Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die 14. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.
Eine Ausfertigung ist der Originalniederschrift des Rates der Stadt als Anlage beigefügt. Sachverhalt:
Gem. § 15 Abs. 2 Buchstabe f) und g) der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen in der derzeit gültigen Fassung ist der Bürgermeister ermächtigt, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über Forderungen bis zu 5.000,00 € abzuschließen sowie Baulasten auf Grundstücken bis zum Wert von 5.000,00 € einzuräumen.
Diese Wertgrenzen sind nach Auffassung der Verwaltung nicht mehr zeitgemäß und sollten daher auf jeweils 20.000,00 € angehoben werden.
§ 16 der Hauptsatzung enthält die Vertretungsregelung des Bürgermeisters durch die Beigeordneten in Anlehnung an § 68 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Es ist jedoch keine Vertretungsregelung getroffen für den Fall, dass sowohl der Bürgermeister als auch die Beigeordneten verhindert sind. Diese Regelungslücke soll aufgehoben werden durch Einfügen eines neuen Absatzes 3 zu § 16. Hiernach übernimmt für den Fall der Verhinderung sowohl von Bürgermeister als auch beiden Beigeordneten der Amtsleiter des Haupt- und Personalamtes die Vertretung. Ist auch dieser verhindert, tritt an dessen Stelle der Stadtkämmerer. Anlage:
Ausfertigung der 14. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995
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