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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die
Ausführungen zu der Änderung der Abwassersatzung zur Kenntnis. Der Rat der Stadt beschließt, die 2. Nachtragssatzung zur
Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss
der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge
und Kanalbenutzungsgebühren in der vorgelegten Fassung. Ein Exemplar der 2.
Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates
als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Durch die 1. Nachtragssatzung, die zum 1.1.2008 in Kraft getreten ist, wurden die Anforderungen des § 45 Landesbauordnung NRW und die Ergebnisse der Projektgruppe zur Dichtheitsprüfung in die Abwassersatzung integriert. Zwischenzeitlich sind die Vorgaben des § 45 Landesbauordnung in den § 61a Landeswassergesetz NRW übergeleitet worden, was eine Anpassung des Satzungstextes notwendig macht. Bei dieser Gelegenheit wird auch ein aktuelles Urteil eingearbeitet. Nachfolgend sind die Änderungen
der Abwassersatzung der Stadt Wermelskirchen dargestellt. Die aktuellen Muster
für Abwasserbeseitigungssatzungen und Satzungen über die Erhebung von
Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz, herausgegeben vom
Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Städtetag Nordrhein-Westfalen,
Verband Kommunaler Unternehmen e.V. – Landesgruppe Nordrhein-Westfalen
und abgestimmt mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, wurden
berücksichtigt. § 4 – Anschlussrecht für
Niederschlagswasser Mit Urteil vom Januar 2008 stellt das OVG NRW klar, dass das Anschlussrecht auch dann nicht ausgeschlossen werden sollte, wenn die Stadt auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser verzichtet. Andernfalls könnte sie in einem solchen Fall keinen Kanalanschlussteilbeitrag für die Ableitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser mehr erheben, auch wenn z.B. ein Mischwasserkanal vor dem Grundstück liegt. Ferner bleibt die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß diesem Urteil weiterhin bei der Stadt. Das Anschlussrecht muss also fortbestehen, um gegebenenfalls den Verzicht widerrufen zu können. § 12 – Dichtheitsprüfung
bei privaten Abwasserleitungen Durch die Überleitung der gesetzlichen Bestimmungen von der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz ist der entsprechende Bezug angepasst worden. Außerdem wird bereits vorsorglich ein Verweis auf gesonderte Satzungen aufgenommen, in denen die Fristen zur Überprüfung der Hausanschlussleitungen je nach Priorität künftig festgelegt werden. Im Gegensatz zum alten § 45
Landesbauordnung lässt der neue § 61a des Landeswassergesetzes nicht mehr zu,
dass die Stadt allein bestimmen kann, welche Firmen die Überprüfungen
durchführen dürfen. Vielmehr müssen alle Firmen, die ihre Eignung nachweisen
können, zugelassen werden. Die von der Kreishandwerkerschaft erstellte
Positivliste darf also nicht mehr als alleinige Grundlage dienen. § 20 –
Zustimmungsverfahren Die Verwaltungsgerichte haben
wiederholt problematisiert, dass die Stadt einen Grundstückseigentümer aus
formalrechtlichen Gründen erst auffordern müsste, einen Antrag auf Herstellung
oder Änderung seines Grundstücksanschlusses zu stellen, wenn er die Herstellung
oder Änderung nicht freiwillig vornimmt. Dieses ist bei einem bestehenden
Anschluss- und Benutzungszwang nicht nachvollziehbar und verhindert eine ordnungsgemäße sowie umweltgerechte
Abwasserbeseitigung. Insbesondere verstreicht wertvolle Zeit, wenn defekte
Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben stillgelegt werden sollen und ein
öffentlicher Kanal vor dem Grundstück liegt. Daher wird mit der neuen
Formulierung der Antrag als gestellt betrachtet. § 42 –
Ordnungswidrigkeiten Im Zusammenhang mit der Pflicht
zur Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitungen wird entsprechend § 161
Absatz 1 Nr. 14a Landeswassergesetz festgelegt, dass ordnungswidrig handelt,
wer seiner Pflicht nicht nachkommt. Werden gesonderte Satzungen mit
abweichenden Fristen erlassen (siehe Ausführungen zu § 12), so werden Verstöße
gegen diese Fristen in den jeweiligen Satzungen als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Die Abwassersatzung wird
entsprechend der beigefügten Nachtragssatzung geändert. Anlagen: 1. Abwasserbeseitigungssatzung Wermelskirchen –
Nachtragssatzung 2. Abwasserbeseitigungssatzung Wermelskirchen - Gegenüberstellung
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