anregungen der Öffentlichkeit Anlage III Bebauungsplan Nr. DA 11 „Stichstraße Forthausen“: verkleinerte Planzeichnung sowie Begründung einschließlich folgender Anlagen: Anlage
1 Übersichtsplan
– Lage im Stadtgebiet Anlage
2 Räumlicher
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Anlage
3 Auszug
aus dem FNP Anlage
4 Geltungsbereich
der rechtskräftigen Satzung gemäß § 34 BauGB und Geltungsbereich der
Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB
für die Ortslage Forthausen (Stand der Ergänzungssatzung:
Einleitung beschlossen im Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr am 10.05.04) Anlage
5 a) Auszüge
aus dem Bodengutachten zum Kanalbau und Straßenausbau, 08.11.02 Anlage
5 b) Bodentypologische/hydrogeologische Vorerkundung und Stellungnahme, 14.11.07
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