Vorlage - RAT/0060/2003/1  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72 "Eipringhausen"
A) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB
B) Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schinleder, MarliesAktenzeichen:61
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
08.12.2003 
43. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
15.12.2003 
Öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

 

Zu A)

 

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen” gemäß § 2 (1) BauGB. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Eipringhausen, am nordöstlichen Siedlungsrand, westlich der L409. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

 

Zu B)

 

Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB für den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen” mit Begründung in der Fassung vom 08.12.03.

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisheriges Verfahren

 

Der Rat der Stadt hat am 23.09.02 den Einleitungbeschluss zum Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen / Frowein”, zur Entwicklung einer Wohnbaufläche am nordöstlichen Siedlungsrand der Ortslage Eipringhausen, beschlossen (siehe Anlage I).

 

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger wurde vom 18.11.02 bis zum 20.12.02 durch Auslegung der Vorentwürfe im Planungsamt durchgeführt. Zu einer Bürgerversammlung seitens der Bürger wurde der Bürgermeister am 13.01.03 gebeten.

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls frühzeitig unterrichtet und um eine Stellungnahme bis zum 20.12.02 aufgefordert.

 

Zahlreiche Bürger, zum Teil in einer Bürgerinitiative organisiert, trugen Bedenken gegen die vorliegende Planung vor. Auch die Träger öffentlicher Belange äußerten verschiedene Anregungen.

 

Der Rat der Stadt hat am 31.03.03 die Äbwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung durchgeführt und beschlossen. Gleichzeitig wurden die Veränderungen des städtebaulichen Vorentwurfes, auf dessen Grundlage die öffentliche Auslegung vorzubereiten war, beschlossen.

 

Die Fachplaner und -gutachter für die Erschließungs- und Entwässerungsplanung wurden seitens des Vorhabenträgers beauftragt. Der ökologische Fachbeitrag bilanziert den Eingriff und zeigt Ersatzmaßnahmen auf, die möglichst im Plangebiet selbst oder unmittelbar angrenzend möglich sind. Die Hochbauplanung wurde weiter detailliert, um damit die textlichen Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan treffen zu können und gleichzeitig eine Grundlage für den Durchführungsvertrag zu schaffen.

 

Die Fachplanung ist im Entwurf abgeschlossen und ihre Ergebnisse finden ihren Niederschlag in den Ausweisungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen”.

 

Daher ist nun der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB erforderlich, um das Planverfahren einen weiteren Schritt voranzuführen.

 

 

 

 

Der beschlossene städtebauliche Vorentwurf (Variante 2)

 

Die nach der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung erfolgte Entwurfsbearbeitung des Vorhabenträgers griff die vorgetragenen Belange der Bürger auf und stellt sich wie folgt dar (siehe Anlage II):

 

Die im Zentrum des Plangebiet stehenden Reihenhäuser werden aufgelöst und in zwei Doppelhäuser umgewandelt, die parallel zur Erschließung angeordnet sind. Die Gärten sind in südwestlicher Richtung orientiert.

 

Zugunsten der entstehenden Platzsituation entfällt eine Wohneinheit. Der Eingangsbereich der Wohnanlage ist jetzt großzügiger gestaltet und soll als Aufenthaltsbereich der gesamten Ortslage Untereipringhausen für Hofschaftsfeste und als Kinderspielbereich dienen.

 

Das nordwestliche Doppelhausgrundstück wird Herr Frowein selbst zu Wohnzwecken nutzen. Hier wird deutlich, dass die Erschließung ausschließlich in Richtung Osten abknickt und mit einer Wendemöglichkeit endet. Der westliche Teil des Grundstückes dient der privaten Wegeverbindung zu den nördlichen Weideflächen. Hier wurde eine entsprechende Grundstücksparzellierung vorgenommen.

 

Der Stellplatznachweis im öffentlichen Bereich wurde deutlich erhöht. Der gesamte Nachweis beläuft sich bei 14 Wohneinheiten auf 14 Garagen mit 14 vorgelagerten Stellplätzen. Im öffentlichen Straßenraum befinden sich 8 Parkplätze.

 

Auf der Grundlage dieses beschlossenen Vorentwurfes / Variante 2 wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 erarbeitet.

 

 

Zu A)

Aufstellungsbeschluss

 

Der Rat der Stadt hat am 23.09.02 den Einleitungbeschluss zum Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen / Frowein”, zur Entwicklung einer Wohnbaufläche am nordöstlichen Siedlungsrand der Ortslage Eipringhausen, beschlossen.

 

Der rechtverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt stellt die gesamte Ortslage Eipringhausen als “Gemischte Baufläche / M” dar. Die nächste Planungsebene des Bebauungplanes definiert diese Flächenausweisung als Mischbaufläche “Dorfgebiet / MD”. Bereits bestehende Bebauungspläne, an die man anknüpfen könnte, gibt es im Bereich der Ortslage Eipringhausen nicht.

 

Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan angestrebte Wohnnutzung lässt sich ohne weiteres in einem Dorfgebiet realisieren. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich.

 

Der Einleitungsbeschluss für das hier benannte Verfahren zum Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB hat der Rat bereits gefasst, doch der Verfahrensablauf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes muss dessen Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB beinhalten.

 

Die Plangebietsabgrenzung hat sich im Rahmen der Entwurfsbearbeitung zum Bebauungsplan geringfügig verkleinert. Die bestehende große Garage im nordwestlichen Planbereich mit entsprechendem Vorplatz bleibt erhalten, liegt jedoch außerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen”. Die Plangebietsabgrenzung zum Aufstellungsbeschluss ist der Anlage III zu entnehmen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen” gemäß § 2 (1) BauGB. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Eipringhausen, am nordöstlichen Siedlungsrand, westlich der L409. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

 

 

Entwurfsbearbeitung durch die Fachplaner und -gutachter

 

Der Entwurf zur Erschließungsplanung wurde seitens des Vorhabenträgers beauftragt und mit der Stadt abgestimmt.

Auf dieser Grundlage konnte die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entstehen.

Der ökologische Fachbeitrag mit seiner Bestandserfassung, Bilanzierung und dem ökologischen Ausgleich gab Hinweise auf die zu erfolgenden Festsetzungen im Plangebiet. Vereinbarungen für den Ausgleich außerhalb, jedoch hier in unmittelbaren Anschluss an das Plangebiet, gehen aus dem Gutachten hervor.

Die Regenversickerungsfläche außerhalb des Plangebietes, jedoch unmittelbar nordwestlich liegend, wird ebenfalls durch eine Entwurfsplanung nachgewiesen.

 

Alle hier angesprochenen Fachplanungen einschließlich des Schallgutachtens sind Anlagen der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72 “Eipringhausen”.

 

Die im Anschluss zu erfolgende Ausführungsplanung zur Erschließung wird mit Inhalt des Durchführungsvertrages sein, der vor dem Satzungsbeschluss vom Rat der Stadt zu beschließen ist.

 

 

Detaillierte Hochbauplanung durch den Architekten

 

Grundlage für die Festsetzungen im Bebauungsplan ist eine detaillierte Hochbauplanung, die mit Inhalt der öffentlichen Auslegung und des Durchführungsvertrages sein wird (siehe Anlage V).

 

Es sind drei unterschiedliche Haustypen möglich, die in ihrer Baumasse und Höhe so aufeinander abgestimmt sind, dass sie ohne weiteres, nach Wahl der Kunden, nebeneinander stehen können. Eine Gesamtansicht macht dies deutlich.

 

Die Wohnebenen der Gebäude sind grundsätzlich halbgeschossig versetzt, um ein Einfügen in die Hangsituation zu erreichen. Ob Einfamilien- oder Doppelhaus, es ist die gleiche Gebäudedimension vorgegeben. Die Wohngebäude, die auch für zwei bis drei Generationen geplant wurden, fügen sich mit ihrer etwas höheren Trauf- und Firsthöhe noch immer gut in das gesamthafte Erscheinungsbild ein.

 

Der besondere Augenmerk galt der Hangsituation und dem Erscheinungsbild des zukünftigen Ortsrandes. Die natürliche Gestaltung des Gartengeländes, mit Vorgaben aus dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag, wurden ebenfalls festgesetzt.

 

Die detaillierten planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen wurden seitens der Stadt in enger Zusammenarbeit mit dem Architekten und in Abstimmung mit dem Vorhabenträger entwickelt. Sie entsprechen den gestalterischen Zielen der Hochbauplanung zur Realisierung dieses Projektes, mit der Besonderheit, einen Siedlungscharakter am Siedlungsrand Eipringhausens zu erreichen und auf Dauer zu erhalten.

 

Auch bei der späteren Nutzung durch die neuen Anwohner und individueller Wünsche darf die Grundlage des Siedlungscharakters nicht zerstört werden.

 

 

 

Vereinbarung zur Kostenbeteiligung

 

Im Rahmen der Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger wurde die Vorgehensweise zum anstehenden Straßenausbau für die bestehende Erschließung in Untereipringhausen mit beraten.

 

Die Planung dieser Maßnahme wurde seitens der Stadt beauftragt und den Anliegern mit Varianten und Kostenschätzungen am 09.07.03 in einer Bürgerversammlung vorgestellt. Veränderungswünsche werden in die Planung mit eingearbeitet. Die Durchführung ist für 2006 vorgesehen.

 

Es muss vorab noch einmal deutlich gemacht werden, dass dieser Straßenausbau auch ohne das Vorhaben Frowein erfolgen wird und er auf Grund der Lage seines Vorhabens hierzu keine Erschließungsbeiträge zu leisten hat.

 

Herr Frowein hat mit der Stadt eine vertragliche Vereinbarung zur Kostenbeteiligung am Straßenausbau der bestehenden Erschließung in Untereipringhausen in Form eines Festbetrages abgeschlossen, so dass sich der Erschließungsanteil der Anlieger jeweils verringern wird.

 

Während der Bauphase des Vorhabens Frowein wird eine kleine Baustraße unterhalb des Neubaubereiches, abzweigend von der L 409, die bestehende Ortslage von den Baufahrzeugen entlasten. Nach Fertigstellung der Wohnbebauung muss diese Baustellenanbindung wieder entfernt werden. Hierzu hat der Vorhabenträger eine Vereinbarung mit dem Straßenbaulastträger der L 409. Diese wird Anlage des Durchführungsvertrages.

 

 

Zu B)

Beschluss zur öffentlichen Auslegung

 

Nach Vorlage des Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 mit den textlichen und gestalterischen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 08.12.03, kann der Rat der Stadt zur Weiterführung des Verfahrens die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB beschließen (siehe Anlage IV).

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen” mit Begründung in der Fassung vom 08.12.03.

 

 

 

 

Weiteres Planverfahren

 

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bauleitplanes Nr. 72 wird mit der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange werden von der Auslegung benachrichtigt.

 

Parallel hierzu wird die Hochbauplanung weiterbetrieben und der Durchführungsvertrag seitens der Stadt ausgearbeitet und mit dem Vorhabenträger Herrn Frowein abgestimmt.

 

Im Anschluss beschließt der Rat der Stadt die Abwägung zu den vorgetragenen Anregungen seitens der Bürger und der Träger öffentlicher Belange.

Der Durchführungsvertrag für die Wohnbebauung wird dem Rat der Stadt vor dem Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72 ebenfalls zum Beschluss vorgelegt.

 

Mit Veröffentlichung des Beschlusses zum Durchführungsvertrag und des Satzungsbeschlusses erhält der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72 “Eipringhausen" Rechtskraft.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

 

Anlage I           Gebietsabgrenzung zum Einleitungsbeschluss

 

Anlage II           Beschlossener städtebaulicher Vorentwurf / Variante 2

 

Anlage III         Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72 “Eipringhausen” zum Aufstellungsbeschluss

 

Anlage IV         Verkleinerung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung zum Offenlagebeschluss

 

Anlage V         Detailplanung des Hochbaus für die öffentliche Auslegung und den Durchführungsvertrag

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift