Vorlage - RAT/1231/2008  

 
 
Betreff: 1. Nachtragssatzung vom * zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wermelskirchen vom 18.12.2001
Status:öffentlich  
Federführend:Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Hemmerich, Jürgen
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
03.03.2008 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
10.03.2008 
22. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Änderung Satzung Kostenersatz FW neu PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die 1. Nachtragssatzung vom * zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wermelskirchen vom 18.12.2001 in der vorgelegten Fassung.

Ein Exemplar der 1. Nachtragssatzung ist der Niederschrift des Rates der Stadt Wermelskirchen als Anlage beizufügen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Durch Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG) vom 16.02.2007 ist die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Verkehrsflächen originäre Aufgabe der Feuerwehr; eine Ölspur ist ein Unglücksfall im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (FSHG).

Nach den Darstellungen des OVG haben die Kommunen keinen Anspruch darauf, bei Beseitigung von Ölspuren, wo kein Kostenpflichtiger ermittelt werden kann, einen Aufwendungsersatz zu bekommen.

Nunmehr hat am 07.12.2007 der Landtag die Änderung des § 41 FSHG beschlossen.

Den Gemeinden sind jetzt die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FSHG, beispielsweise vom Fahrzeughalter, nicht möglich ist. Dadurch wird der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger kostenersatzpflichtig.

Da der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 FSHG durch Satzung zu regeln ist, ist eine entsprechende Anpassung der Satzung vorzunehmen.

 

Der § 8 „Rechtsmittel, Zwangsmaßnahmen“ kann aus Sicht der Verwaltung gestrichen werden, da hier lediglich auf bestehende Rechtsnormen verwiesen wird. Diese Vorschriften müssen auch ohne ausdrückliche Erwähnung angewandt und beachtet werden.

 

Im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung 2006 wurde durch das Rechnungsprüfungsamt festgestellt, dass die Stadt Wermelskirchen eine Pauschalversteuerung der gezahlten Stundensätze für die Brandsicherheitswachen vornehmen muss. So entstanden für die geleisteten Brandsicherheitswachen im 2. Halbjahr 2006 Steuerzahlungen in Höhe von rd. 817,00 €. Im Rahmen einer Prüfung des Finanzamtes sind für Brandsicherheitswachen in den Jahren 2002 bis 2004 Steuernachzahlungen in Höhe von 2.763,88 € erhoben worden.

Da die Brandsicherheitswachen vom jeweiligen Veranstalter zu gewährleisten und zu bezahlen sind, regt das Rechnungsprüfungsamt im Prüfungsteilbericht Nr. 4/2007 an, die Stundensätze um den Betrag der Pauschalversteuerung, bei gleich bleibender Bezahlung an die Einsatzkräfte,  anzuheben.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

1. Nachtragssatzung vom * zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wermelskirchen vom 18.12.2001

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Änderung Satzung Kostenersatz FW neu (23 KB) PDF-Dokument (7 KB)    
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift