Beschlussvorschlag: Die Ratsmitglieder wählen in die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Bergisch Land Mitglied Stellvertreter Sachverhalt: Nach § 5 Absatz 3 der Satzung des Volkshochschulzweckverbandes wählen die Mitgliedsgemeinden je angefangene 5000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Hiernach sind für die Stadt Wermelskirchen acht Vertreter in die Verbandsversammlung zu wählen. Die Vertreter und deren Stellvertreter sind nach § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit durch die Vertretungskörperschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu bestimmen. Nach Änderung der GO NW § 113 Absatz 2 gehört der Hauptverwaltungsbeamte bzw. ein von ihm bestellter Vertreter dem Aufsichtsrat an. Das heißt es sind sieben Vertreter zu wählen.
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