Vorlage - RAT/2014/2010  

 
 
Betreff: 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS)
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Irlenbusch, Dirk
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Vorberatung
25.11.2010 
Sitzung des Betriebsausschusses Städtischer Abwasserbetrieb zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
13.12.2010 
10. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Synopse  
Anlage 2 - 2. Änderungssatzung  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen zu der Änderung der Abwassersatzung zur Kenntnis.

 

Der Rat der Stadt beschließt,

 

die 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS)

 

in der vorgelegten Fassung.

 

Ein Exemplar der Satzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Aufgrund gesetzlicher Veränderungen und der Umsetzung des Konzepts zur Dichtheitsprüfung nach § 61a Landeswassergesetz sind einige Änderungen an der städtischen Abwassersatzung notwendig. Darüber hinaus sind die Gebührensätze für Schmutz- und Regenwasser anzupassen sowie eine neue Gebührenart (Durchleitungsgebühr) einzupflegen (siehe Vorlage RAT/2006/2010).

 

§ 2 – Begriffsbestimmungen und

§ 13 – Indirekteinleiterkataster

Nach der Föderalismus-Reform 2006 hat der Bund im Wasserbereich keine Rahmengesetzgebungskompetenz mehr, sondern ist nunmehr berechtigt, bundesrechtliche Vollregelungen zu treffen. Auf dieser Grundlage hat der Bund das neue Wasserhaushaltsgesetz des Bundes erlassen, das am 1.3.2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009, S. 2585ff.). Die Bundesländer haben nunmehr die Gesetzgebungszuständigkeit im Wasserbereich, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch macht. Um die Rechtsgrundlage für die auf dem Wasserhaushaltsgesetz beruhenden Regelungen eindeutig zu machen, wurden den jeweiligen Ausführungen die entsprechenden Verweise beigefügt.

 

§ 11 – Ausführung von Anschlussleitungen und

§ 22 – Ermittlung des Aufwandes und der Kosten

Die Betriebsleitung hat ein Umsetzungskonzept zur Dichtheitsprüfung nach § 61a Landeswassergesetz erstellt, das der Vorlage RAT/1976/2010 als Anlage beigefügt war. Dieses beinhaltet Maßnahmen, um interne Arbeitsabläufe zu vereinfachen und so Kapazitäten für die gesetzlich vorgeschriebene Beratung der Grundstückseigentümer zu schaffen. Es ist davon auszugehen, dass jährlich etwa 100 Grundstücksanschluss-Sanierungen vorgenommen werden müssen (Vergleich: zurzeit ca. 3 Sanierungen pro Jahr). Die Satzungsänderung vermeidet zusätzlichen Personalbedarf sowohl auf der technischen wie auch auf der Abrechnungsseite.

 

Die Abrechnung des Neubaus von Grundstücksanschlüssen, aber auch deren Sanierung erfolgt direkt zwischen Grundstückseigentümer und durch vom SAW anerkannte Fachunternehmen. Eine ganzheitliche Sanierung von Grundstücks- und Hausanschluss bedeutet auch für die Grundstückseigentümer Kostenvorteile gegenüber einer getrennten Sanierung der Anschlussteile. Für weitere Einzelheiten wird auf die oben genannte Vorlage verwiesen.

 

Aufgrund der Rechtslage entfällt die bisherige Regelung in Bezug auf die pauschale Schadensersatzpflicht bei Wurzeleinwuchs. Diese ist zukünftig im Einzelfall zu prüfen.

 

§ 12 – Dichtheitsprüfung bei privaten Abwassereinleitungen

Durch den Beschluss des Rates der Stadt Wermelskirchen vom 25.10.2010, Ergänzungssatzungen für einzelne Fristengebiete zu erlassen, ist hier eine redaktionelle Änderung vorzunehmen.

 

§ 35Gebührensatz (Schmutzwasser) und

§ 37Gebührensatz (Niederschlagswasser)

Die kalkulierten Gebührensätze für das Jahr 2011 erhöhen sich im Vergleich zum Vorjahr. Darüber hinaus wird ein neuer Gebührentatbestand in der Satzung berücksichtigt (Durchleitungsgebühr). Dieser ist bei Benutzern einschlägig, die vom Wupperverband direkt zur Verbandsumlage herangezogen werden.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

·         Synopse (Anlage 1)

·         2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS) (Anlage 2)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Synopse (165 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 - 2. Änderungssatzung (97 KB)