Beschlussvorschlag: Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw.
Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten
Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Beschlussvorschlag zu a) 1.3 / Seite 4 Bezogen auf die Stellungnahme der Deutschen Telekom beschließt
der Rat der Stadt, dass der Hinweis auf das Telekommunikationsnetz in die
Ergänzungssatzung „Forthausen“ aufgenommen wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 5 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren
Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die genannten Hinweise
in die Ergänzungssatzung „Forthausen“ aufgenommen werden. Beschlussvorschlag zu c) / Seite 6 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionellen Ergänzungen des Satzungstextes. Beschlussvorschlag zu d) / Seite 6 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung. Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung
„Forthausen“ / Seite 6 Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung
„Forthausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (BauGB). Sachverhalt: Bisheriges Planverfahren Mit Schreiben vom 02.12.03 beantragte die Bauverwaltung der
Stadt Wermelskirchen die Ergänzung der Innenbereichssatzung im südöstlichen
Bereich Forthausens. Begründet wurde dies mit der teilweisen Inanspruchnahme
eines privaten Grundstückes im Außenbereich für Anlagen des Straßenausbaus. Die
erforderliche Wendeanlage erschließt das verbleibende Restgrundstück, so dass
dies einer Bebauung zugeführt werden könnte. Hierfür ist jedoch die Ergänzung
der Innenbereichssatzung erforderlich. Der Bereich befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III
„Große Dhünntalsperre“ und in Teilbereichen im
Landschaftsschutzgebiet „Große Dhünntalsperre“. Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 10.05.04 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung
„Forthausen“ beschlossen (Anlage I). Die Tiefbaumaßnahmen des Straßenausbaus wurden durch den
Bebauungsplan DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ bereits 2007
planungsrechtlich gesichert (Anlage II). Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische
Begleitplan an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der
Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und
der erforderliche Ausgleich ermittelt. Innerhalb der Ergänzungssatzung „Forthausen“
liegen zwei Grundstücke im Besitz unterschiedlicher Eigentümer. Das westliche
Grundstück ist mit einem Altenteiler und weiteren Anbauten, Schuppen und
versiegelten Zufahrten belegt. Das östliche Grundstück ist unbebaut, doch
aufgeschüttet worden. Aufgrund dieser ganz unterschiedlichen Nutzungen erfolgte
eine getrennte Betrachtungsweise, die im landschaftspflegerischen Begleitplan
verschiedene Ausgleichsmaßnahmen festlegt; wegen der begrenzten Möglichkeiten
auf den Grundstücken selbst musste auf das Öko-Konto ausgewichen werden (Anlage
IV). Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 20.10.2008 die
öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat,
wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 10.11.08 bis zum
12.12.08 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden
ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum
12.12.08 aufgefordert. Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im
Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage
III). Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage IV) Der Bereich der Ergänzungssatzung „Forthausen“
unterteilt sich in unterschiedliche Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche: Öffentliche Verkehrsfläche
Regenversickerungsanlage
Allgemeines Wohngebiet
Das Regenwasser, das auf den
privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138
unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der
Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung
nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw.
genehmigen zu lassen. Die festgesetzte Aufschüttungsfläche
ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf Standfestigkeit und
Verunreinigung hin zu untersuchen. Bei der Feststellung von Schadstoffen sind
diese ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal
zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes
zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige
versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen. Die Geschossigkeit, Größe und Lage
der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die
städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt.
Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von
Reihenhäusern ist unzulässig. Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu
beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“
entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Um die Wohnbebauung in der
Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein
Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind
entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass
örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen
werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation
einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für
das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen. Die Festsetzungen beziehen sich vor
allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die
farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt. Bei dieser städtebaulichen
Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich
sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens
und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird
daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Auf dem westlichen Grundstück hat
eine bauliche Entwicklung stattgefunden, die bauaufsichtlich bereinigt werden
soll. Hierbei wurden, von der Ergänzungssatzung unabhängig, Lösungen zum
ökologischen Ausgleich über das Öko-Konto der Stadt gefunden. Eine Entsiegelung
von befestigten Grundstücksflächen ist in Abstimmung mit dem Eigentümer
möglich. Das östliche unbebaute Grundstück
kann einen Teil des erforderlichen ökologischen Ausgleichs im südlichen
Bereich, im Anschluss an die Ergänzungssatzung, realisieren. Verbleibende Defizite an
ökologischen Wertpunkten, ausgelöst durch die Ermittlungen in Bezug auf den
gesamten Geltungsbereich der Ergänzungssatzung, müssen über das Öko-Konto der
Stadt abgewickelt werden. Auf beiden Grundstücken wird
schützenswerter Baumbestand erhalten. Weitere Maßnahmen beziehen sich auf die
Ausgestaltung von Höhenunterschieden im Gartenbereich, Beschränkung der
Bodenversiegelung, Fassadenbegrünung und Umzäunung der Grundstücke. Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage a. Behörden, Träger öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind
verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen
geäußert: 1.1 BEW, Wipperfürth (Anlage
III /1.1) 1.2 PLEdoc, Essen (Anlage
III /1.2) Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.2
eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.3 Die Deutsche
Telekom, Bochum (Anlage
III/ 1.3) hat keine Bedenken. Sie möchte jedoch
darauf hinweisen, dass im Zuge einer Bebauung eine Erweiterung des
Telekommunikationsnetzes vorgesehen ist und dass auf die bestehenden Anlagen
Rücksicht genommen werden muss. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: In die Ergänzungssatzung
„Forthausen“ wird ein entsprechender Hinweis in den § 5
aufgenommen. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Deutschen Telekom beschließt der Rat der Stadt, dass der Hinweis auf das
Telekommunikationsnetz in die Ergänzungssatzung „Forthausen“
aufgenommen wird. 1.4 Das Rheinische
Bodendenkmalpflege (Anlage
III / 1.4) bittet um den Hinweis auf die
Informationspflicht bei Bodenfunden. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Dieser Hinweis ist bereits
Bestandteil des § 5 der Ergänzungssatzung. Der Rat der Stadt nimmt die unter
Punkt 1.4 eingereichte Stellungnahme zur Kenntnis. 1.5 Der Rheinisch-Bergische
Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage
III/ 1.5) verweist aus seinen Fachabteilungen
auf unterschiedliche Belange, hat jedoch insgesamt grundsätzlich keine
Bedenken. 1.51 Die Untere Landschaftsbehörde äußert
keine grundsätzlichen Bedenken. Der Art der Kompensation sowie der
zugeordneten Maßnahmen des Öko-Kontos wird zugestimmt. Der Rat der Stadt nimmt dies zur
Kenntnis. 1.52 Die Untere Umweltschutzbehörde
hat keine Bedenken, bittet jedoch folgende Hinweise zu beachten: - Die überbaubare Fläche der
Ergänzungssatzung liegt in einem Bereich von Böden mit zeitweiligem oder
dauerhaftem Einstau von Grundwasser. Insofern ist eine bodentypologische Vorerkundung
zu empfehlen, um entsprechende Abdichtungsmaßnahmen vorzunehmen. - In der digitalen
Bodenbelastungskarte bestehen keine Verdachtsmomente in Bezug auf die
Wohnbebauung, doch werden für die Elemente Arsen und Blei
Prüfwertüberschreitungen angegeben, sofern Kinderspielflächen entstehen
sollten. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Der § 5
„Rechtsgrundlagen“ der Ergänzungssatzung wird um folgende Hinweise
ergänzt: - „Im Satzungsgebiet ist der
Einstau von Grundwasser zu erwarten. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind im
Kellerbereich vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung
gemäß den einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften vorbehalten“. - „In der digitalen
Bodenbelastungskarte bestehen keine Verdachtsmomente in Bezug auf die
Wohnbebauung, doch werden für die Elemente Arsen und Blei
Prüfwertüberschreitungen angegeben, sofern Kinderspielflächen entstehen
sollten“. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die genannten
Hinweise in die Ergänzungssatzung „Forthausen“ aufgenommen werden. 1.53 Kreisstraßenbau-
und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr hat keine Bedenken. Der Rat der Stadt nimmt dies zur
Kenntnis. b. Öffentlichkeit Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen
vorgetragen. c. Redaktionelle Ergänzungen des Satzungstextes Der Satzungstext wird wie folgt redaktionell ergänzt: Der § 5 „Rechtsgrundlagen“ wird um
folgende weitere Hinweise ergänzt: · Im Zuge einer
weiteren Bebauung ist eine Erweiterung des Telekommunikationsnetzes vorgesehen.
Auf bestehende Anlagen ist Rücksicht zu nehmen. · Im Satzungsgebiet ist der Einstau
von Grundwasser zu erwarten. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind im
Kellerbereich vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung
gemäß den einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften vorbehalten. · In der digitalen
Bodenbelastungskarte bestehen keine Verdachtsmomente im Bezug auf die
Wohnbebauung, doch werden für die Elemente Arsen und Blei
Prüfwertüberschreitungen angegeben, sofern Kinderspielflächen entstehen
sollten. Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte
wurden nicht vorgenommen. In der Anlage IV ist die Ergänzungssatzung zum
Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen
Auslegung sind kenntlich gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen des
Satzungstextes. d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung Die Begründung der Ergänzungssatzung
„Forthausen“ wurde in folgenden Abschnitten ergänzt: - Verkehrstechnische Erschließung / Versorgungsanlagen - Bodenbelastungen / bestehende Aufschüttungsfläche Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden
nicht vorgenommen. In der Anlage IV ist die Begründung zum Beschluss
beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung
sind kenntlich gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der
Begründung. Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Forthausen“ Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die
Ergänzungssatzung „Forthausen“ mit Planzeichnung und Begründung
einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage IV)
beschließen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die
Ergänzungssatzung „Forthausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
(BauGB). Weiteres Verfahren Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10
Abs. 3 (BauGB) wird die Ergänzungssatzung „Forthausen“
rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung der
Ergänzungssatzung „Forthausen“ Anlage II Ausschnitt aus dem Bebauungsplan DA
Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ mit den Festsetzungen der
öffentlichen Verkehrsfläche Anlage III Schreiben
der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Anlage IV Satzungstext
der Ergänzungssatzung „Forthausen“ mit Planzeichnung und Begründung mit
landschaftspflegerischem Begleitplan und Darstellung des ökologischen
Ausgleichs durch das Öko-Konto der Stadt |
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