Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die vorgelegte erste Fortschreibung des Frauenförderplans für den Zeitraum von drei Jahren (2004 bis 2006). Sachverhalt: Entsprechend § 5 a des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) hat jede Kommunalverwaltung mit mindestens 20 Beschäftigten jeweils für den Zeitraum von drei Jahren einen Frauenförderplan zu erstellen. Der Frauenförderplan ist fortzuschreiben. Frauenförderpläne sind durch die Vertretung der kommunalen Körperschaft zu beschließen.
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