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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Einzelsatzung zur Abrechnung der Straße „Stumpf, innerhalb der OD“ nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen vom 17.12.1985 in der zurzeit gültigen Fassung. Sachverhalt: Die L 101, innerhalb der OD Stumpf liegt zum Teil im Außenbereich, so dass die Beitragspflicht nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) zu beurteilen ist. Für den anstehenden Ausbau des Gehweges einschließlich Parkstreifen und Beleuchtung (Nebenanlagen) sind Beiträge nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen in der z. Zt. gültigen Fassung (Straßenausbaubeitragssatzung) zu erheben. Auf Grundlage der ergangenen Rechtsprechung werden bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Grundstücke im Außenbereich besondere Anforderungen gestellt. Demnach können für Grundstücke im Außenbereich, insbesondere für innerhalb einer Splittersiedlung gelegene Grundstücke, nur dann Straßenausbaubeiträge erhoben werden, wenn die Straßenausbaubeitragssatzung eine Veranlagung dieser Grundstücke besonders regelt. Üblicherweise erhalten die Satzungen der Gemeinden Regelungen, insbesondere Verteilungsregelungen, nur für in Baugebieten liegende Grundstücke, nicht aber für Grundstücke im Außenbereich. Die Satzung der Stadt Wermelskirchen enthält bezüglich der Grundstücke im Außenbereich keine Regelungen. Aufgrund dessen ist es erforderlich, dass die Stadt eine besondere satzungsrechtliche Regelung schafft, um die Grundstücke im Außenbereich der OD Stumpf veranlagen zu können. Es empfiehlt sich daher, für Abrechnungen von Straßen, die im Außenbereich gelegene Grundstücke erschließen, jeweils Einzelsatzungen zu erlassen. Eine generelle Regelung wäre problematisch, wenn nämlich, wie in der Praxis fast immer der Fall, neben bebauten Grundstücken auch unbebaute Grundstücke herangezogen werden sollen. Der Beitragssatz und der Verteilungsmaßstab wären jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Grundstückssituation im Abrechnungsgebiet festzusetzen. Daher sollte für die Abrechnung der Grundstücke an der L 101, Ortsdurchfahrt Stumpf eine Einzelsatzung aufgestellt werden. Einzelsatzung für die Erhebung der Straßenausbaubeiträge Nach Auffassung von „Driehaus“ (Erschließungs- und Ausbaubeiträge) ist in denjenigen Fällen, in denen eine Straße sowohl Baugrundstücke als auch (nur) landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke erschließt, eine „Vorverteilung“ des Aufwandes vorzunehmen. Hierzu wird ausgeführt: „Grenzen beispielsweise an eine Straßenseite in voller Länge, an die andere Straßenseite aber lediglich zum Teil bebaubare Grundstücke, weil die Grundstücke des weiteren Teils einer am Ortsrand verlaufenden Straße bereits dem Außenbereich angehören, ist der umlagefähige Aufwand im Verhältnis der Summe der einfachen Frontlängen der nur landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke und der Summe der doppelten Frontlänge der bebaubaren Grundstücke „vor zu verteilen“. Damit erfolgt eine Vorteilsbemessung in Sonderfällen, in denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme sowohl bebauten oder bebaubaren Grundstücken als auch nur in einer Weise nutzbaren Grundstücken (beispielsweise landwirtschaftliche Nutzung) besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht können im Straßenbaubeitragsrecht auch den Eigentümern von nur landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken besondere wirtschaftliche Vorteile aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer ausgebauten Anlage zuwachsen. Durch eine solche Ausbaumaßnahme wird nämlich die Zugänglichkeit zu diesen Grundstücken leichter und gefahrloser werden. Eine Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage von den landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken aus ist erfahrungsgemäß jedenfalls nicht als völlig unwahrscheinlich auszuschließen. Darin ist ein die Beitragserhebung rechtfertigender besonderer Vorteil im Sinne des Kommunalabgabengesetzes zu sehen mit der Folge, dass auch solche Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen sind. Allerdings muss der Wert der Vorteile, die den nur landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken durch die Inanspruchmöglichkeit der Nebenanlagen geboten werden, geringer angesetzt werden als der den baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken vermittelte Wert. Die Vorverteilung des umlagefähigen Aufwandes erfolgt nach dem anerkannten Modell „Driehaus“. Die doppelten Grundstücksfrontlängen, die bebaut sind oder bebaut werden können (Wohnnutzung) und die einfachen Grundstücksfrontlängen für Grundstücke, die nicht bebaut sind und auch nicht bebaut werden können (landwirtschaftliche Nutzung) haben ein Verhältnis von 89 v.H. zu 11 v.H. ergeben. Der umlagefähige Aufwand wird mit diesem Verteilungsschlüssel ins Verhältnis gesetzt und auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt. Um die Anforderungen der Rechtsprechung und Kommentierung zu erfüllen, ist es erforderlich, die Einzelsatzung aufzustellen. Die Vorverteilung des Anteils der Beitragspflichtigen am Aufwand, und zwar zum einen für die bebauten Grundstücke und zum anderen für die nicht bebauten und auch nicht bebaubaren Grundstücke, ist in § 2 der Satzung geregelt. Anlagen Einzelsatzung Lageplan
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