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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Erhöhung
des Gesamtausgabebedarfs bei der Haushaltsstelle 1.270.950.0.0 Bezeichnung Von 2.736.000 € Um
206.000 € Auf
2.942.000 € gem. § 29 GemHVO zur Kenntnis. Die Mehrausgaben in Höhe von 206.000
€ sind im Haushaltsplan 2004 zu berücksichtigen. Sachverhalt: Entwicklung der Gesamtbaukosten
Der Architekt hat am 05.05.2003 die gem. HOAI geforderte
Kostenberechnung vorgelegt. Die Kostenberechnung weist für den Erweiterungsbau
geprüfte Gesamtbaukosten i.H. von 2.872.000 € aus. Zur Zeit sind im
Haushaltsplan 2003 für die Maßnahme Gesamtbaukosten i.H. von 2.736.000 €
veranschlagt Die fortgeschriebene
Gesamtbaukostenerwartung beinhaltet eine Baukostenerhöhung von rd. 5%. Die Baukostenerhöhung folgt hier aus einer fiktiven
Hochrechnung der Baukosten aus dem Tariftreuegesetz. Durch das Taiftreuegesetz werden öffentliche Auftraggeber
verpflichtet, Aufträge nur an Unternehmen zu vergeben, die sich verpflichten,
ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung von Leistungen
mindestens die am Ort der Leistungsausführung einschlägigen Lohn- und
Gehaltstarife zu zahlen und dies auch von ihren Nachunternehmen zu verlangen. Die vom Architekten berücksichtigte fiktive
Baukostenerhöhung von 5% entspricht der Empfehlung der Landesregierung, wonach
die Gemeinden durch die Verpflichtung zur Umsetzung der Tariftreuepflicht eine
Verteuerung bei Baumaßnahmen von rd. 5% zu berücksichtigen haben. Es ist jedoch fraglich ob die vom Gesetzgeber errechneten,
aus dem Tariftreugesetz resultierenden allgemeinen Baukostenerhöhungen i.H. von
5% ausreichend sind. In Fachkreisen wird vielmehr von allgemeinen
Baukostenerhöhungen zwischen 5% und 10% ausgegangen. Bei der Veranschlagung der
Gesamtbaukosten für den Haushalt 2004 wurden die Kosten von daher mit einem
Multiplikator von 7,5% hochgerechnet. Somit ergeben sich nunmehr zu
veranschlagende Gesamtbaukosten i.H. von 2.942.000 €. In diesen Kosten
sind zusätzlich Leistungen zur Einrichtung i.H. von rd. 50.000 €
enthalten. Zur Zeit besteht keine Grundlage die errechnete
Gesamtbaukostenerwartung aus sonstigen Gründen fortzuschreiben. Auch die bisher
durchgeführten Leistungswettbewerbe begründen zur Zeit keine Änderung der
Gesamtbaukostenerwartung. Die Baukostenentwicklung entspricht Stufe IV der
Richtlinien für die Durchführung von Bauinvestitionscontrolling gemäß Ratsbeschluss
vom 17.12.2001. Entwicklung der BaunebenkostenDas Architekturbüro Dorn, Köln ist mittels eines
Architektenvertrages am 28.05.2002 mit der stufenweisen Beauftragung der
Beplanung des Bauvorhabens beauftragt worden. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wurden die Baukosten auf
der Grundlage der Kostenschätzung für die vorläufige Honorarberechnung
zugrundegelegt. Hieraus wurden für die stufenweise zu erbringenden
Planungsleistungen der Gebäudeplanung folgende Honorare beauftragt: Gebäudeplanung der Leistungsphasen 2 – 3 33.000 € Gebäudeplanung der Leistungsphasen 4 – 7 87.000 € Unter Berücksichtigung des seinerzeit gegebenen
Planungsstands wurden im November 2002 vom Fachamt die Planungskosten der
Gebäudeplanung auf insgesamt brutto 216.000€ (netto 186.206 €)
hochgerechnet. Die erfolgte freihändige Vergabe der Planungsleistungen zur
Gebäudeplanung entsprach damit den Vorschriften der VOF. Zusätzlich anfallende Aufträge und Honorare Zusätzlich zu den im November 2002 für die Honorarberechnung
zugrundegelegten Planunsleistungen haben sich im Zuge der Objektbeplanung
weitere erforderliche Planungsleistungen und honorarrelevante Änderungen
ergeben. 1.
Bestandteil
der beauftragten Gebäudeplanung war der Abgleich des Bestandes mit den
gegebenen Bestandsplänen des Altbaus als
“Besondere Leistung”, die nach Zeitaufwand abzurechnen ist. Hierbei
hat sich ergeben, dass die vorliegenden Bestandspläne vor allem hinsichtlich
der konstruktiven Inhalte für die Planung nicht herangezogenen werden konnten,
da der Bestand nur ungenügend dokumentiert war, desweiteren der dokumentierte
Bestand erheblich von der tatsächlichen Ausführung abweicht. Von daher sind
durch den Planer erhebliche Mehraufwendungen für die Bestandsuntersuchungen zu
erbringen. Leistungen, die gem. HOAI “Besondere Leistungen”
darstellen, fallen mit einem geschätzten Honorar in Höhe von Brutto 30.000
€ an. Die Mehrkosten für diese Maßnahmen, die den Altbau betreffen,
wurden dem HuF am 09.09.2002 und dem Rat
der Stadt am 23.09.2002 mit der Sitzungsvorlage III/032/02 bekannt gegeben. 2. Eine weiterer sich auf die
Planungshonorare auswirkender Tatbestand hat sich durch die Rechtssprechung
ergeben. Hier hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 27.02.2003
festgestellt, dass gem. HOAI mitzuverarbeitende Bausubstanz in jedem
Falle bei den für die Honorarabrechnung des Architekten relevanten
anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen ist. Einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung hierzu bedarf es nicht. Mit dem Architekten wurde hierzu
mittlerweile eine Vereinbarung zur Abrechnung getroffen. Hierdurch erhöhen sich
die auf das Honorar anrechenbaren Kosten um Brutto 816.000 €. Die aus dem Altbau anrechenbaren Herstellungskosten wurden
wie folgt ermittelt: Kubus der anteiligen Altbausubstanz, die überplant wird,
multipliziert mit einem Gebäudezeitwert pro Kubikmeter umbauter Raum. Der daraus resultierende Honorarmehranspruch beläuft sich
auf rd. 67.000 € Brutto. 3.
Im
Zuge der Planung und der Ergebnisplanung der Fachingenieure hat sich ergeben,
dass im Bestand aus konstruktiven Umbaumaßnahmen sowie Maßnahmen des
vorbeugenden Brandschutzes zusätzliche Planungsleistungen erforderlich sind,
die gem. HOAI einen Umbauzuschlag bedingen. Der Honoraranspruch aus diesen
Leistungen beträgt rd. 21.000 € Brutto. 4.
Planungsmehrkosten
i.H. von rd. 6.000 € folgen aus zusätzlich beauftragten Leistungen zur
Planung der Einrichtung. Diese zusätzlichen Aufträge und daraus resultierenden
Honorare waren zum Planungsstand 2002 nicht erkennbar. Gegenüber den im November 2002 errechneten Planungskosten
ergeben sich nunmehr für die Gebäudeplanung auf der Grundlage des gegebenen
Planungsstandes folgende Planungskosten: Planungskosten Stand 11.2002, Erweiterungsbau 216.000
€ incl. MwSt. Erforderliche “Besondere Leistungen” zur
Bestandsaufnahme, Altbau 30.000 € incl. MwSt. Honorarmehranspruch aus HOAI § 10 (3a), Altbau 67.000 € incl. MwSt. Honoraranspruch aus Umbauzuschlägen, Altbau 21.000 € incl. MwSt. Honoraranspruch aus Gebäudeplanung gesamt 334.000
€ incl. MwSt.
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