Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Wermelskirchen und der Stadt Remscheid in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Original der Niederschrift beizufügen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren zu dem Gebietsänderungsvertrag mit den zu beteiligenden Behörden durchzuführen. Sachverhalt:
Bereits im Jahr 2007 fanden erste Gespräche zwischen den Städten Remscheid und Wermelskirchen hinsichtlich eines möglichen Flächentauschs statt. Anlass hierzu bildete insbesondere der Grenzverlauf zwischen den beiden Städten im Bereich des Freibads Eschbachtal.
Die Stadtgrenze zeigt hier den historischen Verlauf des Baches auf, die heutige Situation ist jedoch eine andere: So verläuft die Stadtgrenze z.T. durch das Freibadareal und sogar durch das zugehörige Betriebsgebäude.
Die Stadt Remscheid schlug daher vor, den Verlauf der Stadtgrenze so zu verlegen, dass das Freibad vollständig auf Remscheider Stadtgebiet liegt. Außerdem bestand der Wunsch nach weiteren Arrondierungsflächen, u.a. dem Parkplatz Mebusmühle.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat die Verwaltung in der Sitzung am 22.06.2009 beauftragt, ein Verfahren zur Gebietsänderung gem. § 19 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen einzuleiten.
Die in § 19 (1) Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) geforderte Unterrichtung der Aufsichtsbehörde über die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Städten Remscheid und Wermelskirchen ist erfolgt.
Im weiteren Verfahren ist gem. § 19 (2) GO NW der Wille der betroffenen Bevölkerung in der Weise festzustellen, dass den Räten der beteiligten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Rat der Stadt der Gebietsänderungsvertrag zur Beratung und Beschlussfasssung vorgelegt wird. Weiterhin sind die betroffenen Gemeindeverbände (hier der Rheinisch-Bergische Kreis) zu hören. Dies erfolgt seitens des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen nach erfolgtem Beschluss durch den Rat der Stadt Wermelskirchen.
Die beteiligten Städte schließen einen Gebietsänderungsvertrag gem. § 18 GO NW, der die für die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge und die Überleitung des Ortsrechts notwendigen Bestimmungen enthält.
Bei der Gebietsänderung zwischen Remscheid und Wermelskirchen handelt es sich um einen Fall geringer Bedeutung, daher bedarf diese Änderung an Gemeindegebieten gem. § 19 (3) Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen keines Gesetzes, sondern kann durch einfache Entscheidung rechtskräftig werden. Da die Grenze zweier Regierungsbezirke betroffen ist, obliegt diese Entscheidung dem Innenministerium Nordrhein-Westfalen.
Der in Abstimmung mit der Stadt Remscheid erarbeitete Entwurf des Gebietsänderungsvertrages mit den dort genannten Anlagen ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Anlage/n:
Entwurf des Gebietsänderungsvertrages mit den dort genannten Anlagen
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