Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt bestellt gemäß §§ 63 und 113 GO NW neben dem Bürgermeister als Vertreter der Stadt in die Verbandsversammlung: (einsetzen nach Anlage).
Ferner wird als Delegierter der Stimmgruppe „kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden“ vorgeschlagen: (einsetzen nach Anlage). Sachverhalt:
Gemäß §§ 63 (2) und 113 GO NW ist der Bürgermeister und ein weiterer Vertreter der Stadt Wermelskirchen in der Verbandsversammlung vom Rat der Stadt zu bestellen. Nach der Satzung des Wupperverbandes (§ 10 Absatz 1) können sich Delegierte in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen.
Darüber hinaus war in Abstimmung mit den anderen Gebietskörperschaften ein Vertreter der Stadt Wermelskirchen als Stimmgruppendelegierter der kreisfreien Städte, kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der Verbandsversammlung vertreten.
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