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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 70 "Loches-Platz" einzuleiten (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB). Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus Anlage 1 ersichtlich. Der Rat der
Stadt beschließt, dass vor Veräußerung städtischer Grundstücke in o.g.
Plangebiet an einen Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem
Vorhabenträger und der Stadt Wermelskirchen abgeschlossen wird. Sachverhalt: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen
Platzrandbebauung des Oberen Loches-Platzes sowie einer Parkpalette auf dem
Unteren Loches-Platz geschaffen werden. Grundlage für das B’Planverfahren
sind die im Mai 2001 als “Pflichtenheft” beschlossenen Kriterien
sowie das Ergebnis des Investorenwettbewerbs “Loches-Platz”. Art des Bebauungsplanverfahrens Hinsichtlich der Art des Bebauungsplanverfahrens stehen drei
Varianten zur Auswahl: Variante 1: vorhabenbezogener Bebauungsplan Grundlage für die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist, dass seitens des Vorhabenträgers bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine hinreichend detaillierte Planung vorgelegt wird, auf deren Grundlage die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Bürger/innen durchgeführt werden kann. In einem Durchführungsvertrag, der vor Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossen wird, verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Realisierung der Maßnahme innerhalb einer gesetzten Frist. Im Durchführungsvertrag können zudem Regelungen vereinbart werden, die über die Festsetzungsmöglichkeiten im B’Plan (§ 9 BauGB) hinausgehen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan
schafft kein allgemeines Planungsrecht, sondern Planungsrecht für ein
konkretes Bauvorhaben. Variante 2: herkömmlicher Bebauungsplan Einem herkömmlichen Bebauungsplan
liegt üblicherweise noch keine konkrete Bauabsicht zu Grunde; seine
städtebaulich begründeten Festsetzungen sind daher so ausgerichtet, dass
Planungsalternativen möglich sind. Die Regelungsmöglichkeiten eines
herkömmlichen Bebauungsplanes sind auf den abschließenden Festsetzungskatalog
des § 9 BauGB beschränkt. Der herkömmliche Bebauungsplan
allein ohne zusätzlichen Vertrag bietet als Angebotsplanung keine Möglichkeiten
für ergänzende Vereinbarungen zwischen Kommune und Vorhabenträger zur
Qualitätssicherung. Variante 3: herkömmlicher Bebauungsplan mit ergänzendem städtebaulichen
Vertrag Durch einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB können ergänzend zum B’Plan zwischen Kommune und Vorhabenträger Regelungen analog denen eines Durchführungsvertrages getroffen werden. Da die Stadt Wermelskirchen Eigentümerin der wesentlichen Flächen im Bebauungsplangebiet ist, kann in diesem Fall der Vertrag auch erst nach Rechtskraft des B’Planes abgeschlossen werden. Diese Variante schafft zum einen allgemeines
Planungsrecht, die Kommune hat zudem zusätzlich die Möglichkeit, ergänzende
vertragliche Regelungen mit dem Vorhabenträger zu vereinbaren. Vorschlag zum B’PlanverfahrenDie Verwaltung schlägt vor, das in Variante 3 beschriebene
Verfahren für den B’Plan “Loches-Platz” anzuwenden
(herkömmlicher B’Plan mit ergänzendem städtebaulichen Vertrag). Dieses
Verfahren birgt u.a. folgende Vorteile: -
Das
B’Planverfahren kann kurzfristig mit der frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange (TÖB) und der Bürger/innen begonnen werden. Das
Vorliegen konkreter Hochbauplanungen seitens des Vorhabenträgers ist nicht
notwendig. -
Im
Rahmen der frühzeitigen TÖB-Beteiligung können insbesondere die Belange des
Straßen.NRW - u.a. hinsichtlich der Anbauverbotszone entlang der B 51n -
abgefragt werden. Dabei wird angestrebt, in diesem förmlichen Rechtsverfahren
die Interessenskollisionen zwischen 20-m-Anbauverbotszone entlang der B 51n und
den planerischen Zielen der Stadt Wermelskirchen zu lösen. -
Da
der Bebauungsplan nicht ausschließlich auf den Entwurf eines Vorhabenträgers ausgerichtet
ist, werden Festsetzungen im B’Plan weniger eng gefasst. Entsprechend
besteht auch für den Vorhabenträger Spielraum für Varianten. -
Nach
Satzungsbeschluss über den B’Plan besteht allgemeines Planungsrecht. Die Stadt sollte ihre Grundstücksflächen erst dann an einen
Investor veräußern, wenn dieser auf Grundlage des B’Planes konkrete, mit
der Stadt abgestimmte Vorhabenplanungen vorlegt hat und auf dieser Basis ein
städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wurde. Regelungen im
Bebauungsplanverfahren
Im Bebauungsplan werden entsprechend dem Festsetzungskatalog
in § 9 Abs.1 BauGB u.a. Aussagen getroffen zu : -
dem
Geltungsbereich -
der
Art der baulichen Nutzung (Baugebiete; hier überwiegend MK
“Kerngebiet”) -
dem
Maß der baulichen Nutzung (überbaubare Grundstücksflächen durch Baulinien
und Baugrenzen; GRZ und GFZ; zulässige
Anzahl der Vollgeschosse; First- und/oder Traufhöhen; offener oder
geschlossener Bauweise) -
Nebenanlagen
(z.B. Parkpalette, Tiefgarage) -
Verkehrsflächen
(u.a. Fußgängerbereich für den Oberen Loches-Platz) -
zu
erhaltenden Bäumen. Außerdem werden nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffene Festsetzungen (z.B. Planfeststellung B 51n und Denkmalschutz der
Bürgerhäuser) im B’Plan nachrichtlich übernommen. Regelungen im
städtebaulichen Vertrag
Im städtebaulichen Vertrag sollen diejenigen Regelungen
getroffen werden, die durch den abschließenden Festsetzungskatalog des § 9
BauGB im B’Planverfahren nicht möglich sind. Hierzu gehören u.a.: -
Sicherung
der Kirmesnutzung (entsprechend “Pflichtenheft”) -
Sicherung
der Erschließungsoption der Grundstücke “Hinter der Eich” -
Nutzungskonzept
Hochbauten -
Anzahl
der zu errichtenden öffentlichen Parkplätze -
Fassadengestaltung -
Berücksichtigung
eines Auflagers für eine ggfs. später zu errichtende Fußgängerbrücke über die B
51n Richtung Parkanlage Seulenstiel -
Regelungen
zur Kostenverteilung Da der B’Planentwurf nicht ausschließlich auf ein
konkretes Vorhaben ausgerichtet ist, werden die Baufelder (überbaubare
Grundstücksflächen) großzügig zugeschnitten. Aus diesem Grund sind im
städtebaulichen Vertrag zusätzlich Regelungen zu treffen -
zu
Verlauf und Ausgestaltung der Wegeverbindungen zwischen der Parkpalette und
Oberem Loches-Platz sowie -
ggfs.
zur Errichtung eines Innenhofes mit Wegeverbindungen zum Oberen Loches-Platz
und zur Parkpalette. ZusammenfassungAuf Grund der Wahl eines herkömmlichen
B‘Planverfahrens kann zum einen das Verfahren zur Herstellung von
Planungsrecht für den Bereich des Loches-Platzes kurzfristig eingeleitet
werden; zum andern wird durch die B’Planfestsetzungen eine weitgehende
Flexibilität für alternative Konzepte ermöglicht. Durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zwischen
Vorhabenträger und Stadt besteht zudem die Möglichkeit, Regelungen über die
Festsetzungsmöglichkeiten des B’Planes hinaus zu treffen und somit eine
qualitätvolle Entwicklung dieses wichtigen Innenstadtstandortes zu sichern. Bebauungsplanentwurf
Herr Kostulski von der ARGE Kostulski-Reicher-Schittek
erarbeitet zur Zeit in Absprache mit der Verwaltung einen ersten Vorentwurf für
den Bebauungsplan Nr. 70 “Loches-Platz”. Er wird diesen in der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Verkehr am 08.12.2003 vorstellen und erläutern. Auf Grundlage dieses Vorentwurfs soll die frühzeitige
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger/innen durchgeführt
werden. Anlage/n: Geltungsbereich des B'Planes Nr. 70
"Loches-Platz"
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