Vorlage - RAT/1371/2008  

 
 
Betreff: 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 12.12.2005
Status:öffentlich  
Verfasser:Lesske, Florian
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Hücker, Marion
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Vorberatung
18.06.2008 
14. Sitzung des Betriebsausschusses Städtischer Abwasserbetrieb ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
23.06.2008 
23. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Abwasserbeseitigungssatzung Wermelskirchen_08052701_Nachtragssatzung PDF-Dokument
Abwasserbeseitigungssatzung Wermelskirchen_08053002_Gegenüberstellung PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen zu der Änderung der Abwassersatzung zur Kenntnis.

 

Der Rat der Stadt beschließt,

 

die 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren

 

in der vorgelegten Fassung.

 

Ein Exemplar der 2. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Durch die 1. Nachtragssatzung, die zum 1.1.2008 in Kraft getreten ist, wurden die Anforderungen des § 45 Landesbauordnung NRW und die Ergebnisse der Projektgruppe zur Dichtheitsprüfung in die Abwassersatzung integriert. Zwischenzeitlich sind die Vorgaben des § 45 Landesbauordnung in den § 61a Landeswassergesetz NRW übergeleitet worden, was eine Anpassung des Satzungstextes notwendig macht. Bei dieser Gelegenheit wird auch ein aktuelles Urteil eingearbeitet.

 

Nachfolgend sind die Änderungen der Abwassersatzung der Stadt Wermelskirchen dargestellt. Die aktuellen Muster für Abwasserbeseitigungssatzungen und Satzungen über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz, herausgegeben vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Städtetag Nordrhein-Westfalen, Verband Kommunaler Unternehmen e.V. – Landesgruppe Nordrhein-Westfalen und abgestimmt mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, wurden berücksichtigt.

 

§ 4 – Anschlussrecht für Niederschlagswasser

Mit Urteil vom Januar 2008 stellt das OVG NRW klar, dass das Anschlussrecht auch dann nicht ausgeschlossen werden sollte, wenn die Stadt auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser verzichtet. Andernfalls könnte sie in einem solchen Fall keinen Kanalanschlussteilbeitrag für die Ableitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser mehr erheben, auch wenn z.B. ein Mischwasserkanal vor dem Grundstück liegt. Ferner bleibt die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß diesem Urteil weiterhin bei der Stadt. Das Anschlussrecht muss also fortbestehen, um gegebenenfalls den Verzicht widerrufen zu können.

 

§ 12 – Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

Durch die Überleitung der gesetzlichen Bestimmungen von der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz ist der entsprechende Bezug angepasst worden. Außerdem wird bereits vorsorglich ein Verweis auf gesonderte Satzungen aufgenommen, in denen die Fristen zur Überprüfung der Hausanschlussleitungen je nach Priorität künftig festgelegt werden.

Im Gegensatz zum alten § 45 Landesbauordnung lässt der neue § 61a des Landeswassergesetzes nicht mehr zu, dass die Stadt allein bestimmen kann, welche Firmen die Überprüfungen durchführen dürfen. Vielmehr müssen alle Firmen, die ihre Eignung nachweisen können, zugelassen werden. Die von der Kreishandwerkerschaft erstellte Positivliste darf also nicht mehr als alleinige Grundlage dienen.

 

§ 20 – Zustimmungsverfahren

Die Verwaltungsgerichte haben wiederholt problematisiert, dass die Stadt einen Grundstückseigentümer aus formalrechtlichen Gründen erst auffordern müsste, einen Antrag auf Herstellung oder Änderung seines Grundstücksanschlusses zu stellen, wenn er die Herstellung oder Änderung nicht freiwillig vornimmt. Dieses ist bei einem bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang nicht nachvollziehbar  und verhindert eine ordnungsgemäße sowie umweltgerechte Abwasserbeseitigung. Insbesondere verstreicht wertvolle Zeit, wenn defekte Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben stillgelegt werden sollen und ein öffentlicher Kanal vor dem Grundstück liegt. Daher wird mit der neuen Formulierung der Antrag als gestellt betrachtet.

 

§ 42 – Ordnungswidrigkeiten

Im Zusammenhang mit der Pflicht zur Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitungen wird entsprechend § 161 Absatz 1 Nr. 14a Landeswassergesetz festgelegt, dass ordnungswidrig handelt, wer seiner Pflicht nicht nachkommt.

Werden gesonderte Satzungen mit abweichenden Fristen erlassen (siehe Ausführungen zu § 12), so werden Verstöße gegen diese Fristen in den jeweiligen Satzungen als Ordnungswidrigkeiten eingestuft.

 

 

Die Abwassersatzung wird entsprechend der beigefügten Nachtragssatzung geändert.

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

1. Abwasserbeseitigungssatzung Wermelskirchen – Nachtragssatzung

2. Abwasserbeseitigungssatzung Wermelskirchen - Gegenüberstellung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Abwasserbeseitigungssatzung Wermelskirchen_08052701_Nachtragssatzung (28 KB) PDF-Dokument (11 KB)    
Anlage 2 2 Abwasserbeseitigungssatzung Wermelskirchen_08053002_Gegenüberstellung (70 KB) PDF-Dokument (18 KB)