Vorlage - RAT/0314/2003  

 
 
Betreff: Erweiterung der Pestalozzischule
Unterrichtung des Rates gemäß § 29 GemHVO
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Gebäudewirtschaft Bearbeiter/-in: Symanzik, Gisela
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Anhörung
01.12.2003 
Öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses geändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Erhöhung des Gesamtausgabebedarfs bei der

Haushaltsstelle 1.270.950.0.0 Bezeichnung      

 

                                                    Von             2.736.000 €

                                                    Um                206.000 €

 

                                                    Auf              2.942.000 €

 

gem. § 29 GemHVO zur Kenntnis.

Die Mehrausgaben in Höhe von 206.000 € sind im Haushaltsplan 2004 zu berücksichtigen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Entwicklung der Gesamtbaukosten

 

Der Architekt hat am 05.05.2003 die gem. HOAI geforderte Kostenberechnung vorgelegt. Die Kostenberechnung weist für den Erweiterungsbau geprüfte Gesamtbaukosten i.H. von 2.872.000 € aus. Zur Zeit sind im Haushaltsplan 2003 für die Maßnahme Gesamtbaukosten i.H. von 2.736.000 € veranschlagt Die fortgeschriebene  Gesamtbaukostenerwartung beinhaltet eine Baukostenerhöhung von rd. 5%.

Die Baukostenerhöhung folgt hier aus einer fiktiven Hochrechnung der Baukosten aus dem Tariftreuegesetz.

 

Durch das Taiftreuegesetz werden öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Aufträge nur an Unternehmen zu vergeben, die sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung von Leistungen mindestens die am Ort der Leistungsausführung einschlägigen Lohn- und Gehaltstarife zu zahlen und dies auch von ihren Nachunternehmen zu verlangen.

 

Die vom Architekten berücksichtigte fiktive Baukostenerhöhung von 5% entspricht der Empfehlung der Landesregierung, wonach die Gemeinden durch die Verpflichtung zur Umsetzung der Tariftreuepflicht eine Verteuerung bei Baumaßnahmen von rd. 5% zu berücksichtigen haben.

 

Es ist jedoch fraglich ob die vom Gesetzgeber errechneten, aus dem Tariftreugesetz resultierenden allgemeinen Baukostenerhöhungen i.H. von 5% ausreichend sind. In Fachkreisen wird vielmehr von allgemeinen Baukostenerhöhungen zwischen 5% und 10% ausgegangen. Bei der Veranschlagung der Gesamtbaukosten für den Haushalt 2004 wurden die Kosten von daher mit einem Multiplikator von 7,5% hochgerechnet. Somit ergeben sich nunmehr zu veranschlagende Gesamtbaukosten i.H. von 2.942.000 €. In diesen Kosten sind zusätzlich Leistungen zur Einrichtung i.H. von rd. 50.000 € enthalten.

 

Zur Zeit besteht keine Grundlage die errechnete Gesamtbaukostenerwartung aus sonstigen Gründen fortzuschreiben. Auch die bisher durchgeführten Leistungswettbewerbe begründen zur Zeit keine Änderung der Gesamtbaukostenerwartung. Die Baukostenentwicklung entspricht Stufe IV der Richtlinien für die Durchführung von Bauinvestitionscontrolling gemäß Ratsbeschluss vom 17.12.2001.

 

Entwicklung der Baunebenkosten

 

Das Architekturbüro Dorn, Köln ist mittels eines Architektenvertrages am 28.05.2002 mit der stufenweisen Beauftragung der Beplanung des Bauvorhabens beauftragt worden.

 

Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wurden die Baukosten auf der Grundlage der Kostenschätzung für die vorläufige Honorarberechnung zugrundegelegt. Hieraus wurden für die stufenweise zu erbringenden Planungsleistungen der Gebäudeplanung folgende Honorare beauftragt:

 

Gebäudeplanung der Leistungsphasen 2 – 3                         33.000 €

Gebäudeplanung der Leistungsphasen 4 – 7                         87.000 €

 

Unter Berücksichtigung des seinerzeit gegebenen Planungsstands wurden im November 2002 vom Fachamt die Planungskosten der Gebäudeplanung auf insgesamt brutto 216.000€ (netto 186.206 €) hochgerechnet.

Die erfolgte freihändige Vergabe der Planungsleistungen zur Gebäudeplanung entsprach damit den Vorschriften der VOF.

 

Zusätzlich anfallende Aufträge und Honorare

 

Zusätzlich zu den im November 2002 für die Honorarberechnung zugrundegelegten Planunsleistungen haben sich im Zuge der Objektbeplanung weitere erforderliche Planungsleistungen und honorarrelevante Änderungen ergeben.

 

1.      Bestandteil der beauftragten Gebäudeplanung war der Abgleich des Bestandes mit den gegebenen  Bestandsplänen des Altbaus als “Besondere Leistung”, die nach Zeitaufwand abzurechnen ist. Hierbei hat sich ergeben, dass die vorliegenden Bestandspläne vor allem hinsichtlich der konstruktiven Inhalte für die Planung nicht herangezogenen werden konnten, da der Bestand nur ungenügend dokumentiert war, desweiteren der dokumentierte Bestand erheblich von der tatsächlichen Ausführung abweicht. Von daher sind durch den Planer erhebliche Mehraufwendungen für die Bestandsuntersuchungen zu erbringen. Leistungen, die gem. HOAI “Besondere Leistungen” darstellen, fallen mit einem geschätzten Honorar in Höhe von Brutto 30.000 € an. Die Mehrkosten für diese Maßnahmen, die den Altbau betreffen, wurden dem HuF am  09.09.2002 und dem Rat der Stadt am 23.09.2002 mit der Sitzungsvorlage III/032/02 bekannt gegeben.

 

2.      Eine weiterer sich auf die Planungshonorare auswirkender Tatbestand hat sich durch die Rechtssprechung ergeben. Hier hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 27.02.2003 festgestellt, dass gem. HOAI mitzuverarbeitende Bausubstanz in jedem Falle bei den für die Honorarabrechnung des Architekten relevanten anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen ist. Einer besonderen schriftlichen Vereinbarung hierzu bedarf es nicht. Mit dem Architekten wurde hierzu mittlerweile eine Vereinbarung zur Abrechnung getroffen. Hierdurch erhöhen sich die auf das Honorar anrechenbaren Kosten um Brutto 816.000 €.

 

Die aus dem Altbau anrechenbaren Herstellungskosten wurden wie folgt ermittelt:

 

Kubus der anteiligen Altbausubstanz, die überplant wird, multipliziert mit einem Gebäudezeitwert pro Kubikmeter umbauter Raum.

 

Der daraus resultierende Honorarmehranspruch beläuft sich auf rd. 67.000 € Brutto.

 

3.      Im Zuge der Planung und der Ergebnisplanung der Fachingenieure hat sich ergeben, dass im Bestand aus konstruktiven Umbaumaßnahmen sowie Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes zusätzliche Planungsleistungen erforderlich sind, die gem. HOAI einen Umbauzuschlag bedingen. Der Honoraranspruch aus diesen Leistungen beträgt rd. 21.000 € Brutto.

 

4.      Planungsmehrkosten i.H. von rd. 6.000 € folgen aus zusätzlich beauftragten Leistungen zur Planung der Einrichtung.

 

 

Diese zusätzlichen Aufträge und daraus resultierenden Honorare waren zum Planungsstand 2002 nicht erkennbar.

Gegenüber den im November 2002 errechneten Planungskosten ergeben sich nunmehr für die Gebäudeplanung auf der Grundlage des gegebenen Planungsstandes folgende Planungskosten:

 

Planungskosten Stand 11.2002, Erweiterungsbau                                        216.000 € incl. MwSt.

Erforderliche “Besondere Leistungen” zur Bestandsaufnahme, Altbau          30.000 € incl. MwSt.

Honorarmehranspruch aus HOAI § 10 (3a), Altbau                                         67.000 € incl. MwSt.

Honoraranspruch aus Umbauzuschlägen, Altbau                                           21.000 € incl. MwSt.

Honoraranspruch aus Gebäudeplanung gesamt                                           334.000 € incl. MwSt.

 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

x

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

1.270.950.0.0

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

2.942.000,00

EUR

2.736.000,00

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

x

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift