Vorlage - RAT/1324/2008  

 
 
Betreff: Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) aus dem Haushaltsjahr 2007 nach 2008
Status:öffentlich  
Verfasser:Stubenrauch
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Stubenrauch, Klaus
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
16.06.2008 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
23.06.2008 
23. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage Mittelübertragungen  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Übersichten zu den Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2007 in das Haushaltsjahr 2008 zur Kenntnis und stimmt den berücksichtigten Ermächtigungsübertragungen zu.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

Die Stadt Wermelskirchen hat zum 01.01.2007 das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) eingeführt. Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 11.12.2006 die Haushalts­satzung mit NKF-Haushalt für das Jahr 2007 beschlossen.

 

Nach den Bestimmungen der alten Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) war die Bildung von Haushaltsausgaberesten bei erforderlichen Mittelübertragungen in das kommende Haushaltsjahr ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung und wurde dem Rat der Stadt im Rahmen des Rechenschaftsberichtes zur Kenntnis gegeben.

 

Die Mittelübertragung (Ermächtigungsübertragung) erfolgt aufgrund des § 22 der wegen des NKF geänderten  GemHVO.

Ermächtigungsübertragungen kommen sowohl für die Teilergebnispläne (Aufwendungen) und die konsumtiven Teilfinanzpläne (Auszahlungen) sowie für die investiven Teilfinanzpläne in Betracht. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Posi­tionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.

 

Gem. § 22 Abs. 4 GemHVO ist dem Rat der Stadt eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.

 

Im Gegensatz zu den früheren Haushaltsausgaberesten, die bei der Bildung bzw. bei Abgängen hierauf im Folgejahr auch bei der Abwicklung direkte Auswirkungen auf das Rechnungsergebnis hatten (Beispiel: Ansatz 100.000 €, verausgabt 50.000 €, Haushalts­ausgaberest 50.000 €, Ergebnis im alten Haushaltsjahr = 100.000 €) stehen die übertra­genen Mittel bei den einzelnen Positionen neben ggf. gebildeten Haushaltsansätzen zur Verfügung. Erst bei Eintritt von Aufwendungen und Auszahlungen wirken sie sich auf die Ergebnisrechnung bzw. die Finanzrechnung im folgenden Haushaltsjahr (hier 2008) verschlechternd  aus.

 

Im Ergebnisplan wurden nur wenige Ermächtigungsübertragungen durch den Stadtkäm­merer verfügt. Im Bereich der Investitionen wurden die Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen getrennt für

 

        den Tiefbaumaßnahmen (getrennt, da hier die höchste Anzahl an Maßnahmen und Übertragungen) sowie 

 

        alle übrigen Maßnahmen/Beschaffungen

 

in Auflistungen erfasst.

 

Die Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan können sich betragsmäßig maximal in der Höhe der Gesamtsummen der Spalte  9 + 10 bzw. 9 der Auflistungen ergeben. Werden die Übertragungen nicht in voller Höhe durch Auszahlungen/Buchungen in Anspruch genommen, führen sie in der Konsequenz zu einer geringeren Ergebnisbelastung in 2008.  

 

Soweit Ermächtigungsübertragungen zu Auszahlungen im investiven Bereich erfolgen, können nicht in Anspruch genommene Ermächtigungen weiter übertragen werden, bei Baumaßnahmen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Ver­­mö­­gensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.       

 

Werden Ermächtigungen für Aufwendungen gem. § 22 GemHVO übertragen, ist nach § 43 Abs. 3 GemHVO in deren Höhe im Eigenkapital eine zweckgebundene Deckungsrücklage anzusetzen.

  

Die Übersichten werden hiermit dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat der Stadt zur Kenntnis und zur Zustimmung vorgelegt.

 

Eine Vorlage in der ersten Sitzung des Rates der Stadt am 10.03.2008 war nicht möglich, weil noch im März auf das alte Haushaltsjahr 2007 gebucht wurde. Die  Handreichungen des Innenministeriums zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement führen aus, dass eine Inanspruchnahme der Ermächtigungsübertragungen erst nach Kenntnisnahme der Übersicht durch den Rat der Stadt erfolgen kann. Dies ist in der Praxis nicht einzuhalten, müsste doch dann bereits eine Kenntnisnahme direkt zu Anfang des Jahres, also Anfang Januar, erfolgen.

 

Soweit im Jahr 2008 eine Planfortschreibung im Rahmen eines Nachtragshaushaltes erforderlich wird, wären die Haushaltsansätze um die Ermächtigungsübertragungen gem. den beigefügten Übersichten zu erhöhen.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

-                      Übersicht Ermächtigungsübertragungen im Ergebnisplan und konsumtiven Finanzplan

-                      Übersicht Ermächtigungsübertragungen von investiven Auszahlungen im Bereich 

des Tiefbauamtes

-                      Übersicht Ermächtigungsübertragungen von investiven Auszahlungen im Bereich

            der Fachämter – außer Tiefbauamt                                

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage Mittelübertragungen (146 KB)      
Stammbaum:
RAT/1324/2008   Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) aus dem Haushaltsjahr 2007 nach 2008   Kämmerei   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/1631/2009   Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) aus dem Haushaltsjahr 2008 nach 2009   Kämmerei   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/1878/2010   Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) aus dem Haushaltsjahr 2009 nach 2010   Kämmerei   Beschlussvorlage öffentlich