Vorlage - RAT/2361/2012  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung für Kinder vom 01.08.2012
Status:öffentlich  
Verfasser:Frau Ludwig-Schieffers
Federführend:Jugendamt Bearbeiter/-in: Clemm, Rainer
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
19.06.2012 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses abgelehnt     
Rat der Stadt Entscheidung
02.07.2012 
21. Sitzung des Rates der Stadt an Verwaltung zurück verwiesen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
ENTWURF Satzung Stadt Wermelskirchen PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die derzeit gültige Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Erhebung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung vom 16.08.2011 aufzuheben.

 

Der Rat beschließt die neue Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 01.08.2012.

 

 


Sachverhalt:

 

 

Die durch den Rat beschlossene Anhebung der Elternbeitge erfordert die Änderung der Elternbeiträge und macht die Erweiterung der Einkommensgruppen über 61.400 € hinaus notwendig.

Bisher verläuft die Steigerung der Elternbeiträge je Einkommensstufe nicht kontinuierlich. Bei der Neugestaltung der Elternbeitragstabelle werden nun die progressive Steigerung angewendet sowie die Abstände der Einkommensstufen reduziert auf 10.000der Schritte.

Mit der Erweiterung der Einkommensgruppen auf bis 130.000 € erfolgt die Anpassung im gleichen Verhältnis ansteigend zwischen Einkommen und Kostenbeitrag bis zu dieser Höhe. Nach bisherigem Recht werden die Eltern entsprechend ihrem Einkommen bis zur Einkommensstufe 61.400 € herangezogen. Darüber hinaus erfolgte keine Staffelung des Elternbeitrages entsprechend des Einkommens. Mit der neuen Satzung wird Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen bei der Festsetzung des anteiligen Kostenbeitrages zu den Betriebskosten bis zur Einkommenshöhe 130.000 € geschaffen. Ab einem Einkommen über 130.000 € bleibt die Beitragshöhe gleich.

 

Um die vom Rat beschlossenen zusätzlichen Einnahmen zu erzielen, ist es erforderlich ab der Beitragsstufe bis 60.000 €, für das erste Geschwisterkind den halben Beitrag zu veranschlagen.

 

Die Beitragsbefreiung bis zu einem Einkommen von 30.000 € begründet sich damit, dass in den unteren Einkommensgruppen Erlassanträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII gestellt werden können und dies bisher von den Beitragszahlern in weitreichendem Maße in Anspruch genommen wird. Die derzeit gültige Regelung verursacht einen entsprechenden Verwaltungsaufwand mit dem Ergebnis, dass die Beiträge erlassen werden und dadurch keine Einnahmen erfolgen.

 

Folgende Änderungen sind in der neuen Satzung enthalten:

 

§ 4

(1) Nehmen Geschwisterkinder zeitgleich eines der Betreuungsangebote in Anspruch, erfolgt die Beitragserhebung für das Kind, für welches der höhere Elternbeitrag zu zahlen ist. Bei Beitragsgleichheit erfolgt die Beitragserhebung für das jüngere Kind.

Ab der Beitragsstufe bis 60.000 € wird für das zweite Kind 50 % Beitrag erhoben. Jedes weitere Kind ist beitragsfrei.

 

Erläuterung:

Die geänderte Neuregelung für das jüngste Geschwisterkind (statt dem älteren Kind, wie bisher) hat keine Auswirkungen auf die Beitragszahlung der Eltern. Das „Zahlkind“ ändert sich nicht, wenn das ältere Kind ein Vorschulkind wird. Minimierung des Verwaltungsaufwandes.
 

Ab der Beitragsstufe bis 60.000 € ist für ein Geschwisterkind 50 % Beitrag zu zahlen. Dies gilt auch für Geschwisterkinder, die die Offene Ganztagsschule besuchen. Bisher wird für diese Betreuungsart für jedes weitere Geschwisterkind der halbe Beitrag erhoben.

Unter dem Aspekt, dass 2/3 Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar sind, verringert sich die finanzielle Belastung für die Eltern entsprechend.

 

Die Gewährleistung der Rechtssicherheit macht die Aufnahme der folgenden Punkte in die Satzung notwendig:

 

§ 2

(4) Mehrere Beitragszahler haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4

(5) Sofern Geschwisterkinder Betreuungsangebote analog § 1 außerhalb von Wermelskirchen nutzen und hierfür öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben werden, gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.

 

§ 5

(8) Einkünfte, die nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, sind dann zu berücksichtigen, wenn sie den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 4 EStG erfassten Einkünften inhaltlich entsprechen.

 

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2b Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) handelt, wer die in § 5 dieser Satzung bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

 

Die neue Satzung ist der Vorlage beigefügt.

 


Anlage/n:

 

ENTWURF

 

Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom … (Datum der Ausfertigung!)

 

 

Präambel

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBL. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetzes 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975), sowie des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes SGB VIII vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2011 (GV. NRW. S. 385), hat der Rat der Stadt Wermelskirchen am __.__.____ folgende Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern in Wermelskirchen beschlossen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Satzung regelt die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und die Betreuung für Kinder in Tagespflege in Wermelskirchen.

 

 

§ 2

Beitragspflichtiger Personenkreis

 

(1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten.

 

(2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

 

(3) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.

 

(4) Mehrere Beitragszahler haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Beitragszeitraum, Betreuungsumfang und Beitragspflicht

 

(1) Kindertagesstätte und Offene Ganztagsschule

Beiträge werden für volle Kalendermonate erhoben, für die ein gültiger Betreuungsvertrag mit dem Träger der Einrichtung besteht. Der Beitragszeitraum ist jeweils das Kindergartenjahr; dies entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres). Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für das gesamte Kindergarten-/Schuljahr. Wird ein Kind im laufenden Kindergarten-/Schuljahr aufgenommen, so beginnt die Beitragspflicht zum 1. des Monats der Aufnahme lt. Betreuungsvertrag. Endet für ein Kind die Betreuung vorzeitig, endet der Beitragszeitraum mit Ablauf des Monats, in dem eine ordnungsgemäße Kündigung wirksam wird.

 

(2) Kindertagespflege

Die Beitragspflicht richtet sich nach dem vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmten Betreuungszeitraum.

Nimmt ein Kind zusätzlich zu einer Betreuungsart Tagespflege in Anspruch (Randstunden), sind beide  Leistungen voll beitragspflichtig. Für ein Kind im Alter von unter zwei Jahren ist der doppelte Beitragssatz zu zahlen; ab dem Monat, in dem das Kind sein zweites Lebensjahr vollendet, gilt der einfache Beitragssatz.

 

Lt. § 90 Abs. 1 SGB VIII dürfen Kostenbeiträge lediglich kostendeckend sein. Ein Antrag auf Kindertagespflege ist daher abzulehnen, wenn der Kostenbeitrag der Eltern höher ausfällt als das Tagespflegegeld.

 

(3) Die Beitragspflicht wird durch die von den Eltern oder der Einrichtung/Tagespflegeperson gewählten Ferienzeiten oder durch Ausfallzeiten der Einrichtung/Tagespflegeperson nicht berührt.

 

(4) Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

 

(5) Die Träger der Tageseinrichtungen sowie der offenen Ganztagsschulen sind berechtigt, von den Beitragspflichtigen zusätzlich entstehende Kosten für Ferienmaßnahmen und Essenentgelt zu erheben.

 

 

§ 4

Ermäßigung, Befreiung

 

(1) Nehmen Geschwisterkinder zeitgleich eines der Betreuungsangebote in Anspruch, erfolgt die Beitragserhebung für das Kind, für welches der höhere Elternbeitrag zu zahlen ist. Bei Beitragsgleichheit erfolgt die Beitragserhebung für das jüngere Kind.

Ab der Beitragsstufe bis 60.000 € wird für das zweite Kind 50 % Beitrag erhoben. Jedes weitere Kind ist beitragsfrei.

 

(2) Für Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist nach § 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertagesstätten und Tagespflege für maximal 12 Monate beitragsfrei. Bei Rückstellung des schulpflichtigen Kindes verlängert sich die beitragsfreie Zeit nicht.

 

(3) Beitragsbefreit sind Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (ALGII), dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe / Grundsicherung) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)r die Dauer des Leistungsbezuges.

 

(4) Auf Antrag können die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).

 

(5) Sofern Geschwisterkinder Betreuungsangebote analog § 1 außerhalb von Wermelskirchen nutzen und hierfür öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben werden, gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.

 

 

§ 5

Mitwirkungspflicht - Einkommen

 

(1) Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben.

 

(2) Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage dieser Satzung dem Elternbeitrag zugrunde zu legen ist.

 

(3) Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Gesamteinkommen des Kalenderjahres, in dem die Leistung in Anspruch genommen wird. Soweit das Einkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht oder noch nicht feststellbar ist, ist der Elternbeitrag vorläufig festzusetzen. Hierbei ist hilfsweise auf das Jahreseinkommen des Vorjahres oder auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Nach Ermittlung des tatsächlichen Jahreseinkommens ist der Elternbeitrag entsprechend festzusetzen.

 

(4) Änderungen der Einkommens- und Familienverhältnisse, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen.

 

(5) Ohne ausreichende Angaben zur Einkommenshöhe und/oder ohne die geforderten Unterlagen und Nachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

 

(6) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern oder an deren Stelle tretenden Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag zu leisten ist, hinzuzurechnen.

 

(7) Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

 

(8) Einkünfte, die nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, sind dann zu berücksichtigen, wenn sie den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 4 EStG erfassten Einkünften inhaltlich entsprechen.

 

(9) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheides eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

 

(10) Für das dritte und jedes weitere Kind einer Familie sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge (Kinder- und Erziehungsfreibetrag) von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

 

(11) Kindergeldleistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz sowie Wohngeld bleiben bei der Berechnung des Einkommens anrechnungsfrei.

 

(12) Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bleibt bei der Berechnung des Einkommens bis zu einer Höhe von 300 €/mtl. anrechnungsfrei.

 

(13) Zum Zweck der Beitragserhebung teilt der Träger dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Namen der besuchten Einrichtung/Tagesmutter, die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, die jeweils vereinbarte Betreuungszeit sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.

 

 

§ 6

Bußgeldvorschrift

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2b Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) handelt, wer die in § 5 dieser Satzung bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

 

§ 7

Schlussbestimmungen

 

(1) Die Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 16.08.2011 tritt am 01.08.2012 außer Kraft.

 

(2) Die Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern tritt am 01.08.2012 in Kraft.

 

 


Anlage

zur Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern

 

Elternbeitragstabelle gültig ab 01.08.2012

 

Monatlicher Elternbeitrag für wöchentliche Betreuungszeit für Kinder ab dem 2. Lebensjahr

Einkommen

bis 15 Stunden

bis 25 Stunden

bis 35 Stunden

bis 45 Stunden

bis 55 Stunden

Hort/OGS

bis

voll

halb

voll

halb

voll

halb

voll

halb

voll

halb

voll

halb

30.000 €

0,00 €

 

0,00 €

 

0,00 €

 

0,00 €

 

0,00 €

 

0,00 €

 

40.000 €

20,00 €

 

30,00 €

 

40,00 €

 

50,00 €

 

60,00 €

 

50,00 €

 

50.000 €

32,50 €

 

45,00 €

 

57,50 €

 

70,00 €

 

82,50 €

 

75,00 €

 

60.000 €

47,50 €

23,75 €

62,50 €

31,25 €

77,50 €

38,75 €

92,50 €

46,25 €

107,50 €

53,75 €

100,00 €

50,00 €

70.000 €

65,00 €

32,50 €

82,50 €

41,25 €

100,00 €

50,00 €

117,50 €

58,75 €

135,00 €

67,50 €

125,00 €

62,50 €

80.000 €

85,00 €

42,50 €

105,00 €

52,50 €

125,00 €

62,50 €

145,00 €

72,50 €

165,00 €

82,50 €

150,00 €

75,00 €

90.000 €

107,50 €

53,75 €

130,00 €

65,00 €

152,50 €

76,25 €

175,00 €

87,50 €

197,50 €

98,75 €

 

 

100.000 €

132,50 €

66,25 €

157,50 €

78,75 €

182,50 €

91,25 €

207,50 €

103,75 €

232,50 €

116,25 €

 

 

110.000 €

160,00 €

80,00 €

187,50 €

93,75 €

215,00 €

107,50 €

242,50 €

121,25 €

270,00 €

135,00 €

 

 

120.000 €

190,00 €

95,00 €

220,00 €

110,00 €

250,00 €

125,00 €

280,00 €

140,00 €

310,00 €

155,00 €

 

 

130.000 €

222,50 €

111,25 €

255,00 €

127,50 €

287,50 €

143,75 €

320,00 €

160,00 €

352,50 €

176,25 €

 

 

über 130.000 €

237,50 €

118,75 €

270,00 €

135,00 €

302,50 €

151,25 €

335,00 €

167,50 €

367,50 €

183,75 €

 

 

 

Monatlicher Elternbeitrag für wöchentliche Betreuungszeit für Kinder unter 2 Jahren

Einkommen

bis 15 Stunden

bis 25 Stunden

bis 35 Stunden

bis 45 Stunden

bis 55 Stunden

bis

voll

halb

voll

halb

voll

halb

voll

halb

voll

halb

30.000 €

0,00 €

 

0,00 €

 

0,00 €

 

0,00 €

 

0,00 €

 

40.000 €

40,00 €

 

60,00

 

80,00 €

 

100,00 €

 

120,00 €

 

50.000 €

65,00 €

 

90,00 €

 

115,00 €

 

140,00 €

 

165,00 €

 

60.000 €

95,00 €

47,50 €

125,00 €

62,50 €

155,00 €

77,50 €

185,00 €

92,50 €

215,00 €

107,50 €

70.000 €

130,00 €

65,00 €

165,00 €

82,50 €

200,00 €

100,00 €

235,00 €

117,50 €

270,00 €

135,00 €

80.000 €

170,00 €

85,00 €

210,00 €

105,00 €

250,00 €

125,00 €

290,00 €

145,00 €

330,00 €

165,00 €

90.000 €

215,00 €

107,50 €

260,00 €

130,00 €

305,00 €

152,50 €

350,00 €

175,00 €

395,00 €

197,50 €

100.000 €

265,00 €

132,50 €

315,00 €

157,50 €

365,00 €

182,50 €

415,00 €

207,50 €

465,00 €

232,50 €

110.000 €

320,00 €

160,00 €

375,00 €

187,50 €

430,00 €

215,00 €

485,00 €

242,50 €

540,00 €

270,00 €

120.000 €

380,00 €

190,00 €

440,00 €

220,00 €

500,00 €

250,00 €

560,00 €

280,00 €

620,00 €

310,00 €

130.000 €

445,00 €

222,50 €

510,00 €

255,00 €

575,00 €

287,50 €

640,00 €

320,00 €

705,00 €

352,50 €

über 130.000 €

475,00 €

237,50 €

540,00 €

270,00 €

605,00 €

302,50 €

670,00 €

335,00 €

735,00 €

367,50 €

 

Erläuterung:

Betreuungsumfang in Kindertagesstätten (außer Hort und OGS): bis 25 / 35 / 45 Stunden wöchentlich

Betreuungsumfang in Tagespflege: bis 15 / 25 / 35 / 45 / 55 Stunden wöchentlich

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 ENTWURF Satzung Stadt Wermelskirchen (94 KB) PDF-Dokument (89 KB)    

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Stammbaum:
RAT/2361/2012   Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung für Kinder vom 01.08.2012   Jugendamt   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/2361/2012-1   Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung für Kinder vom 01.08.2013   Amt für Jugend, Bildung und Sport   Beschlussvorlage öffentlich