Beschlussvorschlag: Zu B., Seite….. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt,
den Entwurf der Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ mit
Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem
Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Sachverhalt: Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung Ziel ist es, dass die seit 1992 verbindliche Abgrenzung für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Tente“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung
in südöstlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine
Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird. Bisheriges Planverfahren Mit Schreiben vom 27.08.07 beantragte die Eigentümerin die
Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine offene
Weidefläche für Pferde, im Anschluss an die bestehende Bebauung am
nordwestlichen Rand des Weidenweges. Die Erschließung ist durch den Weidenweg
gesichert. Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 09.06.08 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung „Tente
/ Weidenweg“ beschlossen (Anlage I). Hierbei war ein Grundstücksteil des nördlichen Nachbarn mit
einbezogen worden, da auf Grund der örtlichen Gegebenheiten der Eindruck bestand,
dass diese Fläche zur Zuwegung des Stalles dazu gehört. Im Verlauf der weiteren
Bearbeitung wurde die tatsächliche Grundstücksgrenze als Abgrenzung der
Ergänzungssatzung maßgeblich und entsprechend der Anlage II leicht
reduziert. Die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ liegt
im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des
Rheinisch-Bergischen Kreises und im Landschaftsschutzgebiet „Remscheider
Bergland und Dhünnhochfläche“. Das Grundstück wird heute überwiegend als Pferdeweide genutzt.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der
Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf
Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im
Anschluss an die bestehenden Wohnbauflächen nicht erforderlich. Das Plangebiet liegt in den Wasserschutzzonen II und III der
Sengbachtalsperre. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone II
die Errichtung von baulichen und gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme
von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Die
Neufassung der Abgrenzung der Wasserschutzzonen ist 2014 zu erwarten. Dann wird
voraussichtlich an dieser Stelle ausschließlich die Wasserschutzzone III zum
Tragen kommen. Angesicht dieser Änderung kann eine Befreiung in Aussicht
gestellt werden, da das heutige Verbot zu einer offenbar „nicht
beabsichtigten Härte“ führt. Voraussetzung hierfür ist jedoch die
planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Rahmen dieser
Ergänzungssatzung. Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische
Begleitplan von der Grundstückseigentümerin an einen Fachplaner vergeben
werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in
Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt.
Dieser wird im Einvernehmen unmittelbar angrenzend auf weiteren
Grundstücksteilen des Eigentümers anzulegen sein. Das Stallgebäude und die
Zuwegungsflächen werden beseitigt. Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht
beansprucht. A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung (Anlage
III) Die Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“
beinhaltet einen Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereich: Allgemeines Wohngebiet
Das Regenwasser, das auf den
privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138
unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der
Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung
nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw.
genehmigen zu lassen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal
zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des
Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und
sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen. Die Geschossigkeit, Größe und Lage
der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die
städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt.
Es ist maximal ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten zulässig. Eine
Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig. Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu
beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“
entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Um die Wohnbebauung in der
Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein
Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind
entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass
örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen
werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation
einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für
das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen. Die Festsetzungen beziehen sich vor
allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die
farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt. Bei dieser städtebaulichen
Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich
sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens
und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird
daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung
„Tente / Weidenweg“ umfasst den Bereich, der für maximal ein
Baugrundstück in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich
sollte - wenn möglich - auf den gleichen Grundstücken der betroffenen
Eigentümerin liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu
erreichen. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb
der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung
wird. Im Rahmen der Bestandserfassung des
landschaftspflegerischen Begleitplanes „Tente / Weidenweg“ wurde
festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich
unmittelbar angrenzend auf eigenen Grundstücken erfolgen kann. Hierzu sind
bereits einvernehmliche Abstimmungen mit der Eigentümerin erfolgt. Das
Stallgebäude und die Zuwegungsflächen werden beseitigt. Weitere detaillierte
Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage III). Das
Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht. B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr
die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“
beschließen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Tente /
Weidenweg“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem
Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Weiteres Verfahren Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Verkehr kann die öffentliche Auslegung stattfinden. Nach anschießendem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt
und die amtliche Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung
zum Aufstellungsbeschluss Anlage II Leicht reduzierte
Plangebietsabgrenzung zum Offenlagebeschluss Anlage III Entwurf
des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Tente / Weidenweg“ mit Planzeichnung und Begründung mit
landschaftspflegerischem Begleitplan
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||