Beschlussvorschlag: Zu A) Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Beschlussvorschlag zu a) 1.6 / Seite 4 Bezogen auf die Stellungnahme des Amts für Bodendenkmalpflege, Bonn beschließt der Rat der Stadt, dass die gewünschten Hinweise erfolgen. Beschlussvorschlag zu a) 1.71 / Seite 5 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die gewünschte redaktionelle Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans und des Umweltberichtes erfolgt. Beschlussvorschlag zu a) 1.72 / Seite 5 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die Begründung um die genannten Gesichtspunkte ergänzt wird. Beschlussvorschlag zu b) 2.1 / Seite 7 Bezogen auf die Anregungen des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass der zum Erhalt festgesetzte Baum aus der 5. Änderung herausgenommen wird und die weiteren Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag zu c) / Seite 8 Der Rat der Stadt beschließt die genannten redaktionellen Anpassungen der textlichen Festsetzungen. Sie sind in den Bebauungsplan Teil B aufzunehmen. Beschlussvorschlag zu d) / Seite 9 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen und der genannten redaktionellen Ergänzungen die überarbeitete Begründung. Zu B) Satzungsbeschluss der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ Seite 9 Der Rat der Stadt beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird zugestimmt. Sachverhalt: Bisheriges Planverfahren Im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 03.12.07 wurde das bisherige Planverfahren zur 5. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ ausführlich erläutert und die
erarbeiteten Planinhalte vorgestellt. Der Umweltausschuss hat am 15.11.2007 den landschaftspflegerischen Fachbeitrag und den Umweltbericht zur 5. Änderung zur Kenntnis genommen. Nachdem der Rat der Stadt am 30.10.2006 die öffentliche Auslegung des Entwurfes zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ (räumlicher Geltungsbereich Anlage I) beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 18.01.08 bis zum 22.02.08 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden von der Offenlage unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 22.02.08 aufgefordert. Von der Öffentlichkeit sind ebenfalls Anregungen im Rahmen des Verfahrens vorgetragen worden. Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewogen. Die Grundzüge der 5. Änderung zur Verwirklichung des Ringschlusses zwischen der Straße „Jagdfeld“ und der alten Hofschaft Braunsberg und eines beidseitig möglichen Wohnbaugebietes haben sich im Laufe des Verfahrens nicht geändert. Die Änderungen des
Baugesetzbuches (BauGB) von 2004/06 Bereits zur öffentlichen Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass die Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) 2004/06 erweiterte Anforderungen an die Aufstellung der Bebauungsplanänderung stellt. Die 5. Änderung wurde entsprechend der neu eingeführten rechtlichen Voraussetzungen bearbeitet. Die Umweltprüfung mit Umweltbericht und das Monitoring wurden zum Verfahrensschritt der Offenlage mit eingestellt. Im Rahmen der Behörden- und Trägerbeteiligung zur Offenlage wurde die Anforderung an das Abfragen zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) mit abgefragt. Zum Abschluss des Verfahrens ist der Begründung zur 5. Änderung eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, um kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Inhalte schriftlich festzuhalten. Zu A Abwägung der Anregungen zur
Offenlage und redaktionelle Ergänzungen a. Behörden, Träger
öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1.1 PLEdoc GmbH, Essen (Anlage II /1.1) 1.2 BEW, Wipperfürth (Anlage
II /1.2) 1.3 Deutsche Telekom, Bochum (Anlage
II /1.3) 1.4 Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Schürholz (Anlage II /1.4) 1.5 Industrie- und Handelskammer, Köln (Anlage
II /1.5) Der Rat der Stadt nimmt die unter
Punkt 1.1 bis 1.5 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.6 Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn (Anlage II/ 1.6) bittet, die textlichen Festsetzungen dahin gehend zu ergänzen: „Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, An der B 484, 51491 Overat, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ Außerdem
sollte im a. Hinweis, Rheinisches Amt für Denkmalpflege in „Bodendenkmalpflege“
abgeändert werden. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der bereits
in die textlichen Festsetzungen aufgenommene Hinweis wird entsprechend der
Anregungen des Amtes für Bodendenkmalpflege ergänzt bzw. geändert. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme des Amts für Bodendenkmalpflege, Bonn beschließt der Rat
der Stadt, dass die gewünschten Hinweise erfolgen. 1.7 Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage II/ 1.7) verweist aus
seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange, hat jedoch insgesamt keine
grundsätzlichen Bedenken. 1.71 Die Untere
Landschaftsbehörde äußert einige Einzelbetrachtungen. Diese lassen sich wie
folgt zusammenfassen: - Aufgrund der geringen Flächengröße erscheint die geplante Extensivwiese hinter den Anwohnerparkplätzen mit randlich vorgesehenen Bäumen unrealistisch. Der Kompensationsüberschuss von ca. 2000 Punkten verringert sich zwar bei einem niedrigeren Punkteansatz, gewährleistet jedoch immer noch die vollständige Eingriffskompensation des gesamten Plangebietes der 5. Änderung des Bebauungsplanes. -
Die Argumentation des Umweltberichtes im Bezug
auf die Schutzgüter „Landschaft und Erholung“ und
„Tier/Pflanzen/biologische Vielfalt“ sollte differenzierter und
kritischer geführt werden. Das Fazit des Umweltberichts bleibt hiervon jedoch
grundsätzlich unberührt. -
Beide Hinweise sollten beachtet werden. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Der
landschaftspflegerische Begleitplan wurde von der Fachplanerin entsprechend der
Anregung redaktionell geändert. Die
Vorgehensweise wird wie folgt begründet: -
Die Bewertung der geplanten Extensiv-Wiese
mit 17 Punkten im LBP soll bestehen bleiben. Eine geringere Bewertung mit 13
Punkten, wie vorgeschlagen, wird durch folgende Maßnahmen vermieden: -
Die Pflege zur Entwicklung des Biotoptyps
wird gemäß der beschriebenen Maßnahmen / textliche Festsetzungen durch
Vereinbarung im Erschließungsvertrag gesichert. Zusätzlich muss eine Einzäunung
der Fläche vereinbart werden, um mögliche Beeinträchtigungen - etwa das
Betreten durch Hundehalter oder Kinder - zu verhindern. Die geänderte
Fassung wird der Begründung zum Satzungsbeschluss beigefügt. -
Der Umweltbericht wurde von der Fachplanerin
unwesentlich entsprechend der Anregung redaktionell geändert, da das Fazit des
Umweltberichts hiervon grundsätzlich unberührt bleibt. Die geänderte
Fassung wird der Begründung zum Satzungsbeschluss beigefügt (Anlage III). Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der
Stadt, dass die gewünschte redaktionelle Überarbeitung des
landschaftspflegerischen Begleitplans und des Umweltberichtes erfolgt. 1.72 Die Untere
Umweltschutzbehörde äußert einige Einzelbetrachtungen. Diese lassen sich
wie folgt zusammenfassen: -
Das Regenüberlaufbecken Eckringhausen wurde im
Jahr 2006/07 erweitert. Die Schmutzwasserbehandlung wird daher als
sichergestellt angesehen. -
Das Niederschlagswasser von den Straßenflächen:
Für das geplante Regenrückhaltebecken Eckringhausen stellt der Wupperverband z.
Zt. einen BWK-Nachweis auf. Seitens der Stadt ist der Bau im Jahre 2008/09
vorgesehen und im ABK enthalten. Die Niederschlagswasserbehandlung der
Straßenflächen wird daher als sichergestellt angesehen und somit bestehen
hierzu keine Bedenken. -
Das Niederschlagswasser von den Baugrundstücken:
Für die Niederschlagswasserbewirtschaftung der privaten Grundstücke wurde ein
Gutachten durch das Büro Fülling erstellt. Bei genauer Einhaltung der eng
gesteckten Rahmenbedingungen wird die Niederschlagswasserbewirtschaftung als
gesichert angesehen und somit bestehen hierzu ebenfalls keine Bedenken. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Alle
genannten Gesichtspunkte werden in die Begründung aufgenommen und im
entsprechenden Kapitel ergänzt. Die geänderte Fassung wird der Begründung zum
Satzungsbeschluss beigefügt (Anlage III). Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die Begründung um die genannten Gesichtspunkte ergänzt wird. b. Öffentlichkeit 2.1 Der Einwender 1 (Anlage II/ 2.1) möchte seine Einwendungen gegen den Bebauungsplan wie folgt begründen: 1. Die Ausweisung des nördlich der Baugrenze zu erhaltenden Einzelbaums wird in vielerlei Hinsicht als problematisch angesehen. Die damit befürchteten Probleme mit dem Nachbarn und der angrenzenden Verkehrsfläche werden heraufbeschworen. 2. Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche der Ringstraße führe zu nah am Grundstück vorbei. 3. Im Bebauungsplan ist keine Bepflanzung und Böschung im Übergang zur Straßenfläche eingetragen. Dies wird als unzumutbar betrachtet und der vorgelegte Bebauungsplan wird an dieser Stelle abgelehnt. 4. Es wird darum gebeten, den Straßenringschluss als Anliegerstraße auszuweisen, damit ein Durchgangsverkehr auch rechtlich gesichert vermieden wird. 5. Aus der Sicht des Einwenders sollten Klinker und auch in allen handelsüblichen Farben zugelassen werden. 6. Die ausgewiesenen Baufenster im Plangebiet der 5. Änderung sollten nur einer Einzelhausbebauung dienen. Doppelhäuser sollten unzulässig sein. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Zu1. Der auf
dem Grundstück des Einwenders 1 befindliche Einzelbaum hat heute einen prägenden
Charakter. Aus diesem Grund sollte ein notwendiger Garagenstandort, auch auf
Wunsch des Eigentümers, südlich der Baugrenze angeordnet werden. Man ist davon
ausgegangen, dass der Erhalt des Baumes im Interesse des Einwenders liegt. Die
vorgetragenen Befürchtungen mit negativen Rechtsfolgen lassen sich nicht durch
die angesprochenen Regelungen im Bebauungsplan ausräumen. Da der Baum für den
landschaftspflegerischen Fachbeitrag ohne Bedeutung ist, wird sein
festgesetzter Erhalt aus dem Bebauungsplan herausgenommen. Eine Veränderung der
örtlichen Situation ist somit dem Eigentümer überlassen. Zu 2. Das
bestehende Wohnhaus ist heute nur fußläufig zu erreichen und hat einen
erforderlichen Stellplatz im Bereich der Wendeanlage „Jagdfeld“. Im
ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 14 „Braunsberg“ führte eine 9,50 m
breite öffentliche Verkehrsfläche als geplanter Ringschluss mit erheblichem
Durchgangsverkehr einschließlich geplanter Buslinie am Wohnhaus vorbei. Die in
der 5. Änderung ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche hat eine Breite von
max. 6,00 m und ermöglicht durch das alternierende Parken an vielen
Stellen einen beruhigten Einbahnverkehr, wo die Autofahrer aufeinander
Rücksicht nehmen müssen. Ein zügiges Durchfahren ist nicht mehr möglich, so
dass die befürchteten Durchgangsverkehre nicht eintreten werden. Die
eigentliche neue öffentliche Verkehrsfläche beansprucht an dieser Stelle ein
Grundstück, das sich im Eigentum der Stadt befindet. Unter diesen
Voraussetzungen wurde mit der Umlegungsstelle vereinbart, dass eine optimale
Ausnutzung der städtischen Parzelle erreicht werden sollte, um das Verschieben
zu Lasten der angrenzenden östlichen privaten Eigentümer so gering wie möglich
zu halten. Der
Verkehrsplaner hat unter den gegebenen Bedingungen die optimale Linienführung
gewählt. Der entstehende Höhenunterschied von ca. 1,00 m zwischen
Straßenbegrenzungslinie und angrenzendem Grundstück wird fast völlig auf der
städtischen Parzelle durch eine Böschung überwunden. Hierzu kann erst die
Ausführungsplanung detaillierte Angaben machen und eine sinnvolle Ausführung
anbieten, die mit dem betroffenen Eigentümern abgesprochen wird. Im Stadium der
Änderung des Bebauungsplanes ist ausschließlich die Festsetzung der
Straßenbegrenzungslinie maßgeblich. Sinnvolle kleine Verschiebungen lassen sich
in diesem Maßstab nicht vollziehen und bleiben einer abgestimmten
Ausführungsplanung vorbehalten. Die
innerhalb des Straßenraums gewählten Parkplatz- und Baumstandorte werden
ebenfalls durch die Ausführungsplanung entsprechend der örtlichen Verhältnisse
weiter detailliert und abgestimmt. Hierbei spielen die tatsächlichen
Garagenzufahrten der geplanten Wohnbebauung eine entscheidende Rolle. Zu3. Wie
bereits erläutert, wird die Ausführungsplanung erst weitere Details darstellen,
die dann mit den benachbarten Eigentümern abgestimmt werden können. Hierbei ist
unmaßgeblich, wer der Partner innerhalb eines Erschließungsvertrages mit der
Stadt ist. Ein Bebauungsplan kann sich immer lediglich auf die Festsetzung der
Straßenbegrenzungslinie beschränken, da weitere Gestaltungsdetails in diesem
Stadium nicht vorliegen. Zu 4. Ein
Bebauungsplan kann durch die Dimensionierung der öffentlichen Verkehrsfläche
die Benutzbarkeit vorgeben. Der eigentliche Status als Einbahnstraße,
Anliegerstraße oder verkehrsberuhigter Bereich erfolgt durch die Ausstattung
des Straßenraums und seine Beschilderung. Ein Bebauungsplan trifft hierzu keine
Festsetzungen. Zu 5. Der
Bebauungsplan Nr. 14 „Braunsberg“ ist seit 1984 rechtsverbindlich.
Die in den weiteren Jahren entwickelten gestalterischen Festsetzungen werden in
den letzten Jahren analog in allen neuen Bebauungsplänen angewandt, um gleiche
Rahmenbedingungen im Stadtgebiet zu schaffen. Abweichungen hiervon bei Anbauten
zur Anpassung an den Gebäudebestand sind städtebaulich im Bauantrag begründbar. Zu 6. Der
Bebauungsplan Nr. 14 „Braunsberg“ weist eine Mischung aus
Hausgruppen, Doppel- und Einzelhäusern aus. Um eine Zeilenwirkung durch
Reihenhäuser zu vermeiden, hat man sich im Bereich der 5. Änderung auf Doppel-
oder Einzelhäuser beschränkt. Durch die Einschränkung der zulässigen Anzahl der
Wohneinheiten werden Mehrfamilienhäuser ebenfalls ausgeschlossen. Vergleicht
man die Gebäudegrundfläche der bestehenden Einzelhäuser, so kann man
feststellen, dass die mögliche überbaubare Grundstücksfläche für die
Doppelhäuser unwesentlich größer ist. Hierzu kann abschließend festgestellt
werden, dass der Eingriff in das östliche Landschaftsschutzgebiet minimal ist
und die Untere Landschaftsbehörde zur Aufhebung kleiner Teilbereiche keine
Bedenken vorgetragen hat, zumal der landschaftspflegerische Fachbeitrag diese
Belange erläutert und ein ökologischer Ausgleich sogar mit Überschuss
garantiert wird. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Anregungen des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass der zum
Erhalt festgesetzte Baum aus der zeichnerischen Darstellung der 5. Änderung
herausgenommen wird und die weiteren Anregungen entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden. c. Redaktionelle Anpassungen
der textlichen Festsetzungen Im Rahmen der internen
Beteiligung hat der Abwasserbetrieb redaktionelle Anpassungen angeregt. Sie
dienen dem besseren Verständnis und der Klarheit. Die Grundzüge der Planung
werden dadurch nicht berührt. 4.1 Bisherige planungsrechtliche Festsetzung entfällt: 5.1
Stellplätze, Zufahrten und Zugänge Das
Niederschlagswasser, das sich auf den Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen
ansammelt, ist über eine sickerfähige Oberflächengestaltung zu versickern. Die Wasser-
und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernden Befestigungen, wie z.
B. Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen, sind
unzulässig. Dieser
Abschnitt 5.1 wird ersatzlos gestrichen. Dafür wird der Abschnitt 5.3 wie folgt
ergänzt: 4.2 Redaktionelle Ergänzung dieser planungsrechtlichen
Festsetzungen: 5.3
Regenwasserversickerung auf den Baugrundstücken Das gesamte,
auf den befestigten Flächen (Dachflächen, Stellplätzen, Zufahrten, Zugängen,
Wegen und Terrassen) anfallende Niederschlagswasser muss auf dem jeweiligen
Grundstück über dezentrale Mulden, Muldenrigolen oder Rigolen unmittelbar vor
Ort versickert werden. Der d. Hinweis zur Herstellung und Pflege ist zu
berücksichtigen und einzuhalten. 4.3 Bisherige gestalterische Festsetzung entfällt: Folgender
Satz bleibt bestehen: 2.1 Nicht
überbaubare Grundstücksflächen Von den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen dürfen max. 20 % versiegelt werden. Die
verbleibenden Flächen sind gärtnerisch so zu gestalten, damit die natürliche
Versickerung des Niederschlagwassers sichergestellt ist. Folgender
Satz entfällt: Stellplätze,
Garagenzufahren und Zuwegungen sind unter Verwendung von wasserdurchlässigen
Bodenaufbauten und Materialien herzustellen. 4.4 Bisherige textliche
Festsetzung und zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan: Auf
der Parzelle 176 entfällt der erhaltenswerte Baum ersatzlos. (Siehe
auch Abwägung zum Einwender 1.) Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt die genannten redaktionellen Anpassungen der
textlichen Festsetzungen. Sie sind in die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
14, Teil B aufzunehmen. d. Redaktionelle Ergänzung
der Begründung Die Begründung zum Bebauungsplan
wird auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller Anregungen überarbeitet. Folgende Abschnitte sind
betroffen: - Öffentliche
Auslegung - Verkehrliche
Erschließung - Umweltprüfung / Umweltbericht - Bodenschutz - Regenwasserbewirtschaftung Grundlegende inhaltliche
Veränderungen der Planinhalte der Bebauungsplanänderung wurden nicht
vorgenommen. In der Anlage III ist die Begründung zum Satzungsbeschluss
beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung
sind kenntlich gemacht. Eine zusammenfassende Erklärung wird der Begründung beigefügt. Der als Anlage zur Begründung
gehörende Landschaftspflegerische Begleitplan bedurfte entsprechend der
Abwägung einer redaktionellen Überarbeitung. Alle weiteren Gutachten blieben
unverändert. Sie sind Anlage der Begründung zum Satzungsbeschluss. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen und der
genannten redaktionellen Ergänzungen die überarbeitete Begründung. Zu B) Satzungsbeschluss der 5. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt und den redaktionellen Ergänzungen der gestalterischen Festsetzungen zugestimmt hat, kann er die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschließen und der Begründung in der überarbeiteten Fassung zum Satzungsbeschluss einschließlich der zusammenfassenden Erklärung zustimmen (Anlage III). Der bisherige Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ wird mit Rechtskraft der 5. Änderung an dieser Stelle aufgehoben. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14
„Braunsberg“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung und
der zusammenfassenden Erklärung wird zugestimmt. Weitere Vorgehensweise: Mit Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ erhält der Bauleitplan seine Rechtskraft. Das Umlegungsverfahren kann auf der Grundlage des Baurechts weiter verhandelt, vertraglich gesichert und abgeschlossen werden. Ein möglicher Erschließungsvertrag zur Realisierung der Ringstraße kann zwischen der Stadt und einem Projektentwickler erarbeitet werden. Durch ihn wird die Ausführung und zeitliche Abwicklung der Erschließung und der ökologische Ausgleich vertraglich gesichert. Der Erschließungsvertrag wird zu einem späteren Zeitpunkt dem StuV und Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. Anlage/n: Anlage I: Plangebietsabgrenzung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr.14 „Braunsberg“ Anlage II: Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange / TÖB und der Öffentlichkeit Anlage III 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Braunsberg“ (Verkleinerung) mit textlichen und gestalterischen Festsetzungen, und Begründung mit zusammenfassender Erklärung Der Ordner mit den Originalgutachten und der Original Bebauungsplanentwurf liegen während der Sitzungen des StuV und des Rats im Sitzungssaal aus:
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