Vorlage - RAT/1202/2007  

 
 
Betreff: Ausbau eines Teilstücks Telegrafenstraße
hier: Einzelsatzung
Status:öffentlich  
Federführend:Bauverwaltungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
03.12.2007 
27. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
10.12.2007 
21. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Einzelsatzung zur Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen im Bereich „Teilstück Telegrafenstr, Bügeleisen“.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Im Rahmen des Umbaus Innenstadt wird auch der Kreuzungsbereich Remscheider Str./ Thomas-Mann-Str./Obere Remscheider Str./Telegrafenstr. (Bügeleisen) ausgebaut. Für diesen Ausbau werden Beiträge nach § 8 KAG NW erhoben.

 

Im Zusammenhang mit der Vorabermittlung der Beiträge hat es sich als problematisch erwiesen, die Verkehrsfläche Bügeleisen den Straßen zuzuordnen, zu denen sie die Verbindung herstellt. Eine Aufteilung in vier Teile, von denen jeder einer der abgehenden Straßen zuzuordnen wäre, würde dazu führen, dass eine Abrechnung nur im Zusammenhang mit dem Ausbau derjenigen Straße, der die Teilfläche zugeordnet wurde, erfolgen könnte. Bei einer Aufteilung in die vier betroffenen Straßen wäre die Einstufung in eine Straßenart schwierig. Hierbei kämen unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen für die jeweilige Einrichtung der Anlage in Frage.

 

Für die Besonderheiten des Einzelfalls enthält die Satzung der Stadt Wermelskirchen keine Regelung. Aufgrund dessen ist es erforderlich, dass die Stadt eine besondere satzungsrechtliche Regelung schafft, um die Grundstücke, die von der Maßnahme erschlossen sind, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls gerecht veranlagen zu können.  Die als „Teilstück Telegrafenstraße, Bügeleisen“ bezeichnete Maßnahme stellt eine selbständige Anlage im Sinne des § 8 KAG NW dar.

 

Der Anteil der Beitragspflichtigen an dem umlagefähigen Aufwand ist als Mittelwert der Anteile für eine Hauptverkehrsstraße und einer Hauptgeschäftsstraße gewählt worden und in § 3 der Einzelsatzung geregelt.

 

 

Anlage

Einzelsatzung mit Anlage

Lageplan