Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt den vorgelegten dritten Frauenförderplan für den Zeitraum von drei Jahren (2009 bis 2011). Sachverhalt: Entsprechend § 5 a des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) hat jede Kommunalverwaltung mit mindestens 20 Beschäftigten jeweils für den Zeitraum von drei Jahren einen Frauenförderplan zu erstellen. Der Frauenförderplan ist fortzuschreiben.
Frauenförderpläne sind durch die Vertretung der kommunalen Körperschaft zu beschließen.
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