Vorlage - RAT/2030/2010  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "Osminghausen"
Widmung als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr
Status:öffentlich  
Verfasser:Hagenbücher, Angelika
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Hücker, Marion
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
06.12.2010 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen (offen)   
Rat der Stadt Entscheidung
13.12.2010 
10. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
101118_ 2800a_Osminghausen  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt gemäß den §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der „Stichstraße Osminghausen“ und der Straße „Hofschaft Osminghausen“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Stichstraße Osminghausen

Gemarkung Dhünn, Flur 2, Flurstücke 707, 712, 718, 724, 729 (Teilstück), 730, 733, 737

 

Straße „Hofschaft Osminghausen“

Gemarkung Dhünn, Flur 2, Flurstücke 653 (Teilstück), 739, 740, 742, 744

 

Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlage „Osminghausen“ wurde erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt.

 

Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen vor. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des  Baugesetzbuches (§§ 127 ff) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der zur Zeit gültigen Fassung ein. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.

 

Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetzes in der zurzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandflächen, mit Ausnahme von unbeachtlichen Kleinstflächen.

 

Die nachstehend zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beigefügten Lageplan gekennzeichnet.

 

Stichstraße Osminghausen

Gemarkung Dhünn, Flur 2, Flurstücke 707, 712, 718, 724, 729 (Teilstück), 730, 733, 737

 

Straße „Hofschaft Osminghausen“

Gemarkung Dhünn, Flur 2, Flurstücke 653 (Teilstück), 739, 740, 742, 744

 

Nach dem StrWG NW handelt es sich bei der Straße „Osminghausen“ um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt. 

 

 

Anlage

Anlage

Lageplan

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 101118_ 2800a_Osminghausen (206 KB)