Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt wählt in die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Bergisch Land als Mitglied bzw. stv. Mitglied: (einsetzen nach Anlage). Sachverhalt:
Nach § 5 Absatz 1 der Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Bergisch Land in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) wählen die Mitgliedsgemeinden je angefangene 5.000 Einwohner einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Verbandsversammlung. Hiernach sind für die Stadt Wermelskirchen acht Vertreter in die Verbandsversammlung zu wählen.
Nach § 15 Abs. 2 GkG werden die Mitglieder und stv. Mitglieder der Verbandsversammlung „durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt.“ Daher müssen die Mitglieder und stv. Mitglieder der Verbandsversammlung Ratsmitglieder oder Dienstkräfte der Stadt Wermelskirchen sein. Weiterhin muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Stadt Wermelskirchen dazu zählen.
Es sind also 7 Ratsmitglieder und der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Stadt Wermelskirchen und ebenso viele Stellvertreter in die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Bergisch Land zu wählen.
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