Vorlage - RAT/1188/2007  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "Auf dem Kamp, Ringstraße" im Ortsteil Dabringhausen
hier: Übernahme und Widmung der Erschließungsanlage
Status:öffentlich  
Federführend:Bauverwaltungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
03.12.2007 
27. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
10.12.2007 
21. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die durch den Erschließungsträger, der Firma Gebig Immobilien- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH, erstellte Erschließungsanlage „Auf dem Kamp, Ringstraße“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.

 

Widmung:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Auf dem Kamp, Ringstraße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dabringhausen, Flur 8, Flurstücke 541, 607, 617 und 674

 

Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Flurstücke 648 und 667, in der Flur 8, Gemarkung Dabringhausen, werden auf die Verkehrsart „Fußweg“ beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Übernahme:

 

Die Erschließungsanlage „Auf dem Kamp, Ringstraße“ wurde nach den Grundlagen des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt  und dem Erschließungsträger, der Firma Gebig Immoblien- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH, erstmalig hergestellt.

Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Die Schlussvermessung mit Übernahme ins Kataster und Grundbuchfortschreibung sowie einem Grundstücksübertragungsvertrag mit einer Eigentümerin liegen vor, so dass nun alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Erschließungsanlage gemäß den Bestimmungen des städtebaulichen Vertrages in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt zu übernehmen.

Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen Betrieb umfasst die Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung.

 

 

Widmung:

 

Die aufgrund des städtebaulichen Vertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) vom 23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen.

 

 

 

Anlage:

Lageplan