Beschlussvorschlag: Das
Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Sachverhalt: Auf
die als Anlage beigefügte Anregung wird verwiesen. Gem.
§ 24 Abs. 1 hat „jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der
Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.“ Die
Frage der Festlegung des Wahltermins der Kommunalwahl ist eine
„Angelegenheit der Gemeinde“, zumindest im weiteren Sinne, da der
Wahltermin zwar vom Innenminister festgelegt wird, dieser aber Auswirkungen auf
die Gemeinden hat. Da
das Recht, Anregungen an den Rat zu
richten, „jedem“ zusteht und nicht auf die Einwohner bzw. Bürger
der jeweiligen Gemeinde beschränkt ist, ist die Anregung des Einwohners aus Burscheid
auch an den Rat der Stadt Wermelskirchen zulässig. Gem.
§ 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen ist der Haupt- und Finanzausschuss
zuständig für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden. Daher ist diese zunächst
in einer Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zu behandeln. Anlage/n:
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