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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Rettungsdienst“ für das Jahr 2011 zur Kenntnis.
Der Rat beschließt
a) die Gebührentarife für den Rettungsdienst ab dem 01.01.2011 wie folgt:
Krankentransportwagen (KTW je Transport) 126,00 € (bisher 121,00 €) Rettungstransportwagen (RTW je Einsatz) 248,00 € (bisher 237,00 €) Notarztwagen (NEF je Einsatz) 182,00 € (bisher 151,00 €) Notarzt (je Einsatz) 106,54 € (unverändert) KTW Kilometergebühr außerhalb Stadtgebiet (je km) 1,50 € (unverändert)
b) die 9. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 in der vorgelegten Fassung.
c) dem Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Betrag in Höhe von 120.318 € zu entnehmen.
Ein Exemplar der 9. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 zur Kostenrechnenden Einrichtung "Rettungsdienst" (Produkt 02.09.01) vor. Rechtsgrundlage für die Berechnung der Rettungsdienstgebühren bilden das Gesetz über den Rettungsdienst, das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen und die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein‑Westfalen ausgeglichen gestaltet sein. Im Rahmen des Rettungsdienstes werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten: · Krankentransport, · Notfallrettung und Notfalltransport, · notärztliche Versorgung. Der Ausgleich kann nur durch eine Steigerung der Gebühr beim Rettungstransportwagen (RTW), beim Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und beim Krankentransportwagen (KTW) erreicht werden. Die ab dem 01.01.2008 festgesetzte Gebühr für den Notarzt wird beibehalten.
Die Gebührentarife für den Rettungsdienst sind vorbehaltlich des Einvernehmens mit den Krankenkassenverbänden ab dem 01.01.2011 auf der Basis der Gebührenkalkulation 2011 wie folgt festzulegen:
Entsprechend dem Kommunalabgabengesetz sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 3 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Für die Ermittlung des Überschusses/Fehlbetrages ist auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis abzustellen. Die Stadt Wermelskirchen führt einen Nachweis der vorzutragenden Überschüsse/Defizite. Der Bestand des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:
Gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes war der Überschuss des Jahres 2005 in Höhe von 147.546 € spätestens im Jahr 2008 auszugleichen. Dies konnte nicht verwirklicht werden. Der Überschuss ist daher mit dem verbleibenden Defizit 2009 in Höhe von 54.946 € verrechnet worden.
Der Überschuss des Jahres 2006 von 170.715 € war spätestens in der Kalkulation 2009 auszugleichen, das in 2009 erzielte Defizit ist jedoch mit den Überschüssen 2004 und 2005 verrechnet worden. Insofern bleibt die Ausgleichsmöglichkeit aus 2009 bestehen. Der Überschuss des Jahres 2007 in Höhe von 45.532 € ist in der Kalkulation 2010 und der Überschuss des Jahres 2008 in Höhe von 56.472 € in der Kalkulation 2011 auszugleichen. Mit einem Vortrag von 245.000 € in die Kalkulation 2010 und einem Vortrag in die Kalkulation 2011 von 120.300 € ist diesem ausreichend Rechung getragen worden. Damit ist die Ausgleichsverpflichtung erfüllt, die verbleibende Ausgleichsumme ist gleich „Null“.
Wie schon in den vergangenen Jahren absehbar, muss die Gebühr trotz der Einstellung einer Deckung aus Überschüssen in Höhe von 120.318 € angehoben werden, da der Einsatz dieses Überschusses aufgrund der Entwicklungen im Rettungsdienst, auf die weiter unten eingegangen wird, nicht mehr ausreichend ist.
Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2011 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2010 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Größere Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergeben sich bei folgenden Positionen:
· Personalaufwendungen
Die Personalkosten steigen gegenüber 2010 um 343.790 €. Ursache hierfür ist zum einen die höhere anrechenbare Pauschale je Funktionsstelle Sanitäter, zum anderen die Besetzung eines 2. RTW ab 01.01.2011.
Pauschale je Stelle fahrendes Personal:
Mit den Krankenkassenverbänden wurde seinerzeit vereinbart, den KGSt - Wert je Funktionsstelle (KGSt - Bericht, Kosten eines Arbeitsplatzes) für die Sanitäter (fahrendes Personal) zu anzurechnen. Zum Zeitpunkt der Kalkulation 2010 lag dieser Wert bei 48.000 € (bzw. 50.000 €) je Stelle. Aufgrund des neuesten Berichtes der KGSt sind nun 52.000 € zu berücksichtigen. Hierdurch steigt der Personalaufwand.
Einführung 2. RTW ab 01.11.2011:
Aufgrund von der Kreisverwaltung ermittelter hoher Einsatzzahlen eines RTW im Stadtgebiet Wermelskirchen wurde im gegenseitigem Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden und der Kreisverwaltung eine testweise Einführung und Besetzung eines 2. RTW mit 16 Stunden an den Wochentagen Montag bis Sonntag festgelegt. Für diese Besetzung werden 5,6 Stellen benötigt, insofern steigen auch hier die Personalkosten.
? Fahrzeugkosten
Aufgrund der Unterhaltung eines 2. RTW steigen auch die Fahrzeugkosten entsprechend.
· Aus- und Fortbildung
Neu eingestelltes Personal (2. RTW) erfordert einen erhöhten Aufwand bezüglich Aus- und Fortbildung.
· Erstattung Notarzteinsätze
Die Erstattung der Notarzteinsätze steigt von 175.800 € auf 192.800 €. Dies liegt an den gestiegenen Planeinsatzzahlen gegenüber dem Vorjahr. Es ergeben aber sich keine Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt, da eingehende Gebührenzahlungen in gleicher Höhe an das Krankenhaus weitergeleitet werden.
· Die Kalkulatorischen Kosten steigen leicht gegenüber dem Vorjahr. Neben den üblichen Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen wird der bereits in 2010 eingeplante, aber nicht angeschaffte 1. RTW (Ersatzbeschaffung) erneut eingeplant. Der alte RTW stammt aus dem Jahr 2003. Das neue Fahrzeug wird (in Anlehnung an den NEF) aufgrund starker Beanspruchung auf 6 Jahre abgeschrieben. Die technische Innenausstattung/Ausrüstung wird von dem alten RTW übernommen. Kalkulatorische Kosten für den 2. RTW kommen (noch) nicht in Betracht, da es sich für die Testphase um ein Leihgerät des Kreises handelt.
· Verwaltungskostenerstattung Gemäß einer Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden dürfen als Verwaltungskostenerstattung maximal 11 % der Bruttopersonalkosten zuzüglich 0,3 % je Zivildienstleistenden für die Kalkulation angerechnet werden. Fallen die Bruttopersonalkosten höher aus, so steigt auch die Verwaltungskostenerstattung.
Die Einsatzzahlen für die Kalkulation 2011 wurden auf der Basis der Einsatzzahlen der letzten Jahre ermittelt. Dabei wurde die Besetzung des zweiten RTW gemäß der Vereinbarung mit der Kreisverwaltung berücksichtigt. Die Zahl der abgerechneten Einsätze stellt sich wie folgt dar:
Entsprechend der Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden wurden auch bei der Gebührenkalkulation 2011 Fehleinsätze berücksichtigt. Ebenso sind Gebührenausfälle für Fehleinsätze aus dem Allgemeinen Haushalt der Stadt zu tragen (17.400 €).
Die Ansätze im noch aufzustellenden Haushaltsplanentwurf werden – wie bereits in den Vorjahren – systembedingt abweichen:
Personalaufwendungen
Wie bereits dargestellt, wird von den Krankenkassen lediglich eine Pauschale je Funktionsstelle Sanitäter zugrunde gelegt. Hieraus resultiert die Abweichung zu den Personalaufwendungen laut Ergebnisplan.
Abschreibungen Bei den Abschreibungen auf Sachanlagen handelt es sich um die bilanziellen Abschreibungen auf der Basis der für die Eröffnungsbilanz ermittelten vorsichtig geschätzten Zeitwerte. Die Abschreibungen für die Gebäude sind in der Inneren Verrechung der Gebäudewirtschaft enthalten, da alle städtischen Gebäude dem Produkt „Kaufmännische Gebäudewirtschaft“ zugeordnet sind. Ebenso in der bilanziellen Abschreibung nicht enthalten sind solche Vermögensgegenstände, die mit einem Festwert bewertet wurden. Deren Ersatzbeschaffung stellt direkt einen Aufwand dar und findet sich somit im Teilergebnisplan in der Position „Aufwand Festwerte“ wieder. Für die Gebührenkalkulation dagegen ist es weiterhin erforderlich, die bisherigen Anlagennachweise (inkl. der Gebäude und sämtlicher Vermögensgegenstände) zu führen, um hieraus nicht nur die Kalkulatorischen Abschreibungen, sondern auch die Kalkulatorischen Zinsen zu berechnen. Die Kalkulatorischen Abschreibungen werden auf der Basis von Wiederbeschaffungswerten ermittelt. Es ist grundsätzlich zwischen den bilanziellen und den kalkulatorischen Abschreibungen zu unterscheiden. Zudem ist hier berücksichtigt, dass die Anschaffungskosten für den im Jahr 2007 eingeplanten KTW durch die Krankenkassenverbände nicht in voller Höhe anerkannt werden. Die Abschreibungen sind dahingehend entsprechend geringer. Innere Verrechnung - Verwaltungskostenerstattung Die Verwaltungskostenerstattung wird mit 13,4 % der Bruttopersonalaufwendungen berechnet. Die zu berücksichtigende Verwaltungskostenerstattung reduziert sich gegenüber der Haushaltsplanung um 2.800 €. Zinsen Nach dem KAG zählt auch die angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals zu den ansatzfähigen Kosten. Die Kalkulatorischen Zinsen werden aus dem Anlagennachweis der Kostenrechnenden Einrichtung ermittelt und berücksichtigen erhaltene Zuweisungen zinsmindernd. Im Städtischen Haushalt dagegen wird der tatsächliche Zinsaufwand für in Anspruch genommenes Kapital beim Produkt „Allgemeine Finanzwirtschaft“ veranschlagt. Auflösung SoPo Spende Hierbei handelt eine Spende von Sportgeräten im Wert von 3.000 €, welche als Sonderposten über 5 Jahre (à 600 €) bilanziell aufgelöst werden. Da es sich um einen Ertrag handelt, wird dieser Betrag mit einem negativen Vorzeichen dargestellt.
Gebühren Kreisleitstelle Die im Haushaltsplan 2011 veranschlagten Gebühreneinnahmen enthalten 240.000 € für die Inanspruchnahme der Kreisleitstelle. Bei den Gebühreneinnahmen für die Kreisleitstelle und den Ausgaben für die Kreisleitstelle handelt es sich um betriebsfremde Aufwendungen und Erträge. Diese werden für den Kreis erhoben und an diesen weitergeleitet. Eine Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation findet nicht statt.
Gespräch mit den Krankenkassenverbänden Das Abstimmungsgespräch mit den Krankenkassenverbänden ist noch nicht abgeschlossen, Uneinigkeiten sind aber zu nicht erwarten. Daher wird die vorliegende Kalkulation vorbehaltlich des Einvernehmens aufgestellt.
Anlage/n:
? Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 (Anlage 1) ? 9. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen 28.01.1992 (Anlage 2) ? Ermittlung der Kalkulatorischen Kosten (Anlage 3)
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