Vorlage - RAT/1221/2008  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "Unterstraße 18 - 20" (Stichweg)
hier: Übernahme und Widmung der Erschließungsanlage
Status:öffentlich  
Federführend:Bauverwaltungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
18.02.2008 
28. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
10.03.2008 
22. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Übernahme:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die durch die Bauherrengemeinschaft Erhard und Grabert erstellte Erschließungsanlage „Unterstraße 18 – 20“ (Stichweg) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.

 

Widmung:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Unterstraße 18 – 20“ (Stichweg) zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dhünn, Flur 8, Flurstücke 252 und 255

 

Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Übernahme:

 

Die Erschließungsanlage „Unterstraße 18 – 20“ (Stichweg) wurde nach den Grundlagen des Erschließungsvertrages vom 21.05.2001 zwischen der Stadt Wermelskirchen und der Bauherrengemeinschaft Erhardt und Grabert erstmalig hergestellt.

Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Nach § 8 des Erschließungsvertrages kann die Erschließungsanlage in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt übernommen werden. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen Betrieb umfasst die Verkehrsfläche, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung.

 

Widmung:

 

Die aufgrund des Erschließungsvertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsfläche.

 

Anlage

Lageplan