Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beauftragt
die Verwaltung, ein Verfahren zur Gebietsänderung gem. § 19 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NW) einzuleiten. Von der beabsichtigten Gebietsänderung betroffen sind die in Anlage
1.1 bis 1.5 c dargestellten Bereiche. Sachverhalt: Bereits im Jahr 2007 fanden erste Gespräche zwischen den
Städten Remscheid und Wermelskirchen hinsichtlich eines möglichen
Flächentauschs statt. Anlass hierzu bildete insbesondere der Grenzverlauf
zwischen den beiden Städten im Bereich des Freibads Eschbachtal. Die Stadtgrenze zeigt hier den historischen Verlauf des
Baches auf, die heutige Situation ist jedoch eine andere: So verläuft die Stadtgrenze z.T. durch das
Freibadareal und sogar durch das zugehörige Betriebsgebäude. Die Stadt Remscheid schlug daher vor, den Verlauf der
Stadtgrenze so zu verlegen, dass das Freibad vollständig auf Remscheider
Stadtgebiet liegt. Außerdem bestand der Wunsch nach weiteren
Arrondierungsflächen, u.a. dem Parkplatz Mebusmühle. In der Folgezeit wurden von den Beteiligten Vorschläge für
„Tauschgrundstücke“ entwickelt, die jedoch entweder bei der Stadt
Remscheid oder der Stadt Wermelskirchen auf Vorbehalte stießen. Schließlich
konnte Mitte 2008 ein für beide Seiten akzeptabler Kompromiss erarbeitet werden.
Dieser sieht folgende Grenzänderungen vor:
*) Grundstückstausch
innerhalb der Verkehrsfläche der K 3 **) die Hausgärten der Gebäude Preyersmühle
sowie eine Gebäudeteilfläche liegen zurzeit noch auf Remscheider Stadtgebiet ***) Die Wellershauser Brücke (K 21) sowie ein
Gebäudeteil des südlich angrenzenden Gewerbebetriebs in Preyersmühle (Talsperre
10) liegen zurzeit noch auf Remscheider Stadtgebiet ****) In Bereichen Schlepenpohl und Heienbrucher
Hammer soll die neue Stadtgrenze an den Verlauf des Eschbachs angepasst werden Die betroffenen Fachämter wurden bereits beteiligt; Bedenken
gegen die geplante Gebietsänderung wurden nicht vorgebracht. Die in § 19 (1) Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)
geforderte Unterrichtung der Aufsichtsbehörde über die Aufnahme von
Verhandlungen zwischen den Städten Remscheid und Wermelskirchen ist erfolgt. Im weiteren Verfahren sind gem. § 19 (2) GO NW der Wille der
betroffenen Bevölkerungin der Weise festzustellen, dass den Räten der
beteiligten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Dem wird
dadurch Rechnung getragen, dass dem Rat der Stadt der Geboetsänderungsvertrag
zur Beratung und Beschlussfasssung vorgelegt wird. Weiterhin sind die betroffenen
Gemeindeverbände (hier der Rheinisch-Bergische Kreis) zu hören. Das Ergebnis dieser
Anhörung wird ebenfalls dem Rat der Stadt vorgelegt. Die beteiligten Städte schließen einen
Gebietsänderungsvertrag gem. § 18 GO NW, der die für die Auseinandersetzung,
die Rechtsnachfolge und die Überleitung des Ortsrechts notwendigen Bestimmungen
enthält. Bei der Gebietsänderung zwischen Remscheid und
Wermelskirchen handelt es sich um einen Fall geringer Bedeutung, daher bedarf
diese Änderung an Gemeindegebieten gem. § 19 (3) GO NW keines Gesetzes, sondern
kann durch einfache Entscheidung rechtskräftig werden. Da die Grenze zweier
Regierungsbezirke betroffen ist, obliegt diese Entscheidung nicht der Bezirksregierung
Köln sondern dem Innenministerium Nordrhein-Westfalen. Anlage/n: Anlage 1 Übersichtsplan Grundstückstausch
Eschbachtal Anlage
1.1 Fläche 1 – Mebusmühle /
Inzestraße Anlage
1.2 Fläche 2 – Freibad
Eschbachtal Anlage
1.3 Fläche 3 – Preyersmühle Anlage
1.4 Fläche 4 – Brücke
Wellershausen Anlage
1.5a Fläche 5a – Schlepenpohl
(1) Anlage
1.5b Fläche 5b – Schlepenpohl
(2) Anlage
1.5c Ffläche 5c – Heienbrucher
Hammer
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