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Beschlussvorschlag: Übernahme: Der Rat der Stadt beschließt, die durch den Vorhabenträger, der Firma Ten Brinke GmbH, erstellte Erschließungsanlage „Johnenheide“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Widmung: Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Johnenheide“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Niederwermelskirchen, Flur 3, Flurstücke 369 und 385 Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt: Übernahme: Die Erschließungsanlage „Johnenheide“ wurde nach den Grundlagen des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58 „Neuenhaus“ zwischen der Stadt und dem Vorhabenträger, der Firma Ten Brinke GmbH, erstmalig hergestellt. Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Die Schlussvermessung mit Übernahme im Kataster und Grundbuchfortschreibung liegt vor, so dass nun alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Erschließungsanlage gemäß den Bestimmungen des Durchführungsvertrages in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt zu übernehmen. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen Betrieb umfasst die Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung. Widmung: Die aufgrund des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58 „Neuenhaus“ hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft als öffentliche Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen. Anlage: Lageplan |
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