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Beschlussvorschlag: Zu A) Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen” gemäß § 2
(1) BauGB. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Eipringhausen, am nordöstlichen
Siedlungsrand, westlich der L409. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches
erfolgt durch die Planzeichnung. Zu B) Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung gemäß
§ 3 (2) BauGB für den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72
“Eipringhausen” mit Begründung in der Fassung vom 08.12.03. Sachverhalt: Bisheriges VerfahrenDer Rat der Stadt hat am 23.09.02 den Einleitungbeschluss
zum Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen
/ Frowein”, zur Entwicklung einer Wohnbaufläche am nordöstlichen
Siedlungsrand der Ortslage Eipringhausen, beschlossen (siehe Anlage I). Die frühzeitige Beteiligung der Bürger wurde vom 18.11.02
bis zum 20.12.02 durch Auslegung der Vorentwürfe im Planungsamt durchgeführt.
Zu einer Bürgerversammlung seitens der Bürger wurde der Bürgermeister am
13.01.03 gebeten. Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls frühzeitig
unterrichtet und um eine Stellungnahme bis zum 20.12.02 aufgefordert. Zahlreiche Bürger, zum Teil in einer Bürgerinitiative
organisiert, trugen Bedenken gegen die vorliegende Planung vor. Auch die Träger
öffentlicher Belange äußerten verschiedene Anregungen. Der Rat der Stadt hat am 31.03.03 die Äbwägung der
Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung durchgeführt und beschlossen.
Gleichzeitig wurden die Veränderungen des städtebaulichen Vorentwurfes, auf
dessen Grundlage die öffentliche Auslegung vorzubereiten war, beschlossen. Die Fachplaner und -gutachter für die Erschließungs- und
Entwässerungsplanung wurden seitens des Vorhabenträgers beauftragt. Der
ökologische Fachbeitrag bilanziert den Eingriff und zeigt Ersatzmaßnahmen auf,
die möglichst im Plangebiet selbst oder unmittelbar angrenzend möglich sind.
Die Hochbauplanung wurde weiter detailliert, um damit die textlichen
Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan treffen zu können und
gleichzeitig eine Grundlage für den Durchführungsvertrag zu schaffen. Die Fachplanung ist im Entwurf abgeschlossen und ihre
Ergebnisse finden ihren Niederschlag in den Ausweisungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen”. Daher ist nun der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß
§ 3 (2) BauGB erforderlich, um das Planverfahren einen weiteren Schritt
voranzuführen. Der beschlossene städtebauliche Vorentwurf (Variante 2)
Die nach der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung
erfolgte Entwurfsbearbeitung des Vorhabenträgers griff die vorgetragenen
Belange der Bürger auf und stellt sich wie folgt dar (siehe Anlage II): Die im Zentrum des Plangebiet stehenden Reihenhäuser werden
aufgelöst und in zwei Doppelhäuser umgewandelt, die parallel zur Erschließung
angeordnet sind. Die Gärten sind in südwestlicher Richtung orientiert. Zugunsten der entstehenden Platzsituation entfällt eine
Wohneinheit. Der Eingangsbereich der Wohnanlage ist jetzt großzügiger gestaltet
und soll als Aufenthaltsbereich der gesamten Ortslage Untereipringhausen für
Hofschaftsfeste und als Kinderspielbereich dienen. Das nordwestliche Doppelhausgrundstück wird Herr Frowein
selbst zu Wohnzwecken nutzen. Hier wird deutlich, dass die Erschließung
ausschließlich in Richtung Osten abknickt und mit einer Wendemöglichkeit endet.
Der westliche Teil des Grundstückes dient der privaten Wegeverbindung zu den
nördlichen Weideflächen. Hier wurde eine entsprechende Grundstücksparzellierung
vorgenommen. Der Stellplatznachweis im öffentlichen Bereich wurde
deutlich erhöht. Der gesamte Nachweis beläuft sich bei 14 Wohneinheiten auf 14
Garagen mit 14 vorgelagerten Stellplätzen. Im öffentlichen Straßenraum befinden
sich 8 Parkplätze. Auf der Grundlage dieses beschlossenen Vorentwurfes /
Variante 2 wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72
erarbeitet. Zu A) AufstellungsbeschlussDer Rat der Stadt hat am 23.09.02 den Einleitungbeschluss
zum Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen
/ Frowein”, zur Entwicklung einer Wohnbaufläche am nordöstlichen
Siedlungsrand der Ortslage Eipringhausen, beschlossen. Der rechtverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt stellt
die gesamte Ortslage Eipringhausen als “Gemischte Baufläche / M”
dar. Die nächste Planungsebene des Bebauungplanes definiert diese
Flächenausweisung als Mischbaufläche “Dorfgebiet / MD”. Bereits
bestehende Bebauungspläne, an die man anknüpfen könnte, gibt es im Bereich der
Ortslage Eipringhausen nicht. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan angestrebte
Wohnnutzung lässt sich ohne weiteres in einem Dorfgebiet realisieren. Eine
Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich. Der Einleitungsbeschluss für das hier benannte Verfahren zum
Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB hat der Rat bereits gefasst,
doch der Verfahrensablauf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes muss dessen
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB beinhalten. Die Plangebietsabgrenzung hat sich im Rahmen der
Entwurfsbearbeitung zum Bebauungsplan geringfügig verkleinert. Die bestehende
große Garage im nordwestlichen Planbereich mit entsprechendem Vorplatz bleibt
erhalten, liegt jedoch außerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen”. Die Plangebietsabgrenzung
zum Aufstellungsbeschluss ist der Anlage III zu entnehmen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen” gemäß § 2 (1) BauGB. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Eipringhausen, am nordöstlichen Siedlungsrand, westlich der L409. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung. Entwurfsbearbeitung durch die Fachplaner und -gutachterDer Entwurf zur Erschließungsplanung wurde seitens des
Vorhabenträgers beauftragt und mit der Stadt abgestimmt. Auf dieser Grundlage konnte die Planzeichnung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entstehen. Der ökologische Fachbeitrag mit seiner Bestandserfassung,
Bilanzierung und dem ökologischen Ausgleich gab Hinweise auf die zu erfolgenden
Festsetzungen im Plangebiet. Vereinbarungen für den Ausgleich außerhalb, jedoch
hier in unmittelbaren Anschluss an das Plangebiet, gehen aus dem Gutachten
hervor. Die Regenversickerungsfläche außerhalb des Plangebietes,
jedoch unmittelbar nordwestlich liegend, wird ebenfalls durch eine
Entwurfsplanung nachgewiesen. Alle hier angesprochenen Fachplanungen einschließlich des
Schallgutachtens sind Anlagen der Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 72 “Eipringhausen”. Die im Anschluss zu erfolgende Ausführungsplanung zur
Erschließung wird mit Inhalt des Durchführungsvertrages sein, der vor dem
Satzungsbeschluss vom Rat der Stadt zu beschließen ist. Detaillierte Hochbauplanung durch den ArchitektenGrundlage für die Festsetzungen im Bebauungsplan ist eine
detaillierte Hochbauplanung, die mit Inhalt der öffentlichen Auslegung und des
Durchführungsvertrages sein wird (siehe Anlage V). Es sind drei unterschiedliche Haustypen möglich, die in
ihrer Baumasse und Höhe so aufeinander abgestimmt sind, dass sie ohne weiteres,
nach Wahl der Kunden, nebeneinander stehen können. Eine Gesamtansicht macht
dies deutlich. Die Wohnebenen der Gebäude sind grundsätzlich halbgeschossig
versetzt, um ein Einfügen in die Hangsituation zu erreichen. Ob Einfamilien-
oder Doppelhaus, es ist die gleiche Gebäudedimension vorgegeben. Die
Wohngebäude, die auch für zwei bis drei Generationen geplant wurden, fügen sich
mit ihrer etwas höheren Trauf- und Firsthöhe noch immer gut in das gesamthafte
Erscheinungsbild ein. Der besondere Augenmerk galt der Hangsituation und dem
Erscheinungsbild des zukünftigen Ortsrandes. Die natürliche Gestaltung des
Gartengeländes, mit Vorgaben aus dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag,
wurden ebenfalls festgesetzt. Die detaillierten planungsrechtlichen und gestalterischen
Festsetzungen wurden seitens der Stadt in enger Zusammenarbeit mit dem
Architekten und in Abstimmung mit dem Vorhabenträger entwickelt. Sie
entsprechen den gestalterischen Zielen der Hochbauplanung zur Realisierung
dieses Projektes, mit der Besonderheit, einen Siedlungscharakter am
Siedlungsrand Eipringhausens zu erreichen und auf Dauer zu erhalten. Auch bei der späteren Nutzung durch die neuen Anwohner und
individueller Wünsche darf die Grundlage des Siedlungscharakters nicht zerstört
werden. Vereinbarung zur Kostenbeteiligung
Im Rahmen der Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung der
Bürger wurde die Vorgehensweise zum anstehenden Straßenausbau für die
bestehende Erschließung in Untereipringhausen mit beraten. Die Planung dieser Maßnahme wurde seitens der Stadt
beauftragt und den Anliegern mit Varianten und Kostenschätzungen am 09.07.03 in
einer Bürgerversammlung vorgestellt. Veränderungswünsche werden in die Planung
mit eingearbeitet. Die Durchführung ist für 2006 vorgesehen. Es muss vorab noch einmal deutlich gemacht werden, dass
dieser Straßenausbau auch ohne das Vorhaben Frowein erfolgen wird und er auf
Grund der Lage seines Vorhabens hierzu keine Erschließungsbeiträge zu leisten
hat. Herr Frowein hat mit der Stadt eine vertragliche
Vereinbarung zur Kostenbeteiligung am Straßenausbau der bestehenden
Erschließung in Untereipringhausen in Form eines Festbetrages abgeschlossen, so
dass sich der Erschließungsanteil der Anlieger jeweils verringern wird. Während der Bauphase des Vorhabens Frowein wird eine kleine
Baustraße unterhalb des Neubaubereiches, abzweigend von der L 409, die
bestehende Ortslage von den Baufahrzeugen entlasten. Nach Fertigstellung der
Wohnbebauung muss diese Baustellenanbindung wieder entfernt werden. Hierzu hat
der Vorhabenträger eine Vereinbarung mit dem Straßenbaulastträger der L 409.
Diese wird Anlage des Durchführungsvertrages. Zu B) Beschluss zur öffentlichen AuslegungNach Vorlage des Entwurfes zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 72 mit den textlichen und gestalterischen Festsetzungen und
der Begründung in der Fassung vom 08.12.03, kann der Rat der Stadt zur
Weiterführung des Verfahrens die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB
beschließen (siehe Anlage IV). Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 “Eipringhausen” mit Begründung in der Fassung vom 08.12.03. Weiteres Planverfahren Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bauleitplanes Nr. 72 wird
mit der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Träger
öffentlicher Belange werden von der Auslegung benachrichtigt. Parallel hierzu wird die Hochbauplanung weiterbetrieben und
der Durchführungsvertrag seitens der Stadt ausgearbeitet und mit dem
Vorhabenträger Herrn Frowein abgestimmt. Im Anschluss beschließt der Rat der Stadt die Abwägung zu den
vorgetragenen Anregungen seitens der Bürger und der Träger öffentlicher
Belange. Der Durchführungsvertrag für die Wohnbebauung wird dem Rat
der Stadt vor dem Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72
ebenfalls zum Beschluss vorgelegt. Mit Veröffentlichung des Beschlusses zum
Durchführungsvertrag und des Satzungsbeschlusses erhält der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 72 “Eipringhausen" Rechtskraft. Anlage/n: Anlage I Gebietsabgrenzung
zum Einleitungsbeschluss Anlage II Beschlossener
städtebaulicher Vorentwurf / Variante 2 Anlage III Festsetzung des räumlichen
Geltungsbereiches zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72
“Eipringhausen” zum Aufstellungsbeschluss Anlage IV Verkleinerung des Entwurfes des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit den textlichen Festsetzungen und der
Begründung zum Offenlagebeschluss Anlage V Detailplanung des Hochbaus für die
öffentliche Auslegung und den Durchführungsvertrag
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