Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem
Rat der Stadt die Richtlinien in der geänderten Fassung zu beschließen und ab
dem 01.01.2004 in Kraft zu setzen sowie zeitgleich die alten Richtlinien außer
Kraft zu setzen. Sachverhalt: § 39 Abs. 1
KJHG legt fest, dass für Hilfen zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35 oder
Eingliederungshilfen nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 der notwendige
Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
sicherzustellen ist. Gemäß § 41 Abs. 2 KJHG gilt dies auch für Hilfen für junge
Volljährige. Diese Hilfen erfolgen in: ·
Tagesgruppen
·
Vollzeitpflege
·
Heimerziehung
sowie sonstigen Wohnformen ·
Intensiven
sozialpädagogischen Einzelbetreuungen Gemäß § 39 Abs. 3 KJHG können einmalige Beihilfen oder
Zuschüsse bei besonderen Anlässen gewährt werden. Die Ausgestaltung zu Art und
Umfang dieser einmaligen Beihilfen oder Zuschüsse obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe im pflichtgemäßen Ermessen. In Wermelskirchen gibt es bislang lediglich Richtlinien für
die Gewährung wirtschaftlicher Erziehungshilfen in Vollzeitpflegestellen. Diese
Richtlinien legen die maximale Höhe der einmaligen Beihilfen fest. Angesichts der angespannten Haushaltssituation sind die
Richtlinien überprüft und die Höhe der einmaligen Beihilfen sind mit denen der anderen
Jugendämter im Rheinisch-Bergischen-Kreis verglichen worden. Dieser Vergleich
hat ergeben, dass in Wermelskirchen teilweise deutlich höhere Beihilfen gewährt
werden (die Gegenüberstellung ist als Anlage beigefügt). Eine Reduzierung der
Höchstbeträge ist deshalb sinnvoll, um neben einer Kostenersparnis auch eine
Angleichung an die im Kreis bestehenden Sätze zu erreichen. Neben der Unterbringung in Pflegestellen erfolgen auch
stationäre Hilfen in Tagesgruppen, in Heimen und sonstigen Wohnformen sowie in
individualpädagogischen Einzelbetreuungen, für die keine Richtlinien und somit
keine verbindlichen Kriterien zur Gewährung von Beihilfen vorliegen. Da in der Praxis von den Einrichtungen oft die gleichen
Beihilfen wie von Pflegeeltern beantragt werden, ist aus Sicht des Jugendamtes
eine gemeinsame Richtlinie sinnvoll. Sie soll sicherstellen, dass für gleiche
Sachverhalte und zu gleichen Bedingungen einheitliche Leistungen gewährt
werden, unabhängig davon, ob eine Hilfe in einer Pflegestelle oder in einer
Einrichtung erfolgt. Die vorgelegte neue Fassung der Richtlinien bezieht sich
deshalb gleichermaßen auf alle (teil-)stationären Hilfen nach den o.g.
Paragrafen, um diese Vereinheitlichung zu gewährleisten. Sie beinhaltet einen
allgemeinen Teil, der die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen für die
laufende Hilfegewährung darstellt und einen Teil mit den vom Jugendamt
vorgeschlagenen neuen Höchstbeträgen für einmalige Beihilfen. Letztere sind
durch Fettdruck hervorgehoben. Die geplante Änderung der Richtlinien wurde den Pflegeeltern
bekannt gegeben und ihre Vorstellungen wurden berücksichtigt (Beibehaltung der
Höhe der Weihnachtsbeihilfe und der Beihilfe für Ferienfahrten, Herabsetzung
der Beihilfen für Möbel).
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