Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Sachverhalt:
Auf die als Anlage beigefügte Anregung wird verwiesen.
Gem. § 24 Abs. 1 hat „jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.“
Da das Recht, Anregungen an den Rat zu richten, „jedem“ zusteht und nicht auf die Einwohner bzw. Bürger der jeweiligen Gemeinde beschränkt ist, ist die Anregung des Diözesanrates der Katholiken im Erzbistum Köln zulässig.
Gem. § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen ist der Haupt- und Finanzausschuss zuständig für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden. Daher ist diese zunächst in einer Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zu behandeln. Anlage/n:
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