Vorlage - RAT/1304/2008  

 
 
Betreff: 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Braunsberg"

A) Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B) Satzungsbeschluss der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Braunsberg"
Status:öffentlich  
Verfasser:Marlies Menger-Schindler
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
05.05.2008 
29. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
23.06.2008 
23. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I, II und III PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A) Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.6 / Seite 4

Bezogen auf die Stellungnahme des Amts für Bodendenkmalpflege, Bonn beschließt der Rat der Stadt, dass die gewünschten Hinweise erfolgen.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.71 / Seite 5

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die gewünschte redaktionelle Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans und des Umweltberichtes erfolgt.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.72 / Seite 5

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die Begründung um die genannten Gesichtspunkte ergänzt wird.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.1 / Seite 7

Bezogen auf die Anregungen des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass der zum Erhalt festgesetzte Baum aus der 5. Änderung herausgenommen wird und die weiteren Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.

 

Beschlussvorschlag zu c) / Seite 8

Der Rat der Stadt beschließt die genannten redaktionellen Anpassungen der textlichen Festsetzungen. Sie sind in den Bebauungsplan Teil B aufzunehmen.

 

Beschlussvorschlag zu d) / Seite 9

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen und der genannten redaktionellen Ergänzungen die überarbeitete Begründung.

 

 

Zu B) Satzungsbeschluss der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ Seite 9

Der Rat der Stadt beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird zugestimmt.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisheriges Planverfahren

 

Im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 03.12.07 wurde das bisherige Planverfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ ausführlich erläutert und die erarbeiteten Planinhalte vorgestellt.

 

Der Umweltausschuss hat am 15.11.2007 den landschaftspflegerischen Fachbeitrag und den Umweltbericht zur 5. Änderung zur Kenntnis genommen.

 

Nachdem der Rat der Stadt am 30.10.2006 die öffentliche Auslegung des Entwurfes zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ (räumlicher Geltungsbereich Anlage I) beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 18.01.08 bis zum 22.02.08 durchgeführt.

 

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden von der Offenlage unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 22.02.08 aufgefordert.

 

Von der Öffentlichkeit sind ebenfalls Anregungen im Rahmen des Verfahrens vorgetragen worden. Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewogen.

 

Die Grundzüge der 5. Änderung zur Verwirklichung des Ringschlusses zwischen der Straße „Jagdfeld“ und der alten Hofschaft Braunsberg und eines beidseitig möglichen Wohnbaugebietes haben sich im Laufe des Verfahrens nicht geändert.

 

 

Die Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) von 2004/06

 

Bereits zur öffentlichen Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass die Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) 2004/06 erweiterte Anforderungen an die Aufstellung der Bebauungsplanänderung stellt.

 

Die 5. Änderung wurde entsprechend der neu eingeführten rechtlichen Voraussetzungen bearbeitet. Die Umweltprüfung mit Umweltbericht und das Monitoring wurden zum Verfahrensschritt der Offenlage mit eingestellt. Im Rahmen der Behörden- und Trägerbeteiligung zur Offenlage wurde die Anforderung an das Abfragen zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) mit abgefragt.

 

Zum Abschluss des Verfahrens ist der Begründung zur 5. Änderung eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, um kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Inhalte schriftlich festzuhalten.

 

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage und redaktionelle Ergänzungen

 

a. Behörden, Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1       PLEdoc GmbH, Essen                                                                       (Anlage II /1.1)

 

1.2       BEW, Wipperfürth                                                                              (Anlage II /1.2)

 

1.3       Deutsche Telekom, Bochum                                                              (Anlage II /1.3)

 

1.4       Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Schürholz                   (Anlage II /1.4)

 

1.5       Industrie- und Handelskammer, Köln                                                 (Anlage II /1.5)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.5 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.6       Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn                 (Anlage II/ 1.6)

bittet, die textlichen Festsetzungen dahin gehend zu ergänzen:

 

„Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, An der B 484, 51491 Overat, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“

 

Außerdem sollte im a. Hinweis, Rheinisches Amt für Denkmalpflege in „Bodendenkmalpflege“ abgeändert werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der bereits in die textlichen Festsetzungen aufgenommene Hinweis wird entsprechend der Anregungen des Amtes für Bodendenkmalpflege ergänzt bzw. geändert.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Amts für Bodendenkmalpflege, Bonn beschließt der Rat der Stadt, dass die gewünschten Hinweise erfolgen.

 

 

 

1.7       Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach                  (Anlage II/ 1.7)

verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange, hat jedoch insgesamt keine grundsätzlichen Bedenken.

 

1.71     Die Untere Landschaftsbehörde äußert einige Einzelbetrachtungen. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

-          Aufgrund der geringen Flächengröße erscheint die geplante Extensivwiese hinter den Anwohnerparkplätzen mit randlich vorgesehenen Bäumen unrealistisch. Der Kompensationsüberschuss von ca. 2000 Punkten verringert sich zwar bei einem niedrigeren Punkteansatz, gewährleistet jedoch immer noch die vollständige Eingriffskompensation des gesamten Plangebietes der 5. Änderung des Bebauungsplanes.

-          Die Argumentation des Umweltberichtes im Bezug auf die Schutzgüter „Landschaft und Erholung“ und „Tier/Pflanzen/biologische Vielfalt“ sollte differenzierter und kritischer geführt werden. Das Fazit des Umweltberichts bleibt hiervon jedoch grundsätzlich unberührt.

-          Beide Hinweise sollten beachtet werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der landschaftspflegerische Begleitplan wurde von der Fachplanerin entsprechend der Anregung redaktionell geändert.

 

Die Vorgehensweise wird wie folgt begründet:

-          Die Bewertung der geplanten Extensiv-Wiese mit 17 Punkten im LBP soll bestehen bleiben. Eine geringere Bewertung mit 13 Punkten, wie vorgeschlagen, wird durch folgende Maßnahmen vermieden:

-          Die Pflege zur Entwicklung des Biotoptyps wird gemäß der beschriebenen Maßnahmen / textliche Festsetzungen durch Vereinbarung im Erschließungsvertrag gesichert. Zusätzlich muss eine Einzäunung der Fläche vereinbart werden, um mögliche Beeinträchtigungen - etwa das Betreten durch Hundehalter oder Kinder - zu verhindern.

Die geänderte Fassung wird der Begründung zum Satzungsbeschluss beigefügt.

-          Der Umweltbericht wurde von der Fachplanerin unwesentlich entsprechend der Anregung redaktionell geändert, da das Fazit des Umweltberichts hiervon grundsätzlich unberührt bleibt.

Die geänderte Fassung wird der Begründung zum Satzungsbeschluss beigefügt (Anlage III).

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die gewünschte redaktionelle Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans und des Umweltberichtes erfolgt.

 

 

1.72     Die Untere Umweltschutzbehörde äußert einige Einzelbetrachtungen. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

-          Das Regenüberlaufbecken Eckringhausen wurde im Jahr 2006/07 erweitert. Die Schmutzwasserbehandlung wird daher als sichergestellt angesehen.

-          Das Niederschlagswasser von den Straßenflächen: Für das geplante Regenrückhaltebecken Eckringhausen stellt der Wupperverband z. Zt. einen BWK-Nachweis auf. Seitens der Stadt ist der Bau im Jahre 2008/09 vorgesehen und im ABK enthalten. Die Niederschlagswasserbehandlung der Straßenflächen wird daher als sichergestellt angesehen und somit bestehen hierzu keine Bedenken.

-          Das Niederschlagswasser von den Baugrundstücken: Für die Niederschlagswasserbewirtschaftung der privaten Grundstücke wurde ein Gutachten durch das Büro Fülling erstellt. Bei genauer Einhaltung der eng gesteckten Rahmenbedingungen wird die Niederschlagswasserbewirtschaftung als gesichert angesehen und somit bestehen hierzu ebenfalls keine Bedenken.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Alle genannten Gesichtspunkte werden in die Begründung aufgenommen und im entsprechenden Kapitel ergänzt. Die geänderte Fassung wird der Begründung zum Satzungsbeschluss beigefügt (Anlage III).

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die Begründung um die genannten Gesichtspunkte ergänzt wird.

 

 

 

b. Öffentlichkeit

 

2.1       Der Einwender 1                                                                   (Anlage II/ 2.1)

möchte seine Einwendungen gegen den Bebauungsplan wie folgt begründen:

 

1.      Die Ausweisung des nördlich der Baugrenze zu erhaltenden Einzelbaums wird in vielerlei Hinsicht als problematisch angesehen. Die damit befürchteten Probleme mit dem Nachbarn und der angrenzenden Verkehrsfläche werden heraufbeschworen.

2.      Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche der Ringstraße führe zu nah am Grundstück vorbei.

3.      Im Bebauungsplan ist keine Bepflanzung und Böschung im Übergang zur Straßenfläche eingetragen. Dies wird als unzumutbar betrachtet und der vorgelegte Bebauungsplan wird an dieser Stelle abgelehnt.

4.      Es wird darum gebeten, den Straßenringschluss als Anliegerstraße auszuweisen, damit ein Durchgangsverkehr auch rechtlich gesichert vermieden wird.

5.      Aus der Sicht des Einwenders sollten Klinker und auch in allen handelsüblichen Farben zugelassen werden.

6.      Die ausgewiesenen Baufenster im Plangebiet der 5. Änderung sollten nur einer Einzelhausbebauung dienen. Doppelhäuser sollten unzulässig sein.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Zu1.

Der auf dem Grundstück des Einwenders 1 befindliche Einzelbaum hat heute einen prägenden Charakter. Aus diesem Grund sollte ein notwendiger Garagenstandort, auch auf Wunsch des Eigentümers, südlich der Baugrenze angeordnet werden. Man ist davon ausgegangen, dass der Erhalt des Baumes im Interesse des Einwenders liegt.

Die vorgetragenen Befürchtungen mit negativen Rechtsfolgen lassen sich nicht durch die angesprochenen Regelungen im Bebauungsplan ausräumen. Da der Baum für den landschaftspflegerischen Fachbeitrag ohne Bedeutung ist, wird sein festgesetzter Erhalt aus dem Bebauungsplan herausgenommen. Eine Veränderung der örtlichen Situation ist somit dem Eigentümer überlassen.

 

Zu 2.

Das bestehende Wohnhaus ist heute nur fußläufig zu erreichen und hat einen erforderlichen Stellplatz im Bereich der Wendeanlage „Jagdfeld“.

Im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 14 „Braunsberg“ führte eine 9,50 m breite öffentliche Verkehrsfläche als geplanter Ringschluss mit erheblichem Durchgangsverkehr einschließlich geplanter Buslinie am Wohnhaus vorbei. Die in der 5. Änderung ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche hat eine Breite von max. 6,00 m und ermöglicht durch das alternierende Parken an vielen Stellen einen beruhigten Einbahnverkehr, wo die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Ein zügiges Durchfahren ist nicht mehr möglich, so dass die befürchteten Durchgangsverkehre nicht eintreten werden. Die eigentliche neue öffentliche Verkehrsfläche beansprucht an dieser Stelle ein Grundstück, das sich im Eigentum der Stadt befindet. Unter diesen Voraussetzungen wurde mit der Umlegungsstelle vereinbart, dass eine optimale Ausnutzung der städtischen Parzelle erreicht werden sollte, um das Verschieben zu Lasten der angrenzenden östlichen privaten Eigentümer so gering wie möglich zu halten.

Der Verkehrsplaner hat unter den gegebenen Bedingungen die optimale Linienführung gewählt. Der entstehende Höhenunterschied von ca. 1,00 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und angrenzendem Grundstück wird fast völlig auf der städtischen Parzelle durch eine Böschung überwunden. Hierzu kann erst die Ausführungsplanung detaillierte Angaben machen und eine sinnvolle Ausführung anbieten, die mit dem betroffenen Eigentümern abgesprochen wird. Im Stadium der Änderung des Bebauungsplanes ist ausschließlich die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie maßgeblich. Sinnvolle kleine Verschiebungen lassen sich in diesem Maßstab nicht vollziehen und bleiben einer abgestimmten Ausführungsplanung vorbehalten.

Die innerhalb des Straßenraums gewählten Parkplatz- und Baumstandorte werden ebenfalls durch die Ausführungsplanung entsprechend der örtlichen Verhältnisse weiter detailliert und abgestimmt. Hierbei spielen die tatsächlichen Garagenzufahrten der geplanten Wohnbebauung eine entscheidende Rolle.

 

Zu3.

Wie bereits erläutert, wird die Ausführungsplanung erst weitere Details darstellen, die dann mit den benachbarten Eigentümern abgestimmt werden können. Hierbei ist unmaßgeblich, wer der Partner innerhalb eines Erschließungsvertrages mit der Stadt ist. Ein Bebauungsplan kann sich immer lediglich auf die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie beschränken, da weitere Gestaltungsdetails in diesem Stadium nicht vorliegen.

 

Zu 4.

Ein Bebauungsplan kann durch die Dimensionierung der öffentlichen Verkehrsfläche die Benutzbarkeit vorgeben. Der eigentliche Status als Einbahnstraße, Anliegerstraße oder verkehrsberuhigter Bereich erfolgt durch die Ausstattung des Straßenraums und seine Beschilderung. Ein Bebauungsplan trifft hierzu keine Festsetzungen.

 

Zu 5.

Der Bebauungsplan Nr. 14 „Braunsberg“ ist seit 1984 rechtsverbindlich. Die in den weiteren Jahren entwickelten gestalterischen Festsetzungen werden in den letzten Jahren analog in allen neuen Bebauungsplänen angewandt, um gleiche Rahmenbedingungen im Stadtgebiet zu schaffen. Abweichungen hiervon bei Anbauten zur Anpassung an den Gebäudebestand sind städtebaulich im Bauantrag begründbar.

 

Zu 6.

Der Bebauungsplan Nr. 14 „Braunsberg“ weist eine Mischung aus Hausgruppen, Doppel- und Einzelhäusern aus. Um eine Zeilenwirkung durch Reihenhäuser zu vermeiden, hat man sich im Bereich der 5. Änderung auf Doppel- oder Einzelhäuser beschränkt. Durch die Einschränkung der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten werden Mehrfamilienhäuser ebenfalls ausgeschlossen. Vergleicht man die Gebäudegrundfläche der bestehenden Einzelhäuser, so kann man feststellen, dass die mögliche überbaubare Grundstücksfläche für die Doppelhäuser unwesentlich größer ist. Hierzu kann abschließend festgestellt werden, dass der Eingriff in das östliche Landschaftsschutzgebiet minimal ist und die Untere Landschaftsbehörde zur Aufhebung kleiner Teilbereiche keine Bedenken vorgetragen hat, zumal der landschaftspflegerische Fachbeitrag diese Belange erläutert und ein ökologischer Ausgleich sogar mit Überschuss garantiert wird.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Anregungen des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass der zum Erhalt festgesetzte Baum aus der zeichnerischen Darstellung der 5. Änderung herausgenommen wird und die weiteren Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.

 

 

 

c. Redaktionelle Anpassungen der textlichen Festsetzungen

 

Im Rahmen der internen Beteiligung hat der Abwasserbetrieb redaktionelle Anpassungen angeregt. Sie dienen dem besseren Verständnis und der Klarheit. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt.

 

4.1       Bisherige planungsrechtliche Festsetzung entfällt:

 

5.1 Stellplätze, Zufahrten und Zugänge

Das Niederschlagswasser, das sich auf den Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen ansammelt, ist über eine sickerfähige Oberflächengestaltung zu versickern.

Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernden Befestigungen, wie z. B. Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen, sind unzulässig.

 

Dieser Abschnitt 5.1 wird ersatzlos gestrichen. Dafür wird der Abschnitt 5.3 wie folgt ergänzt:

 

4.2       Redaktionelle Ergänzung dieser planungsrechtlichen Festsetzungen:

 

5.3 Regenwasserversickerung auf den Baugrundstücken

Das gesamte, auf den befestigten Flächen (Dachflächen, Stellplätzen, Zufahrten, Zugängen, Wegen und Terrassen) anfallende Niederschlagswasser muss auf dem jeweiligen Grundstück über dezentrale Mulden, Muldenrigolen oder Rigolen unmittelbar vor Ort versickert werden. Der d. Hinweis zur Herstellung und Pflege ist zu berücksichtigen und einzuhalten.

 

4.3       Bisherige gestalterische Festsetzung entfällt:

 

Folgender Satz bleibt bestehen:

2.1 Nicht überbaubare Grundstücksflächen

Von den nicht überbaubaren Grundstücksflächen dürfen max. 20 % versiegelt werden. Die verbleibenden Flächen sind gärtnerisch so zu gestalten, damit die natürliche Versickerung des Niederschlagwassers sichergestellt ist.

 

Folgender Satz entfällt:

Stellplätze, Garagenzufahren und Zuwegungen sind unter Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenaufbauten und Materialien herzustellen.

 

4.4       Bisherige textliche Festsetzung und zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan:

 

            Auf der Parzelle 176 entfällt der erhaltenswerte Baum ersatzlos.

            (Siehe auch Abwägung zum Einwender 1.)

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die genannten redaktionellen Anpassungen der textlichen Festsetzungen. Sie sind in die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14, Teil B aufzunehmen.

 

 

 

d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller Anregungen überarbeitet.

 

Folgende Abschnitte sind betroffen:

            -  Öffentliche Auslegung

            -  Verkehrliche Erschließung

-  Umweltprüfung / Umweltbericht

-  Bodenschutz

-  Regenwasserbewirtschaftung

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Planinhalte der Bebauungsplanänderung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Begründung zum Satzungsbeschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Eine zusammenfassende Erklärung wird der Begründung beigefügt.

 

Der als Anlage zur Begründung gehörende Landschaftspflegerische Begleitplan bedurfte entsprechend der Abwägung einer redaktionellen Überarbeitung. Alle weiteren Gutachten blieben unverändert. Sie sind Anlage der Begründung zum Satzungsbeschluss.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen und der genannten redaktionellen Ergänzungen die überarbeitete Begründung.

 

 

 

Zu B)

Satzungsbeschluss der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt und den redaktionellen Ergänzungen der gestalterischen Festsetzungen zugestimmt hat, kann er die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschließen und der Begründung in der überarbeiteten Fassung zum Satzungsbeschluss einschließlich der zusammenfassenden Erklärung zustimmen (Anlage III).

Der bisherige Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ wird mit Rechtskraft der 5. Änderung an dieser Stelle aufgehoben.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird zugestimmt.

 

 

Weitere Vorgehensweise:

 

Mit Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ erhält der Bauleitplan seine Rechtskraft.

 

Das Umlegungsverfahren kann auf der Grundlage des Baurechts weiter verhandelt, vertraglich gesichert und abgeschlossen werden.

 

Ein möglicher Erschließungsvertrag zur Realisierung der Ringstraße kann zwischen der Stadt und einem Projektentwickler erarbeitet werden. Durch ihn wird die Ausführung und zeitliche Abwicklung der Erschließung und der ökologische Ausgleich vertraglich gesichert. Der Erschließungsvertrag wird zu einem späteren Zeitpunkt dem StuV und Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I:          Plangebietsabgrenzung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr.14 „Braunsberg“

 

Anlage II:         Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange / TÖB und der Öffentlichkeit

 

Anlage III         5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ (Verkleinerung)

mit textlichen und gestalterischen Festsetzungen, und Begründung mit zusammenfassender Erklärung

 

Der Ordner mit den Originalgutachten und der Original Bebauungsplanentwurf liegen während der Sitzungen des StuV und des Rats im Sitzungssaal aus:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I, II und III (5822 KB) PDF-Dokument (3398 KB)