Vorlage - RAT/2696/2013-1  

 
 
Betreff: 6. Nachtragssatzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS)
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
RAT/2696/2013
Federführend:Amt für Bauverwaltung Beteiligt:Kämmerei
Bearbeiter/-in: Christoph, Karina  Kämmerei/Liegenschaften
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
16.12.2013 
30. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage Synopse  
Anlage 6. Nachtragssatzung Abwasser  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die 6. Nachtragssatzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung – ABS).


Sachverhalt:

 

Die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen legt mit dieser Sitzungsvorlage die Änderungen der §§ 12, 33, 34, 35 der Abwasserbeseitigungssatzung vor. Der § 12 erhält lediglich redaktionelle Änderungen durch den Wegfall des § 61 a Landeswassergesetz NRW (LWG NRW).

 

Eine vollumfängliche Anpassung der Abwasserbeseitigungssatzung in Zusammenarbeit mit der KommunalAgentur (ehemals KuA) ist im Jahr 2014 vorgesehen.

 

Der Landtag NRW hat am 17.10.2013 die neue Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013) verabschiedet. Die neue SüwVO Abw NRW 2013 ergänzt das geänderte Landeswassergesetz NRW (LWG NRW), welches bereits zum 16.03.2013 in Kraft getreten ist (GV NRW 2013, S. 135 ff.). Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a.F (Dichtheitsprüfung an privaten Abwasserleitungen) gestrichen.

 

Redaktionelle Änderungen, die sich aus der neuen Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw ergeben, werden im Folgenden kurz erläutert:

 

Die ursprüngliche Bezeichnung „Dichtheitsprüfung“ wird ersetzt durch „Zustands- und Funktionsprüfung“. Der § 61 a Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) entfällt. Der Überwachungsumfang der Zustands- und Funktionsprüfung wird im § 8 der neuen Verordnung geregelt.

 

Um für den Gebührenpflichtigen die Voraussetzungen seines Erstattungsanspruchs der Abwassergebühren eindeutig darzulegen, werden oben genannte §§ textlich entsprechend der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes neu formuliert. Insbesondere die Qualität des
§ 34 Abs. 3-5 neue Fassung stellt nun eindeutige Vorgaben für die Nachweispflicht des Gebührenpflichtigen für einen Erstattungsanspruch für nicht eingeleitete Wassermengen klar. Die Klarstellung dient der besseren Orientierung und Nachvollziehbarkeit der Gebührenerstattung, was gleichzeitig die Gebührengerechtigkeit sicherstellt. Diese Einschätzung bestätigt auch die KommunalAgentur ausdrücklich.

Der Betriebsausschuss des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen hat in seiner Sitzung am 05.12.2013 einer in § 3 Abs. 3 der Änderungssatzung zur Vorlage RAT/2696/2013 geänderten Fassung dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen.

 

In der Anlage zu dieser Vorlage RAT/2696/2013-1 wurde diese Abweichung in der Synopse und der Änderungssatzung berücksichtigt und wird nunmehr zur Beschlussfassung vorgelegt.


Anlage/n:

Synopse der §§ 12, 33, 34, 35 Abwasserbeseitigung der Stadt Wermelskirchen

6. Nachtragssatzung der Stadt Wermelskirchen zur Abwasserbeseitigungssatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage Synopse (25 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 6. Nachtragssatzung Abwasser (19 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Stammbaum:
RAT/2696/2013   6. Nachtragssatzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS)   Amt für Bauverwaltung   BVO Abwasserbetrieb
RAT/2696/2013-1   6. Nachtragssatzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS)   Amt für Bauverwaltung   BVO Abwasserbetrieb