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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Einkaufszentrum mit Freizeit-, Sport- und Vergnügungsstätten“ gemäß § 2 (1) BauGB. Die Gebietsabgrenzung liegt westlich der Viktoriastraße und östlich des bestehenden Einkaufszentrums. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 83 „Entertainment-Center Viktoriastraße“ gemäß § 2 (1) BauGB. Das Plangebiet liegt westlich der Viktoriastraße und östlich des bestehenden Einkaufszentrums. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB angewendet werden kann und, wenn möglich, entsprechend zu verfahren.
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren:
Für das bestehende Gewerbegebäude Viktoriastraße 6 (ehemals ARO-Bodenbeläge) wird seit geraumer Zeit seitens des Eigentümers eine Folgenutzung für den Gebäudebestand gesucht.
Aus Sicht des Eigentümers bietet sich an dieser Stelle die Einrichtung eines „Entertainment-Centers“ mit einer Grundfläche von ca. 600 qm an. Das Center soll mit 4 unterschiedlichen, funktionell von einander getrennten Bereichen (Konzessionen) ausgestattet werden.
Zu diesem Konzept ist eine Bauvoranfrage gestellt worden, die aber planungsrechtlich nach § 34 BauGB (im unbeplanten Innenbereich) nicht positiv beschieden werden kann, da bei der Größenordnung des Vorhabens keine Einfügung gegeben ist. Durch die angestrebte räumliche Ausdehnung des Objekts (Anzahl Konzessionen/ Grundfläche) handelt es sich eindeutig um eine kerngebietstypische Größenordnung.
Um dennoch eine Realisierung des Projekts an dieser Stelle zu erreichen, ist nach Auffassung des beratenden Rechtsanwaltes der Stadt eine Bauleitplanung erforderlich.
Demnach wäre der Flächennutzungsplan (FNP) an dieser Stelle zu ändern und gleichzeitig ein entsprechender Bebauungsplan aufzustellen. Die bisherige Darstellung im FNP als „Sondergebiet Einkaufszentrum“ müsste für einen Teilbereich (Intersport / ehemals ARO) als „Einkaufszentrum mit Freizeit-, Sport- und Vergnügungsstätten“ geändert und ergänzt werden. Eine solche Kombination in einem Sondergebiet wäre vom Grundsatz her zulässig.
Auf der Ebene des Bebauungsplanes ist aber darauf zu achten, dass der dann zulässige Rahmen für die Nutzung mit Vergnügungsstätten begrenzt bleibt. Dies vor allem im Hinblick auf die Nutzung zur Nachtzeit, da sich angrenzend auch Wohnnutzung befindet.
Die Antragsteller „leckelt architekten“, Düsseldorf, und der Eigentümer, Wermelskirchen, haben zwischenzeitlich mit Schreiben vom 06.10.2010 die entsprechende Einleitung einer Bauleitplanung beantragt. Gleichzeitig hat sich der Eigentümer bereit erklärt, für die im Verfahren entstehenden Planungskosten und -leistungen aufzukommen.
Die Aufstellungsbeschlüsse:
Mit dem Aufstellungsbeschluss der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Einkaufszentrum mit Freizeit-, Sport- und Vergnügungsstätten“ wird das Verfahren eingeleitet. Die detaillierte Bearbeitung hinsichtlich eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum mit Freizeit-, Sport- und Vergnügungsstätten / Entertainment-Center“ wird seitens des Planungsamtes untersucht und gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) landesplanerisch mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt.
Die Gebietsabgrenzung umschließt einen östlichen Teilbereich des im verbindlichen Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“. Die genaue Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung in Anlage 1.
Mit dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 83 „Entertainment-Center Viktoriastraße“ wird das Verfahren eingeleitet. Die Bearbeitung der Ausweisungen hinsichtlich der Nutzung, der Gebäudestandorte und der Erschließung sind weiter zu detaillieren. Das Plangebiet liegt westlich der Viktoriastraße und östlich des bestehenden Einkaufszentrums. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung in Anlage 2.
Beide Verfahren sollen im Parallelverfahren erarbeitet werden.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Einkaufszentrum mit Freizeit-, Sport- und Vergnügungsstätten“ gemäß § 2 (1) BauGB. Die Gebietsabgrenzung liegt westlich der Viktoriastraße und östlich des bestehenden Einkaufszentrums. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 83 „Entertainment-Center Viktoriastraße“ gemäß § 2 (1) BauGB. Das Plangebiet liegt westlich der Viktoriastraße und östlich des bestehenden Einkaufszentrums. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
Prüfauftrag zum Verfahren: Die Verwaltung wird prüfen, ob das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB angewendet werden kann und, wenn möglich, entsprechend verfahren. Hierbei geht es im Wesentlichen um eine Arbeits- und Zeitersparnis, da die frühzeitige Beteiligung, die Umweltprüfung und der Umweltbericht entfallen. Die FNP-Änderung könnte im Rahmen einer Korrektur erfolgen. Trotz der Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 (1) BauGB kann das Verfahren ohne Probleme in das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB übergehen, wenn es entsprechend amtlich bekannt gemacht wird.
Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB angewendet werden kann und, wenn möglich, entsprechend zu verfahren.
Weiteres Verfahren: Nach Bearbeitung der weiteren Detaillierung der Planungsentwürfe wird die landesplanerische Abstimmung durchgeführt und es erfolgt die weitere Beratung im Fachausschuss. Der Beschluss der Inhalte der Planentwürfe und die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage wären die nächsten Verfahrensschritte.
Anlage/n:
Anlage 1: Geltungsbereich der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Einkaufszentrum mit Freizeit-, Sport- und Vergnügungsstätten“
Anlage 2: Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 83 „Entertainment-Center Viktoriastraße“
Anlage 3: Antrag des Eigentümers zur Durchführung der Bauleitplanung Lageplan und Grundriss des Entertainment-Centers
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