Vorlage - RAT/0315/2003  

 
 
Betreff: Aktion Saubere Stadt; Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Erstellung eines Verwarngeldkataloges
Anregung der FDF-Fraktion über eine analoge Anwendung der Städte Viersen und Bergisch Gladbach
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:32
Federführend:Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
01.12.2003 
Öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Sachstand zustimmend zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Unterlagen der Stadt Viersen zum Thema “Viersen  - bleib sauber” liegen der Verwaltung vor und wurden entsprechend ausgewertet.

Die FDP-Fraktion hat die Verwaltung um Prüfung ersucht, ob hinsichtlich des aufgestellten Verwarngeldkataloges in Viersen eine analoge Anwendung für Wermelskirchen möglich ist.

Ebenso sollte die Sinnhaftigkeit des Einsatzes von Aushilfskräften mit ordnungsbehördlichen Befugnissen geprüft werden.

 

Die als Vorbild herangezogene Ordnungsbehördliche Verordnung (OVO) der Stadt Viersen stammt aus dem Jahre 1990. Eine fast gleichlautende OVO hat die Stadt Wermelskirchen im Juni 1991 erlassen. Sie entspricht im Wesentlichen der Musterverordnung des Landes  NRW.

Der Verwarngeldkatalog der Stadt Viersen vom 02.10.01 wurde mit den Tatbeständen unserer Verordnung verglichen. Bis auf zwei Tatbestände ist er mit unseren Tatbeständen identisch.

1.      Die Verunreinigung mit wassergefährdenden Stoffen fällt in die Zuständigkeit des Kreises und kann daher nicht übernommen werden.

2.      Für ein Tauben-Fütterungsverbot in öffentlichen Bereichen bestand bisher keine Notwendigkeit.

 

Für die verbleibenden (6) Tatbestände könnten die Verwarngelder der Stadt Viersen übernommen  oder auch geringfügig verändert werden. Ein entsprechender Vorschlag ist als Anlage beigefügt.

 

Die Erhebung von Verwarngeldern durch Kräfte des Ordnungsamtes ist vor Ort nur bis zu einer Höhe von 35,00 € möglich. Höhere Verwarngelder können nur über ein Ordnungswidrigkeitenverfahren schriftlich festgesetzt werden. Eine direkte Entgegennahme von Verwarngeldern über 35,00 € vor Ort ist unzulässig. Ist der Beschuldigte mit einem Verwarngeld nicht einverstanden, ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ohnehin notwendig.

 

Legt der Beschuldigte gegen einen Bußgeldbescheid der Ordnungsbehörde Einspruch ein, entscheidet das Amtsgericht über die Rechtmäßigkeit und die festgesetzte Höhe des Bußgeldes. In diesen Fällen erhält auch nicht die Stadt Wermelskirchen, sondern die Staatskasse das festgesetzte Bußgeld.

Es liegt also die Gefahr nahe, dass bei zu hoch angesetzten Bußgeldern mit Widersprüchen zu rechnen ist und das Bußgeld für die Stadt Wermelskirchen als Einnahmeposition entfällt.

 

Die Erstellung eines Verwarngeldkataloges ist jedoch nur sinnvoll, wenn entsprechende Ordnungskräfte im Aussendienst eingesetzt werden können, welche Feststellungen “auf frischer Tat” treffen und Verwarngelder direkt erheben.

Dies setzt wiederum eine Kontrolltätigkeit von mindestens 2 Personen täglich  voraus.

 

Aus dem Bericht der Stadt Viersen ist weiterhin ersichtlich, dass die Aktion “Saubere Stadt” nicht nur auf der Erstellung eines Verwarngeldkatalogs, sondern auf weiteren 4 Säulen ruhte:

 

1.      Intensivere Reinigung der gesamten Stadt. Die Intervalle der Strassenreinigung wurdenin Viersen erhöht. Eine Umsetzung in Wermelskirchen würde naturgemäß höhere Kosten und Gebühren nach sich ziehen. Hierüber bleibt im Rahmen der Haushaltsplanung zu entscheiden.

 

2.      Verstärkter Einsatz von Pickerkolonnen

Für 7 neue Mitarbeiter wurden Dauerarbeitsverhältnisse in Viersen eingerichtet.

      In Wermelskirchen ist derzeit eine Vollzeitkraft mit der Säuberung der Strassen betraut.

 

3.      Verwarnungsgeldkatalog für Aussendienstmitarbeiter

Von den 4 eingesetzten Vollzeitkräften in Viersen konnten in Jahre 2002 nur insgesamt 24 Verwarngelder ausgesprochen werden.

Die Aufrechnung dieser Einnahmen mit den Ausgaben der Personalkosten ist aus diesen Gründen entbehrlich.

 

4.      Werbekampagne, um die Bürger in die Verantwortung zu nehmen. Zur Stärkung des Bewusstseins für mehr Sauberkeit hat die Stadt Viersen eine mehrmonatige Werbekampagne mit einer Plakataktion gestartet. Die Erstellung von Großplakaten und Dreieckständern wurde teilweise von Sponsoren mitfinanziert.

Die Verwaltung schlägt vor, ohne zusätzliche Haushaltsmittel eine Werbekampagne in 2004 zu organisieren.

 

Die Erfahrungen der Stadt Bergisch Gladbach über den Einsatz von 4 Ganztagskräften als Mitarbeiter des Ordnungsamtes  sind mit den Erfahrungen der Stadt Viersen vergleichbar.

 

Die Verwaltung schlägt entsprechend der Städte Viersen und Bergisch Gladbach nachfolgenden Verwarnungsgeldkatalog vor.

 

 

Anlage

Verwarnungsgeldkatalog

zur Ordnungsbehördlichen Verordnung

 

Verstoß

Rechtsgrundlage

Betrag

(Viersen)

Betrag

U.Katalog

Betrag Wk

  €.   *

Fehlende Hausnummer

 

§ 2 OVO Viersen

§ 10  OVO Wk.

10,00 €

-

10,00 €

Reparatur von Kfz. in öffentlichen Bereichen mit Verunreinigungen wassergef. Stoffe

§ 6 OVO Viersen

 

in OVO Wk. nicht enthalten

25,00 €

Kreis zuständig

-.-

Waschen von Kfz. im öffentlichen Bereich mit Verunreinigung

§ 6 OVO Viersen

§ 6 OVO Wk.

15,00 €

100,00  - 1.500,00 €

20,00 €

Abfälle nicht in vorgesehene Behälter werfen (z.B. Papier, Kaugummi,Dosen,Zigaretten-kippen, -schachteln)

Unbefugtes Beschmieren, Bemalen und Bekleben

§ 8 OVO Viersen

§ 4 OVO Wk.

15,00 €

10,00 – 25,00 €

15,00 € bis

35,00 €

Unangeleinte Hunde in öffentl. Einrichtungen

§11 OVO Viersen

§ 8 OVO Wk.,

10,00 bis 20,00 €

-.-

20,00 €

Verunreinigung durch Hunde

 

§11 OVO Viersen

§ 8 Abs. 2 OVOI Wk.

30,00 €

10,00 – 100,00 €

30,00 €

Mitführen von Hunden auf Spielplätzen

§11 OVO Viersen

§ 7 OVO Wk.

20,00 €

-

20,00 €

Füttern von Tauben in öffentl. Bereichen

§12 OVO Viersen

in OVO Wk. nicht enthalten

10,00 €

-

-.-

* Vorschlag eines Verwarnungsgeldes im Bereich der Stadt Wermelskirchen

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift