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Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt
die Ausführungen der Verwaltung zum Sachstand zustimmend zur Kenntnis. Sachverhalt: Unterlagen der Stadt Viersen zum Thema “Viersen - bleib sauber” liegen der Verwaltung
vor und wurden entsprechend ausgewertet. Die FDP-Fraktion hat die Verwaltung um Prüfung ersucht, ob hinsichtlich des aufgestellten Verwarngeldkataloges in Viersen eine analoge Anwendung für Wermelskirchen möglich ist. Ebenso sollte die Sinnhaftigkeit des Einsatzes von
Aushilfskräften mit ordnungsbehördlichen Befugnissen geprüft werden. Die als Vorbild herangezogene Ordnungsbehördliche Verordnung
(OVO) der Stadt Viersen stammt aus dem Jahre 1990. Eine fast gleichlautende OVO
hat die Stadt Wermelskirchen im Juni 1991 erlassen. Sie entspricht im
Wesentlichen der Musterverordnung des Landes
NRW. Der Verwarngeldkatalog der Stadt Viersen vom 02.10.01 wurde
mit den Tatbeständen unserer Verordnung verglichen. Bis auf zwei Tatbestände
ist er mit unseren Tatbeständen identisch. 1.
Die
Verunreinigung mit wassergefährdenden Stoffen fällt in die Zuständigkeit des
Kreises und kann daher nicht übernommen werden. 2.
Für
ein Tauben-Fütterungsverbot in öffentlichen Bereichen bestand bisher keine Notwendigkeit. Für die verbleibenden (6) Tatbestände könnten die Verwarngelder der Stadt Viersen übernommen oder auch geringfügig verändert werden. Ein entsprechender Vorschlag ist als Anlage beigefügt. Die Erhebung von Verwarngeldern durch Kräfte des Ordnungsamtes
ist vor Ort nur bis zu einer Höhe von 35,00 € möglich. Höhere
Verwarngelder können nur über ein Ordnungswidrigkeitenverfahren schriftlich
festgesetzt werden. Eine direkte Entgegennahme von Verwarngeldern über 35,00
€ vor Ort ist unzulässig. Ist der Beschuldigte mit einem Verwarngeld
nicht einverstanden, ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ohnehin
notwendig. Legt der Beschuldigte gegen einen Bußgeldbescheid der
Ordnungsbehörde Einspruch ein, entscheidet das Amtsgericht über die Rechtmäßigkeit
und die festgesetzte Höhe des Bußgeldes. In diesen Fällen erhält auch nicht die
Stadt Wermelskirchen, sondern die Staatskasse das festgesetzte Bußgeld. Es liegt also die Gefahr nahe, dass bei zu hoch angesetzten
Bußgeldern mit Widersprüchen zu rechnen ist und das Bußgeld für die Stadt
Wermelskirchen als Einnahmeposition entfällt. Die Erstellung eines Verwarngeldkataloges ist jedoch nur
sinnvoll, wenn entsprechende Ordnungskräfte im Aussendienst eingesetzt werden
können, welche Feststellungen “auf frischer Tat” treffen und
Verwarngelder direkt erheben. Dies setzt wiederum eine Kontrolltätigkeit von mindestens 2
Personen täglich voraus. Aus dem Bericht der Stadt Viersen ist weiterhin ersichtlich,
dass die Aktion “Saubere Stadt” nicht nur auf der Erstellung eines
Verwarngeldkatalogs, sondern auf weiteren 4 Säulen ruhte: 1.
Intensivere
Reinigung der gesamten Stadt. Die Intervalle der Strassenreinigung wurdenin
Viersen erhöht. Eine Umsetzung in Wermelskirchen würde naturgemäß höhere Kosten
und Gebühren nach sich ziehen. Hierüber bleibt im Rahmen der Haushaltsplanung
zu entscheiden. 2.
Verstärkter
Einsatz von Pickerkolonnen Für 7 neue Mitarbeiter wurden
Dauerarbeitsverhältnisse in Viersen eingerichtet. In
Wermelskirchen ist derzeit eine Vollzeitkraft mit der Säuberung der
Strassen betraut. 3.
Verwarnungsgeldkatalog
für Aussendienstmitarbeiter Von den 4 eingesetzten
Vollzeitkräften in Viersen konnten in Jahre 2002 nur insgesamt 24 Verwarngelder
ausgesprochen werden. Die Aufrechnung dieser Einnahmen mit
den Ausgaben der Personalkosten ist aus diesen Gründen entbehrlich. 4.
Werbekampagne,
um die Bürger in die Verantwortung zu nehmen. Zur Stärkung des Bewusstseins für
mehr Sauberkeit hat die Stadt Viersen eine mehrmonatige Werbekampagne mit einer
Plakataktion gestartet. Die Erstellung von Großplakaten und Dreieckständern
wurde teilweise von Sponsoren mitfinanziert. Die Verwaltung schlägt vor, ohne
zusätzliche Haushaltsmittel eine Werbekampagne in 2004 zu organisieren. Die Erfahrungen der Stadt Bergisch Gladbach über den Einsatz
von 4 Ganztagskräften als Mitarbeiter des Ordnungsamtes sind mit den Erfahrungen der Stadt Viersen
vergleichbar. Die Verwaltung schlägt entsprechend der Städte Viersen und
Bergisch Gladbach nachfolgenden Verwarnungsgeldkatalog vor. Anlage Verwarnungsgeldkatalogzur
Ordnungsbehördlichen Verordnung
* Vorschlag
eines Verwarnungsgeldes im Bereich der Stadt Wermelskirchen
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