Beschlussvorschlag: Der Rat überträgt dem Bürgermeister unter den in der Vorlage genannten Voraussetzungen die Ermächtigung zur Vergabe aller Aufträge, die bislang im jeweiligen Ausschuss beschlossen werden mussten. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht einzuhalten, muss die Entscheidung im zuständigen Ausschuss erfolgen. Der Rat beschließt die 1. Nachtragssatzung zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Wermelskirchen über die Verteilung von Entscheidungsbefugnissen des Rates auf Ratsausschüsse vom 15.11.2004 in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung. Ein Exemplar der 1. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Stellungnahme
des Rechnungsprüfungsamtes Dem Beschlussvorschlag der Verwaltung wird zugestimmt. Wermelskirchen, den __________________ Betke Amtsleiterin Rechnungsprüfung Sachverhalt: In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 10.09.2007 wurde ein Antrag der Fraktion WNK UWG eingebracht, die Zuständigkeitsordnung dahingehend zu ändern, dass die Vergabe von Aufträgen nicht mehr in den jeweiligen Ausschüssen beschlossen werden muss. Die Verwaltung hat sich in der Vorlage RAT/116/2007, die der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 12.11.2007 zur Kenntnis genommen hat, ebenfalls für diesen Vorschlag ausgesprochen. Für Auftragsvergaben des Städtischen Abwasserbetriebes sind bereits seit 2005 alle Vergabeentscheidungen auf die Betriebsleitung übertragen. Der Vergabeprozess konnte beschleunigt und zeitlich besser koordiniert werden, weil die Angebotsprüfung nun unabhängig von Ausschussfristen erfolgt. Außerdem werden überlange Zuschlagsfristen vermieden und Verwaltungsabläufe vereinfacht. Zur Information des Ausschusses werden regelmäßig tabellarische Berichte zu den zwischenzeitlich erfolgten Auftragsvergaben erstellt (siehe RAT/0554/2005). In der Praxis wurden mit diesem Vorgehen gute Erfahrungen gemacht, sodass das Verfahren stadtweit auf alle Vergaben übertragen werden sollte. Demnach erfolgt die Vergabe von Aufträgen unter folgenden Voraussetzungen durch die Verwaltung: -
Die im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden
Mittel müssen für die Vergabe ausreichen. Hierbei sind die Grenzen einer
Überschreitung nach den Regeln der Dienstanweisung für die Durchführung des §
29 der Gemeindehaushaltsverordnung zugrunde zu legen, damit geringfügige
Überschreitungen nicht schon zu einem aufwendigeren Verfahren führen - Das Rechnungsprüfungsamt muss der vorgeschlagenen Vergabe zugestimmt haben - Ein eventueller Baubeschluss darf durch Sondervorschläge, sofern sie berücksichtigt werden sollen, nicht in Frage gestellt werden Sollten eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein, ist die Vergabeentscheidung wie bisher im nächsten Ausschuss herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist die Zuständigkeitsordnung durch die als Anlage beigefügte Nachtragssatzung zu ändern. Durch die Nachtragssatzung werden auch redaktionelle Änderungen im Bereich des Abwasserbetriebes eingearbeitet (früher Werksausschuss, jetzt Betriebsausschuss). Darüber hinaus ist beabsichtigt, vorbehaltlich der Beschlussfassung über die Nachtragssatzung auch die Dienstanweisung über die Vertretungsbefugnisse der Dienstkräfte der Stadt Wermelskirchen vom 28.03.2007 entsprechend anzupassen. Darin wird auch geregelt, in welcher Form die Information der Ausschüsse zu erfolgen hat. Zur Verdeutlichung ist dieser Vorlage ein Blanko-Formular des Städtischen Abwasserbetriebes beigefügt. Die geänderte Fassung der Dienstanweisung wird dem Haupt- und Finanzausschuss nach Erlass zur Kenntnis gegeben. Anlagen: 1. Zuständigkeitsordnung – Nachtragssatzung 2007 2. Zuständigkeitsordnung – Gegenüberstellung 2004
– 2007 3. Änderung Zuständigkeitsordnung - Bericht |
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