Vorlage - RAT/2020/2010  

 
 
Betreff: Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wermelskirchen zum 01.01.2011
Anpassung an die neue Rechtsprechung
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Nipken, Karin
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Anhörung
29.11.2010 
8. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
13.12.2010 
10. Sitzung des Rates der Stadt geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vergnügungssteuersatzung 2011  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wermelskirchen zum 01.01.2011 gemäß dem Verwaltungsentwurf.

 

Ein Exemplar dieser Satzung wird dem Original der Niederschrift des Rates beigefügt.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wermelskirchen vom 18.12.2002 werden Spielautomaten in Spielhallen und Gastwirtschaften nach Anzahl der Automaten, d.h. nach der Stückzahl besteuert.

 

Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05- hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Besteuerung von Geldgewinnspielgeräten nach Stückzahlmaßstab, wie dies bisher geregelt ist, nicht mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Hintergrund ist, dass die Einspielergebnisse einzelner Automaten um ein vielfaches voneinander abweichen und somit ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden. Da Geldgewinnspielgeräte mittlerweile mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet sein müssen, ist eine Besteuerung nach Stückzahlmaßstab nicht mehr zulässig.

 

Demzufolge ist die Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2011 an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Die neue Satzung stellt daher nicht mehr auf den Stückzahlmaßstab ab, sondern auf eine Besteuerung nach den Einspielergebnissen.

 

Diese Berechnung gibt den durch die kommunale Vergnügungsteuer zu besteuernden Aufwand  wirklichkeitsnah wieder.

 

Aufgrund der Erfahrungen anderer Kommunen die eine Umsetzung nach Einspielergebnis  bereits durchführt haben musste die derzeit noch gültige Satzung über Erhebung von Vergnügungssteuer vom 18.12.2002 überarbeitet werden.

 

Die neue Vergnügungssteuersatzung wurde sachlich mit der durch den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen erstellten Mustersatzung sowie mit den Satzungen verschiedener Nachbargemeinden abgeglichen. Hierbei konnte insbesondere auf der Satzung und den bisherigen Erfahrungen der Stadt Bergisch Gladbach aufgebaut werden (Satzung vom 01.01.2007). Die Steuersätze orientieren sich an den Festsetzungen anderer Städte und wurden bereits gerichtlich geprüft.

 

Aus Klarstellungsgründen müssen darüber hinaus einige Änderungen in der neuen Vergnügungssteuersatzung vorgenommen werden.

 

Im Wesentlichen wurden daher folgende Änderungen in die neue Satzung eingearbeitet:

 

§ 1 Steuergegenstand

 

Bei Nr. 3 (Sex- und Erotikmessen) handelt es sich um eine Ergänzung gem. Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Bei Nr. 6 handelt es sich ab Satz 3 („Die Besteuerung kommt nicht in Betracht…“) um eine Klarstellung zur Abgrenzung.

 

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

 

Bei Absatz 2 handelt es sich lediglich um eine Regelung, die Steuerfreiheit nachzuweisen.

 

§ 3 Steuerschuldner

 

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

 

§ 5 Eintrittskarten

 

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen in Bergisch Gladbach werden z. B. auch elektronische Eintrittssysteme mit aufgenommen. Ferner ist eine Regelung getroffen, dass unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bis zu einer im Einzelfall festzulegenden Höchstgrenze unberücksichtigt bleiben.

 

§ 6              Steuermaßstab und Steuersatz

 

In Absatz 3 ist eine Konkretisierung hinsichtlich der Berücksichtigung von Beiträgen für Zugaben enthalten. Absatz 6 ist neu. Für Einzel-Tanzveranstaltungen in Gaststätten wird aufgrund des Erhebungsaufwandes eine Bagatellgrenze von 40 € aufgenommen.

 

§ 8              Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate

 

Diese Regelung musste aufgrund der neuen Rechtslage komplett überarbeitet werden und orientiert sich an den Regelungen anderer Kommunen. Die Steuersätze für Apparate ohne Gewinnspielmöglichkeit bleiben unverändert (35 € je Monat in Spielhallen, 25 € in Gaststätten etc.). Bei Spielgeräten mit Gewinnspielmöglichkeit beläuft sich die Steuer auf 12 v. H. des Einspielergebnisses (bisher 150 € je Monat in Spielhallen und 50 € in Gaststätten etc.). Für Personalcomputer, die der Besteuerung unterliegen, werden separate Steuersätze festgelegt (15 € je Monat ohne Multimediaausstattung und 20 € mit Multimediaausstattung). Bisher wären sie als Apparate ohne Gewinnmöglichkeit eingestuft worden.

 

§ 11              Anmeldung und Sicherheitsleistung

 

Absatz 2 enthält eine Vereinfachung für Veranstalter, die mehrere Veranstaltungen innerhalb eines Veranlagungszeitraumes durchführen. Absatz 4 enthält eine Konkretisierung bei Absagen von Veranstaltungen.

 

§ 12              Entstehung des Steueranspruches

§ 13              Festsetzung und Fälligkeit

 

Die Anpassung erfolgt auf Grund praktischer Erfahrungen in Bergisch Gladbach.

 

§ 14              Verspätungszuschlag

§ 15              Steuerschätzung

 

Diese Regelungen sind neu aufgenommen worden. Sie stimmen inhaltlich mit der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes überein und sind lediglich redaktionell überarbeitet.

 

§ 16              Mitwirkungspflichten

 

Aufgrund der geänderten Besteuerung müssen die Mitwirkungspflichten detailliert aufgeführt werden.

 

§ 17              Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

 

Aufgrund der geänderten Satzung wurde die Aufzählung der Tatbestände entsprechend ergänzt.

 

 

Da der Stadt bisher keine Grundlagen vorliegen, wie hoch die jeweiligen Einspielergebnisse sind, kann auch nicht konkret ermittelt werden, welche finanziellen Auswirkungen diese Anpassung an die aktuelle Rechtslage hat. Der Steuersatz orientiert sich an den Steuersätzen in den Nachbarkommunen.

 

Nach Ablauf eines Jahres sollte die Entwicklung geprüft und der Steuersatz eventuell angepasst werden.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wermelskirchen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vergnügungssteuersatzung 2011 (49 KB)