Vorlage - RAT/1802/2010  

 
 
Betreff: 2. Ergänzungssatzung "Eipringhausen (nördlicher Bereich)"

A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B. Beschluss der Satzung
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
01.03.2010 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
08.03.2010 
Sitzung des Rates der Stadt (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I Geltungsbereich  
Anlage II Schreiben TÖB  
Anlage III Planzeichnung Offenlage  
Anlage IV Satzung komplett  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A.

Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.4 / Seite 5

Bezogen auf die Stellungnahme der BEW beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 6

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen zur ortsbildprägenden Eiche entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.54 / Seite 6

Bezogen auf die Stellungnahme der Fachabteilung Artenschutz beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu c) / Seite 7

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die Änderung der Planzeichnung.

 

Beschlussvorschlag zu d) / Seite 7

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des Satzungstextes.

 

Beschlussvorschlag zu e) / Seite 8

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.

 

Zu B.

Beschluss der 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ / Seite 8

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisheriges Planverfahren

 

Mit Schreiben vom 09.03.07 beantragte der Eigentümer die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um landwirtschaftlich genutztes Grünland im Anschluss an die bestehende Bebauung am südöstlichen Rand des nördlichen Teils der Ortslage Eipringhausen. Die Erschließung ist durch die Anliegerstraße „In der Kuhle“ gesichert.

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 14.05.07 wurde die Abgrenzung zur 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ beschlossen (Anlage I).

 

Die 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nörd. Bereich)“ liegt im Landschaftsplan Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises. In der Entwicklungskarte wird das Gebiet der Ergänzungssatzung mit dem Entwicklungsziel Nr. 1 ausgewiesen. Hier wird die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft angestrebt.

 

Das Grundstück wird heute überwiegend als landwirtschaftliches Grünland genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden gemischten Bauflächen nicht erforderlich.

 

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Ein Quellbereich ist nicht unmittelbar betroffen.

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan von dem Grundstückseigentümer an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt.

 

Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 14.09.2009 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 28.09.09 bis zum 30.10.09 durchgeführt.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 30.10.09 aufgefordert.

 

Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage II).

 

 

Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage IV)

 

Die 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ beinhaltet zwei Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche:

 

Öffentliche Verkehrsfläche

 

·         Die Böschungsfläche der bereits ausgebauten Gesamterschließung „In der Kuhle“ wird als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert und befindet sich im Eigentum der Stadt. Der Ein- und Ausfahrtsbereich für Garagen und Stellplätze wird eingeschränkt. Die bestehende ortsbildprägende Eiche (Wurzelbereich) ist zu erhalten.

 

Gemischte Baufläche/Dorfgebiet

 

·         Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

·         Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen.

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es ist maximal ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

 

Um die Nutzungsart auf das bestehende Wohnen zu beschränken, sind alle störenden Nutzungen und die Ausnahme für ein „gemischte Baufläche/Dorfgebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

·         Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Entwicklung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

·         Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

 

Die Abgrenzung der 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ umfasst den Bereich, der für maximal ein Baugrundstück mit einem Einzelhaus in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf dem Grundstück des betroffenen Eigentümers liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen.

 

Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ für die Wohnbebauung innerhalb der 2. Ergänzungssatzung wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes ein geringer ökologischer Ausgleich durch eine Mischhecke auf dem Grundstück selbst ausgeglichen werden kann.

Das gesamte entstehende Defizit wird auf Grund der eingeschränkten Grundstücksgröße nicht unmittelbar angrenzend erreicht. Aus diesem Grund muss der größte Teil des ökologischen Ausgleichs über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt werden (Anlage IV). Hierzu ist eine einvernehmliche Abstimmung mit dem Eigentümer erfolgt.

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage

 

a. Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1              PLEdoc, Essen                                                                                                  (Anlage II /1.1)

 

1.2              Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Wipperfürth                                          (Anlage II /1.2)

 

1.3              LVR - Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn                                                        (Anlage II /1.3)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.3 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.4              Die BEW, Wipperfürth                                                                                                  (Anlage II /1.4)

              hat keine Bedenken bittet jedoch um folgenden Hinweis:

Der Leitungsbestand der BEW sollte bei der Planung berücksichtigt werden und bei Grundbesitzänderungen gesichert werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Aus den der Stellungnahme beigefügten Planunterlagen geht hervor, dass die unterschiedlichen Versorgungstrassen der BEW alle in der öffentlichen Verkehrsfläche „In der Kuhle“ verlaufen. Von daher sind sie bereits gesichert. In dem Satzungstext wird der § 5 Rechtsgrundlagen um folgenden Hinweis ergänzt:

„Im Rahmen der Baugenehmigung ist die BEW als Versorgungsträger zu beteiligen und der Leitungsbestand zu berücksichtigen“.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der BEW beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

 

1.5              Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach                            (Anlage II/ 1.5)

hat insgesamt grundsätzlich keine Bedenken. Der Ergänzungssatzung wird nicht widersprochen.

 

1.51              Die Untere Landschaftsbehörde äußert folgende Hinweise und Anregungen:

-              Bedingt durch den Höhenunterschied zwischen Straßen- und Grünlandniveau sind für die Erschließung erhebliche Abgrabungen erforderlich. Die ortsbildprägende Eiche kann durch die Bautätigkeit beeinträchtigt werden. Es sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich.

-              Zugunsten der ortsbildprägenden Eiche sollte die überbaubare Grundstücksfläche verkleinert werden (auf 10 m Breite und 12 m Tiefe), um das Konfliktpotenzial zu verkleinern.

-              Der Zufahrtsbereich sollte mit max. 10 m Breite zugelassen werden.

-              Die Erhaltung der Eiche sollte festgesetzt werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

- Die ausgewiesene Baugrenze wird im Bereich der südwestlichen Spitze zurückgenommen. Das Baufenster ermöglicht somit immer noch ein Wohngebäude in einer max. Breite von 12,0 m parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche. Somit entsteht ein erheblicher Abstand des geplanten Wohngebäudes zur ortsbildprägenden Eiche (Anlage III).

- Der in der Planzeichnung festgesetzte nördliche Zufahrtsbereich hat bereits eine Breite von 8,0 m. Ansonsten ist in Richtung des bestehenden Baumes ein Ein- und Ausfahrtverbot bereits festgesetzt.

- Die ortsbildprägende Eiche steht unterhalb des Böschungsfußes außerhalb der Ergänzungssatzung. Der Stamm befindet sich im Grenzverlauf der öffentlichen Straßenfläche „In der Kuhle“ und dem benachbarten Wiesengrundstück eines dritten Eigentümers. Die Ergänzungssatzung kann daher den erhaltenswerten Baum nicht komplett mit einschließen. Alle Festsetzungen können sich daher nur auf die Teile des Baumes (Wurzelbereich) beziehen, die in der öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder durch das geplante Gebäude innerhalb der Ergänzungssatzung beeinträchtigt werden.

Im landschaftspflegerischen Begleitplan, der mit Inhalt der Ergänzungssatzung ist, wurde in § 4 der Schutz des Einzelbaumes bereits festgesetzt. Der Satzungstext wird in § 2 „öffentliche Verkehrsfläche“ ebenfalls um die Festsetzung des Erhalts der ortsbildprägenden Eiche (Wurzelbereich) ergänzt. Den Anregungen wird gefolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen zur ortsbildprägenden Eiche entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

 

1.52              Die Untere Umweltschutzbehörde trägt keine Bedenken, Anregungen und Hinweise vor.

 

1.53              Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr äußert keine Bedenken.

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.52 bis 1.53 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.54              Aus Sicht des Artenschutzes bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird um folgenden Hinweis gebeten:

-              Eine erneute Beteiligung ist erforderlich, wenn bei Rodungen geschützte Arten               betroffen sein könnten.

-              Die baugenehmigungsbedingte Entfernung von Bäumen und Gebüsch sollte               grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis 30. September nach Möglichkeit nicht               erfolgen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

- Im landschaftspflegerischen Begleitplan wird in der Bestandserfassung kein Gehölzbestand festgestellt. Es handelt sich hierbei um eine Grünlandfläche. Der ortsbildprägende Baum wird als Bestand festgesetzt und muss erhalten bleiben.

- Die vorgeschlagenen Hinweise sind nur erforderlich, wenn das Grundstück auf längere Sicht nicht als Bauland genutzt wird und sich eine andere Vegetation etablieren würde. In dem Satzungstext wird der § 5 Rechtsgrundlagen um folgenden Hinweis ergänzt:

„Die baugenehmigungsbedingte Entfernung von Bäumen und Gebüsch sollte grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis 30. September nach Möglichkeit nicht erfolgen. Im Rahmen der Baugenehmigung wird eine Beteiligung zum Artenschutz erforderlich, wenn sich auf dem bisher unbebauten Grundstück nach längerer Zeit eine andere Vegetation etabliert hat, als im landschaftspflegerischen Begleitplan festgestellt“.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Fachabteilung Artenschutz beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

 

 

b. Öffentlichkeit

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen.

 

 

c. Änderung der Planzeichnung

 

Die Planzeichnung in Anlage III wird wie folgt geändert:

 

Die ausgewiesene Baugrenze zur Offenlage wird im Bereich der südwestlichen Spitze zurückgenommen. Das Baufenster ermöglicht somit immer noch ein Wohngebäude in einer max. Breite von 12,0 m parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche. Somit entsteht ein erheblicher Abstand des geplanten Wohngebäudes zur ortsbildprägenden Eiche.

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte wurden nicht vorgenommen.

In der Anlage IV ist die geänderte Planzeichnung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind in Anlage III kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die Änderung der Planzeichnung.

 

 

d. Redaktionelle Ergänzungen des Satzungstextes

 

Der Satzungstext wird wie folgt redaktionell ergänzt:

 

Der § 2 „Öffentliche Verkehrsfläche“ wird um folgenden Satz ergänzt:

-              Die bestehende ortsbildprägende Eiche (Wurzelbereich) ist zu erhalten.

 

Der § 5 „Rechtsgrundlagen“ wird um folgende Hinweise ergänzt:

-              Im Rahmen der Baugenehmigung ist die BEW als Versorgungsträger zu beteiligen und               der Leitungsbestand zu berücksichtigen.

-              Die baugenehmigungsbedingte Entfernung von Bäumen und Gebüsch sollte grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis 30. September nach Möglichkeit nicht erfolgen. Im Rahmen der Baugenehmigung wird eine Beteiligung zum Artenschutz erforderlich, wenn sich auf dem bisher unbebauten Grundstück nach längerer Zeit eine andere Vegetation etabliert hat, als im landschaftspflegerischen Begleitplan festgestellt.

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte wurden nicht vorgenommen.

In der Anlage IV ist die Ergänzungssatzung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des Satzungstextes.

 

 

e. Redaktionelle Ergänzung der Begründung

 

Die Begründung der 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ wurde in folgenden Abschnitten ergänzt:

 

- Verkehrstechnische Erschließung

- Kanalnetz und Niederschlagswasser

- Art und Maß der baulichen Nutzung

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage IV ist die Begründung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.

 

 

Zu B

Beschluss der 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ mit Planzeichnung und Begründung einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage IV) beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

 

 

Weiteres Verfahren

 

Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die

2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ rechtsverbindlich.

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I                            Plangebietsabgrenzung der 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“

 

Anlage II               Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Offenlage

 

Anlage III              Änderung der Planzeichnung im Vergleich zum Offenlageexemplar

 

Anlage IV              Satzungstext der 2. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (nördl. Bereich)“ mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I Geltungsbereich (451 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II Schreiben TÖB (277 KB)      
Anlage 3 3 Anlage III Planzeichnung Offenlage (263 KB)      
Anlage 4 4 Anlage IV Satzung komplett (7976 KB)