Vorlage - RAT/2013/2010  

 
 
Betreff: Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2011
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Scherz, Jörg
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
29.11.2010 
8. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
13.12.2010 
10. Sitzung des Rates der Stadt geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Hebesatzsatzung der Stadt Wermelskirchen 2011  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die „Hebesatzsatzung der Stadt Wermelskirchen für das Haushaltsjahr 2011“ in der Fassung des vorgelegten Verwaltungsentwurfes.

 

Eine Ausfertigung dieser Satzung ist dem Original der Niederschrift des Rates beizufügen.

 

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Stadt Wermelskirchen musste in 2010 neun zusätzliche Brandmeisteranwärter anstellen. Dies war notwendig, um die nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften erforderliche Mindeststärke von sechs hauptamtlichen Kräften für die erste Staffel innerhalb von zehn Minuten im Brandeinsatz zu gewährleisten. Ein Ersatz dieser Mindestanforderungen der Bezirksregierung durch ehrenamtliche Kräfte ist tatsächlich nicht möglich.

 

Bereits im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2010 wurde angekündigt, dass zur Finanzierung dieser Mehraufwendungen eine Erhöhung der Grundsteuer B erforderlich sein wird, da sich die Stadt Wermelskirchen in einer schwierigen Haushaltssituation befindet. Eine Erhöhung der Grundsteuer B für die Aufstockung der Feuerwehr ist auch sachgerecht, da es hier auch um den Schutz des Eigentums der Wermelskirchener geht.

 

Die durchschnittlichen Personalaufwendungen eines Feuerwehrbeamten der Besoldungs­stufe A 8 belaufen sich bei der Stadt Wermelskirchen auf rd. 48.000 € (Vergleichswerte der KGST belaufen sich auf 50.900 € je Feuerwehrbeamten). Für neun zusätzliche Feuerwehrbeamte macht dies demnach einen zusätzlichen Personalaufwand in Höhe von 432.000 € aus.

 

Beim gegenwärtigen Hebesatz von 381 %-Punkten wird ein Grundsteueraufkommen von 4,7 Mio. € erwartet. Um die zusätzlichen Personalaufwendungen decken zu können, ist eine Erhöhung des Steueraufkommen auf 5.132.000 € erforderlich. Dies führt zu einer Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B um 35 %-Punkte auf 416 %-Punkte. Die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Gewerbesteuer bleiben unverändert bei 192 %-Punkten bzw. 407 %-Punkten.

 

In der Regel werden die Hebesätze der Realsteuern in der Haushaltssatzung festgesetzt. Da der Haushaltsplan aus terminlichen Gründen aber erst im Januar 2011 eingebracht wird, dürfte die Stadt zum 01.01.2011 Realsteuern nur nach den Hebesätzen des Vorjahres erheben.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, eine gesonderte Hebesatzsatzung zu erlassen, um unmittelbar zum 01.01.2011 die vorgesehenen Realsteuerhebesätze anwenden zu können. Sowohl das Gewerbesteuergesetz als auch das Grundsteuergesetz ermöglichen es der Gemeinde, die Hebesätze in einer von der Haushaltssatzung getrennten Hebesatzsatzung festzusetzen. Hierdurch wird gewährleistet, dass im Januar 2011 beim Versand der Steuerbescheide bereits die neuen Hebesätze berücksichtigt werden können. Dieses hat den Vorteil, dass die steuerpflichtigen Personen und Unternehmungen wie bisher zu Beginn des Jahres die Steuerbescheide mit den endgültigen Hebesätzen für 2011 erhalten. Dadurch werden Kalkulations- und Umlageprobleme bei den Steuerpflichtigen vermieden, die zwangsläufig auftreten würden, wenn die Hebesatzerhöhung nachträglich umgesetzt werden müsste.

 

Für die Stadt Wermelskirchen lassen sich erhöhte Aufwendungen für einen zusätzlichen Bescheidversand und für Druck und Kuvertierung der Bescheide sowie ein Zinsverlust durch die verspätete Umsetzung der Hebesatzerhöhung vermeiden.

 

Bei Erlass dieser Satzung hat die Angabe der Realsteuersätze in der Haushaltssatzung 2011 nur deklaratorische Bedeutung.


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Hebesatzsatzung der Stadt Wermelskirchen 2011 (9 KB)