Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Übersichten zu den Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2009 in das Haushaltsjahr 2010 zur Kenntnis. Sachverhalt:
Die Mittelübertragung (Ermächtigungsübertragung) erfolgt aufgrund des § 22 GemHVO NRW. Ermächtigungsübertragungen kommen sowohl für die Teilergebnispläne (Aufwendungen) und die konsumtiven Teilfinanzpläne (Auszahlungen) sowie für die investiven Teilfinanzpläne in Betracht. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.
Gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW ist dem Rat der Stadt eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Im Gegensatz zu den früheren Haushaltsausgaberesten, die bei der Bildung bzw. bei Abgängen hierauf im Folgejahr auch bei der Abwicklung direkte Auswirkungen auf das Rechnungsergebnis hatten (Beispiel: Ansatz 100.000 €, verausgabt 50.000 €, Haushaltsausgaberest 50.000 €, Ergebnis im alten Haushaltsjahr = 100.000 €), stehen die übertragenen Mittel bei den einzelnen Positionen neben ggf. gebildeten Haushaltsansätzen zur Verfügung. Erst bei Eintritt von Aufwendungen und Auszahlungen wirken sie sich auf die Ergebnisrechnung bzw. die Finanzrechnung im folgenden Haushaltsjahr (hier 2010) verschlechternd aus.
Im Ergebnisplan wurden nur relativ wenige Ermächtigungsübertragungen durch den Stadtkämmerer verfügt. Im Bereich der Investitionen wurden die Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen getrennt für
? die Tiefbaumaßnahmen (getrennt, da hier die höchste Anzahl an Maßnahmen und Übertragungen) sowie
? alle übrigen Maßnahmen/Beschaffungen
in Auflistungen erfasst.
Die Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan können sich betragsmäßig maximal in der Höhe der Gesamtsummen der Spalten 9 + 10 bzw. 9 der Auflistungen ergeben. Werden die Übertragungen nicht in voller Höhe durch Auszahlungen/Buchungen in Anspruch genommen, führen sie in der Konsequenz zu einer geringeren Ergebnisbelastung in 2010.
Soweit Ermächtigungsübertragungen zu Auszahlungen im investiven Bereich erfolgen, können nicht in Anspruch genommene Ermächtigungen weiter übertragen werden, bei Baumaßnahmen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Werden Ermächtigungen für Aufwendungen gem. § 22 GemHVO NRW übertragen, ist nach § 43 Abs. 3 GemHVO NRW in deren Höhe im Eigenkapital eine zweckgebundene Deckungsrücklage anzusetzen.
Gem. § 86 Abs. 2 GO NRW gilt die Kreditermächtigung 2009 bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung. Unter Bezugnahme auf diese Vorschrift wurde vom Stadtkämmerer eine Übertragung der Kreditermächtigung 2009 in Höhe von 1.200.000 € verfügt. Diese steht somit neben der Kreditermächtigung 2010 gem. Haushaltssatzung 2010 für Kreditaufnahmen und damit zur Abdeckung der übertragenen Auszahlungsermächtigungen zur Verfügung.
Die Übersichten werden hiermit dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat der Stadt zur Kenntnis vorgelegt.
Eine Vorlage in der ersten Sitzung des Rates der Stadt am 08.03.2010 war nicht möglich, weil noch bis zum 31.03.2010 auf das „alte“ Haushaltsjahr 2009 gebucht wurde. Die Handreichungen des Innenministeriums zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement führen aus, dass eine Inanspruchnahme der Ermächtigungsübertragungen erst nach Kenntnisnahme der Übersicht durch den Rat der Stadt erfolgen kann. Dies ist in der Praxis nicht einzuhalten, müsste doch dann bereits eine Kenntnisnahme direkt zu Anfang des Jahres, also Anfang Januar, erfolgen.
Anlage/n:
- Übersicht Ermächtigungsübertragungen im Ergebnisplan und konsumtiven Finanzplan - Übersicht Ermächtigungsübertragungen von investiven Auszahlungen im Bereich des Tiefbauamtes - Übersicht Ermächtigungsübertragungen von investiven Auszahlungen im Bereich der Fachämter – außer Tiefbauamt - Übersicht Übertragung Kreditermächtigung
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