Vorlage - RAT/1553/2009  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Forthausen"

A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B. Beschluss der Satzung
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
09.03.2009 
37. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
23.03.2009 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I Geltungsbereich  
Anlage II Ausschnitt aus BP Forthausen  
Anlage III Anschreiben der Träger öffentlicher Belange  
Anlage IV Satzung Forthausen  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.3 / Seite 4

Bezogen auf die Stellungnahme der Deutschen Telekom beschließt der Rat der Stadt, dass der Hinweis auf das Telekommunikationsnetz in die Ergänzungssatzung „Forthausen“ aufgenommen wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 5

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die genannten Hinweise in die Ergänzungssatzung „Forthausen“ aufgenommen werden.

 

Beschlussvorschlag zu c) / Seite 6

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen des Satzungstextes.

 

Beschlussvorschlag zu d) / Seite 6

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.

 

Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Forthausen“ / Seite 6

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Forthausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (BauGB).

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisheriges Planverfahren

 

Mit Schreiben vom 02.12.03 beantragte die Bauverwaltung der Stadt Wermelskirchen die Ergänzung der Innenbereichssatzung im südöstlichen Bereich Forthausens. Begründet wurde dies mit der teilweisen Inanspruchnahme eines privaten Grundstückes im Außenbereich für Anlagen des Straßenausbaus. Die erforderliche Wendeanlage erschließt das verbleibende Restgrundstück, so dass dies einer Bebauung zugeführt werden könnte. Hierfür ist jedoch die Ergänzung der Innenbereichssatzung erforderlich.

 

Der Bereich befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III „Große Dhünntalsperre“ und in Teilbereichen im Landschaftsschutzgebiet „Große Dhünntalsperre“.

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 10.05.04 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung „Forthausen“ beschlossen (Anlage I).

Die Tiefbaumaßnahmen des Straßenausbaus wurden durch den Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ bereits 2007 planungsrechtlich gesichert (Anlage II).

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt.

 

Innerhalb der Ergänzungssatzung „Forthausen“ liegen zwei Grundstücke im Besitz unterschiedlicher Eigentümer. Das westliche Grundstück ist mit einem Altenteiler und weiteren Anbauten, Schuppen und versiegelten Zufahrten belegt. Das östliche Grundstück ist unbebaut, doch aufgeschüttet worden. Aufgrund dieser ganz unterschiedlichen Nutzungen erfolgte eine getrennte Betrachtungsweise, die im landschaftspflegerischen Begleitplan verschiedene Ausgleichsmaßnahmen festlegt; wegen der begrenzten Möglichkeiten auf den Grundstücken selbst musste auf das Öko-Konto ausgewichen werden (Anlage IV).

 

Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 20.10.2008 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 10.11.08 bis zum 12.12.08 durchgeführt.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum 12.12.08 aufgefordert.

 

Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage III).

 

 

Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage IV)

 

Der Bereich der Ergänzungssatzung „Forthausen“ unterteilt sich in unterschiedliche Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche:

 

Öffentliche Verkehrsfläche

  • Die bereits ausgebaute Erschließungsstraße mit Wendevorrichtung im Rahmen der Gesamterschließung in Forthausen ist als öffentliche Verkehrsfläche durch den Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ bereits 2007 planungsrechtlich gesichert worden und ins Eigentum der Stadt übergegangen. Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Forthausen“ schließt somit südlich unmittelbar an den Bebauungsplan an.

 

Regenversickerungsanlage

  • Die bereits ausgebaute Regenversickerungsanlage für die Straßenbaumaßnahme liegt östlich außerhalb der Ergänzungssatzung. Die hierfür erforderliche Zuwegung wird ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche innerhalb der Ergänzungssatzung planungsrechtlich gesichert und ist ins Eigentum der Stadt übergegangen.

 

Allgemeines Wohngebiet

 

  • Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

Die festgesetzte Aufschüttungsfläche ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf Standfestigkeit und Verunreinigung hin zu untersuchen. Bei der Feststellung von Schadstoffen sind diese ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

  • Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen.

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

  • Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Wohnbebauung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

 

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

  • Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

 

Auf dem westlichen Grundstück hat eine bauliche Entwicklung stattgefunden, die bauaufsichtlich bereinigt werden soll. Hierbei wurden, von der Ergänzungssatzung unabhängig, Lösungen zum ökologischen Ausgleich über das Öko-Konto der Stadt gefunden. Eine Entsiegelung von befestigten Grundstücksflächen ist in Abstimmung mit dem Eigentümer möglich.

 

Das östliche unbebaute Grundstück kann einen Teil des erforderlichen ökologischen Ausgleichs im südlichen Bereich, im Anschluss an die Ergänzungssatzung, realisieren.

 

Verbleibende Defizite an ökologischen Wertpunkten, ausgelöst durch die Ermittlungen in Bezug auf den gesamten Geltungsbereich der Ergänzungssatzung, müssen über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt werden.

 

Auf beiden Grundstücken wird schützenswerter Baumbestand erhalten. Weitere Maßnahmen beziehen sich auf die Ausgestaltung von Höhenunterschieden im Gartenbereich, Beschränkung der Bodenversiegelung, Fassadenbegrünung und Umzäunung der Grundstücke.

 

 

 

Zu A.

Abwägung der Anregungen zur Offenlage

 

a. Behörden, Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

 

1.1       BEW, Wipperfürth                                                                              (Anlage III /1.1)

 

1.2       PLEdoc, Essen                                                                                   (Anlage III /1.2)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.2 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

1.3       Die Deutsche Telekom, Bochum                                                    (Anlage III/ 1.3)

hat keine Bedenken. Sie möchte jedoch darauf hinweisen, dass im Zuge einer Bebauung eine Erweiterung des Telekommunikationsnetzes vorgesehen ist und dass auf die bestehenden Anlagen Rücksicht genommen werden muss.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

In die Ergänzungssatzung „Forthausen“ wird ein entsprechender Hinweis in den § 5 aufgenommen.

           

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Deutschen Telekom beschließt der Rat der Stadt, dass der Hinweis auf das Telekommunikationsnetz in die Ergänzungssatzung „Forthausen“ aufgenommen wird.

 

 

1.4       Das Rheinische Bodendenkmalpflege                                          (Anlage III / 1.4)

bittet um den Hinweis auf die Informationspflicht bei Bodenfunden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Dieser Hinweis ist bereits Bestandteil des § 5 der Ergänzungssatzung.

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.4 eingereichte Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

1.5       Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach                  (Anlage III/ 1.5)

verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange, hat jedoch insgesamt grundsätzlich keine Bedenken.

 

1.51     Die Untere Landschaftsbehörde äußert keine grundsätzlichen Bedenken. Der Art der Kompensation sowie der zugeordneten Maßnahmen des Öko-Kontos wird zugestimmt.

 

Der Rat der Stadt nimmt dies zur Kenntnis.

 

1.52     Die Untere Umweltschutzbehörde hat keine Bedenken, bittet jedoch folgende Hinweise zu beachten:

- Die überbaubare Fläche der Ergänzungssatzung liegt in einem Bereich von Böden mit zeitweiligem oder dauerhaftem Einstau von Grundwasser. Insofern ist eine bodentypologische Vorerkundung zu empfehlen, um entsprechende Abdichtungsmaßnahmen vorzunehmen.

- In der digitalen Bodenbelastungskarte bestehen keine Verdachtsmomente in Bezug auf die Wohnbebauung, doch werden für die Elemente Arsen und Blei Prüfwertüberschreitungen angegeben, sofern Kinderspielflächen entstehen sollten.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der § 5 „Rechtsgrundlagen“ der Ergänzungssatzung wird um folgende Hinweise ergänzt:

- „Im Satzungsgebiet ist der Einstau von Grundwasser zu erwarten. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind im Kellerbereich vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung gemäß den einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften vorbehalten“.

- „In der digitalen Bodenbelastungskarte bestehen keine Verdachtsmomente in Bezug auf die Wohnbebauung, doch werden für die Elemente Arsen und Blei Prüfwertüberschreitungen angegeben, sofern Kinderspielflächen entstehen sollten“.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die genannten Hinweise in die Ergänzungssatzung „Forthausen“ aufgenommen werden.

 

1.53     Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr hat keine Bedenken.

 

Der Rat der Stadt nimmt dies zur Kenntnis.

 

 

b. Öffentlichkeit

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen.

 

 

c. Redaktionelle Ergänzungen des Satzungstextes

 

Der Satzungstext wird wie folgt redaktionell ergänzt:

 

Der § 5 „Rechtsgrundlagen“ wird um folgende weitere Hinweise ergänzt:

 

·       Im Zuge einer weiteren Bebauung ist eine Erweiterung des Telekommunikationsnetzes vorgesehen. Auf bestehende Anlagen ist Rücksicht zu nehmen.

·       Im Satzungsgebiet ist der Einstau von Grundwasser zu erwarten. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind im Kellerbereich vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung gemäß den einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften vorbehalten.

·       In der digitalen Bodenbelastungskarte bestehen keine Verdachtsmomente im Bezug auf die Wohnbebauung, doch werden für die Elemente Arsen und Blei Prüfwertüberschreitungen angegeben, sofern Kinderspielflächen entstehen sollten.

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte wurden nicht vorgenommen.

In der Anlage IV ist die Ergänzungssatzung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen des Satzungstextes.

 

 

d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung

 

Die Begründung der Ergänzungssatzung „Forthausen“ wurde in folgenden Abschnitten ergänzt:

 

- Verkehrstechnische Erschließung / Versorgungsanlagen

- Bodenbelastungen / bestehende Aufschüttungsfläche

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage IV ist die Begründung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.

 

 

 

Zu B.

Beschluss der Ergänzungssatzung „Forthausen“

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die Ergänzungssatzung „Forthausen“ mit Planzeichnung und Begründung einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage IV) beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Forthausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (BauGB).

 

 

 

Weiteres Verfahren

 

Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) wird die Ergänzungssatzung „Forthausen“ rechtsverbindlich.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Plangebietsabgrenzung der Ergänzungssatzung „Forthausen“

 

Anlage II          Ausschnitt aus dem Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ mit den Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsfläche

 

Anlage III          Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Offenlage

 

Anlage IV         Satzungstext der Ergänzungssatzung „Forthausen“

mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan und Darstellung des ökologischen Ausgleichs durch das Öko-Konto der Stadt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I Geltungsbereich (559 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II Ausschnitt aus BP Forthausen (849 KB)      
Anlage 3 3 Anlage III Anschreiben der Träger öffentlicher Belange (297 KB)      
Anlage 4 4 Anlage IV Satzung Forthausen (3681 KB)